BRAK-Mitteilungen 4/2023

HINWEISE DER REDAKTION: Mit dem Thema der Erstattung von Inkassokosten setzt sich auchHalm(BRAK-Mitt. 2021, 282) in ihrem Aufsatz „Erreicht das neue Inkassogesetz das gesteckte Ziel?“ auseinander. BESCHRÄNKTE BÜNDELUNG VON KARTELLSCHADENSERSATZANSPRÜCHEN EUV Art. 4 III; AEUV Art. 101; Grundrechtecharta Art. 47 * 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 101 AEUV, Art. 4 III EUV, Art 47 GRCh sowie Art. 2 Nr. 4, Art. 3 I Richtlinie 2014/104/EU, dahin auszulegen, dass es einer Auslegung und Anwendung des Rechts eines Mitgliedsstaates entgegensteht, durch welches einem möglicherweise durch einen – aufgrund Art. 9 der Richtlinie 2014/104/EU bzw. der diesen umsetzenden nationalen Vorschriften mit Bindungswirkung feststehenden – Verstoß gegen Art. 101 AEUV Geschädigten verwehrt wird, seine Ansprüche – insbesondere in Fällen von Massen- oder Streuschäden – an einen zugelassenen Rechtsdienstleister treuhänderisch abzutreten, damit dieser sie gebündelt mit Ansprüchen anderer vermeintlich Geschädigter im Wege einer follow-on-Klage durchsetzt, wenn andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeiten der Bündelung von Schadensersatzforderungen nicht bestehen, insbesondere weil sie nicht zu Leistungsurteilen führen oder aus sonstigen prozessualen Gründen nicht praktikabel bzw. aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht zumutbar sind, und somit insbesondere die Verfolgung geringfügiger Schäden praktisch unmöglich oder jedenfalls übermäßig erschwert würde? * 2. Ist das Unionsrecht jedenfalls dann in dieser Weise auszulegen, wenn die fraglichen Schadensersatzansprüche ohne eine vorangehende und mit Bindungswirkung im Sinne nationaler, auf Art. 9 der Richtlinie 2014/104/EU beruhender Vorschriften versehenen Entscheidung der europäischen Kommission oder nationaler Behörden im Hinblick auf die vermeintliche Zuwiderhandlung verfolgt werden müssen (sog. „stand-alone-Klage“), wenn andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeiten der Bündelung von Schadensersatzforderungen zur zivilrechtlichen Verfolgung aus den in Frage 1) bereits genannten Gründen nicht bestehen und insbesondere wenn ansonsten eine Verletzung des Art. 101 AEUV überhaupt nicht, also weder im Wege des public enforcement noch des private enforcement, verfolgt werden würde? * 3. Wenn mindestens eine der beiden Fragen zu bejahen ist, müssen dann die entsprechenden Normen des deutschen Rechts, wenn eine europarechtskonforme Auslegung ausscheidet, unangewendet bleiben, was zur Folge hätte, dass die Abtretungen jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt wirksam sind und eine effektive Rechtsdurchsetzung möglich wird? LG Dortmund, Beschl. v. 13.3.2023 – 8 O 7/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Zum Sammelklageninkasso im VW-Dieselskandal vgl. auch BGH, BRAK-Mitt. 2022, 277. ZULASSUNG UNVEREINBARE TÄTIGKEIT ALS MAKLER BRAO § 7 Nr. 8; BGH § 134 * 1. Aus der Tatsache, dass ein Mandatsvertrag Maklertätigkeiten beinhalten kann, ergibt sich nicht, dass die Erbringung von Maklerleistungen für einen Rechtsanwalt allgemein immer zulässig ist. Unvereinbar ist es jedenfalls, wenn der Rechtsanwalt den Maklerberuf ständig ausübt. * 2. Es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise durch die Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Dabei wird die persönliche Integrität eines Berufsträgers nicht in Frage gestellt. Es geht vielmehr ausschließlich um die objektiv vernünftige Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Tätigkeitsfeld nach außen hin vermittelt. Bayerischer AGH, Urt. v. 29.3.2023 – BayAGH I-5-/11/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dass ein anwaltlicher Berufsträger seiner Maklertätigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich nachgeht, ändert nichts an einer Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2020, 361). BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 254

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