BRAK-Mitteilungen 4/2023

Gesetze auszugestalten. Auch die Digitalisierung findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern nur im Rahmen der bestehenden Gesetze. Teile der erbrachten Dienstleistungen sind nicht per se verboten, sondern lediglich die – aufgrund fehlender ausdrücklicher vertraglicher Regelungen nur an den vorgetragenen Abrechnungsmodalitäten zu messende – konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells durch die Parteien, wonach eine Vergütung letztlich an die Vermittlung eines konkreten Mandats anknüpft. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Provisionsverbot Nichtigkeit als Rechtsfolge des § 49b III 1 BRAO ist die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 134 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.2022 – I-24 U 184/ 19, NJW-RR 2022, 778 Rn. 35, Peitscher, in Hartung/ Scharmer, BRAO, 8. Aufl. 2022, § 49b Rn. 96; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 49b Rn. 1118). Ob ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 43b BRAO vorliegt, kann indes offen bleiben, da auch ein unterstellter Verstoß gegen § 43b BRAO keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages zwischen den Parteien hätte (OLG München, Endurt. v. 13.10.2021 – 7 U 5998/20, BeckRS 2021, 30758 Rn. 34). Im Ergebnis hat die Kl. gegen die Bekl. keine vertraglichen Vergütungsansprüche, weil die konkludent zustande gekommenen Verträge über die Vermittlung von Rechtsanwaltsmandaten gegen § 49b III 1 BRAO verstoßen und nach § 134 BGB nichtig sind. 2. Ansprüche der Kl. folgen auch nicht aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Das OLG Dresden hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass die Frage, ob und inwieweit das von den Parteien gewählte Geschäftsmodell gegen das Provisionsverbot verstößt, für die Anwaltschaft grundsätzliche Bedeutung habe und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. HERAUSGABE EINER ELEKTRONISCH GEFÜHRTEN HANDAKTE BRAO§50 * 1. Wird die Handakte nach § 50 IV BRAO elektronisch geführt, hat der Mandant bei der Rückgabe die Wahl zwischen einer Herausgabe des Datenträgers oder dem Ausdruck der einzelnen Urkunden. * 2. Sind die Daten bei einem Rechenzentrum gespeichert, genügt der Rechtsanwalt seiner Herausgabepflicht regelmäßig durch Erteilung seiner Zustimmung zur Übertragung der Rechenzentrumsdaten unmittelbar an den Nachfolgeberater oder den Mandanten. Bei Kompatibilität der Systeme hat der Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmungserklärung. LG Freiburg, Urt. v. 26.4.2023 – 8 O 27/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Berufsrechtliche Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung. § 50 BRAO begründet keinen zusätzlich neben § 667 BGB tretenden materiellen-rechtlichen Herausgabeanspruch des Mandanten. § 50 II 1 BRAO bestätigt dies. Diese Vorschrift regelt ebenfalls nur die berufsrechtliche Herausgabepflicht (vgl. insofern BGH, BRAK-Mitt. 2020, 340). RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VORGERICHTLICHER INKASSOKOSTEN RDG §§ 13e, 13f; RDGEG § 4 V a.F. Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. BGH, Versäumnisurt. v. 7.12.2022 – VIII ZR 81/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 253

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