BRAK-Mitteilungen 4/2023

AUS DEN GRÜNDEN: A. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von „Lizenzgebühren“, wobei der eigentliche Leistungsgegenstand streitig ist. Die Kl. betreibt die Website „xxx.de“ und bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid zu einem behaupteten Verstoß gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überholoder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben. Zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und der sich aus dem Prüfungsergebnis ergebenden Handlungsmöglichkeiten arbeitet die Kl. mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Bekl. gehört. Die Bekl. war seit 1.7.2018 eine der Partnerkanzleien und bezahlte bis zum 30.12.2020 (Zahlungszeitpunkt der Novemberrechnung) die Rechnungen der Kl. (ca. 40.000 Bußgeldfälle, 108 Rechnungen, Gesamtbetrag ca. 3.900.000 Euro). Das LG hat die auf Zahlung weiteren Entgelts von insgesamt 235.056,98 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2020 bis 30.6.2021 gerichtete Klage abgewiesen. Die Kl. habe gegen die Bekl. keinen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung einer Lizenzgebühr, weil die zwischen den Parteien begründete Geschäftsbeziehung gem. § 134 BGB nichtig sei, da sie gegen §49b III 1 BRAO verstoße. Ein Anspruch der Kl. folge auch nicht aus Bereicherungsrecht. Das Erlangte sei nicht schlüssig dargetan. Ein Herausgabeanspruch der Kl. an Teilen der Gebührenansprüche der Bekl. gegen ihre Mandanten bestehe nicht. Die Kl. trägt vor, um die Kosten für das Betreiben dieses Geschäftsmodell der Vermittlungsplattform Internetportals und der digitalen Infrastruktur decken zu können, verlange sie von den Rechtsanwaltskanzleien, welche diese Infrastruktur nutzen wollen, ein pauschales Entgelt. Dieses werde unabhängig davon beansprucht, ob und ggf. wozu die Rechtsanwaltskanzlei von einem Nutzer des Internetportals beauftragt werde. Das Entgelt folge in seiner Höhe dem Ausmaß der Beanspruchung der Dienstleistungen und der Infrastruktur der Kl. durch die jeweilige Rechtsanwaltskanzlei. Dabei erfasse die Kl. lediglich Datensätze von Interessenten und stelle diese den Partnerkanzleien, so auch der Bekl., über ihre digitale Infrastruktur zur Verfügung. Damit erhalte die Partnerkanzlei die Gelegenheit, von einem Interessenten in einer Verkehrsrechtssache mandatiert zu werden. Ob aus dem Interessenten ein Mandant der Partnerkanzlei werde, welcher diese beauftragt, rechtlich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, entziehe sich vollständig dem Einfluss und dem Aufgabenbereich der Kl. Über die von der Kl. entwickelte und gepflegte Software kommunizierten die Partnerkanzleien mit den Mandanten und mit weiteren beteiligten Dritten. Diese Software stelle eine Kommunikationsplattform dar, welche zudem Unterstützung gewähre im Verfahrensablauf, nicht inhaltlich, sondern rein administrativ und organisatorisch, sodass hierüber auch Erinnerungen und Wiedervorlagen für die Nutzer dieser Kommunikationsplattform organisiert werden könnten. Bevor die Kl. diese Software zur Kommunikation und Organisation der Abläufe entwickelt und am Markt angeboten habe, hätten die Partnerkanzleien ganze Fax-Räume mit mehreren Faxgeräten unterhalten müssen, um den Kommunikationsstrom zwischen den Beteiligten bewältigen zu können. Die Kl. biete einen Büro-Service. Nach der Anmeldung eines Interessenten auf dem Internetportal der Kl. stehe die Kl. für Interessenten zur Erfassung von Fragen, telefonisch oder per Mail, zur Verfügung, leite diese an die Partnerkanzleien weiter oder kläre diese selbst, soweit es rein organisatorische oder technische Fragestellungen rund um das Internetportal seien. Auch nach Erteilung eines Mandats durch den Interessenten an die Partnerkanzlei zum rechtlichen Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid komme es zu telefonischen Anfragen der Interessenten bezüglicher weiterer organisatorischer Abläufe. Ebenso komme es vor, dass Interessenten Unterlagen an die Kl. schicken, welche an die Partnerkanzleien weitergeleitet werden müssten. Die Kl. erhalte ein Entgelt für das ständige Einwerben von Leads, diesbezügliche Marketingmaßnahmen, die Softwareentwicklung und Softwarepflege sowie für Support in büroorganisatorischen Fragen. Diese Leistungen erbringe sie und verlange hierfür eine Vergütung, unabhängig davon, ob ein Interessent einer Partnerkanzlei nach Akteneinsicht das Mandat erteile, den zur Wahrung der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch nicht zurückzunehmen, sondern rechtlich gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen mit der Zielstellung, dass dieser aufgehoben werde. Es handele sich nicht um die Vermittlung von Aufträgen, sondern um das Erfassen von Daten, deren Nutzung den Beteiligten (Kanzlei und Interessent) die Möglichkeit eröffne, miteinander Verträge zu schließen. Für die Dienstleitungen der Kl. sei eine pauschale Vergütung zu zahlen, die in zwei Fallgruppen unterschieden werde, weil zum einen die Leistungen der Kl. in den zwei Fallgruppen unterschiedlich stark in Anspruch genommen werde und andererseits die Werthaltigkeit dieser Leistungen in den Fallgruppen für die Partnerkanzleien unterschiedlich hoch sei. Unterschieden werde in die Fälle, in denen der Interessent über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche die Kosten für die Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei in der Sache übernimmt, und in Fälle ohne Rechtsschutzversicherung. Ob eine Rechtsschutzversicherung tatsächlich auch die von der Partnerkanzlei in Rechnung gestellte Vergütung zahle oder nicht, ob die Rechtsschutzversicherung nur einen reduzierten Betrag leiste oder die Leistung verweigere, sei ohne jede Auswirkung auf die Vergütung, welche von der Partnerkanzlei an die Kl. für ihre Dienstleistungen zu zahlen sei. Die Bekl. habe jahrelang die Dienstleistungen der Kl. in Anspruch genommen und die mit der Kl. vereinbarte pauschale Vergütung hierfür bis einschließlich 30.12.2020 gezahlt und damit die vertragliche Verpflichtung anerkannt. Außerdem bestehe BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 248

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