achten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§ 46c II ArbGG) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 46c IV ArbGG eingereicht werden (§ 46c III ArbGG). [26] (bb) § 46c III ArbGG stellt hinsichtlich der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur bzw. der Signatur und Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg auf den tatsächlichen Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments ab. Die einfache ebenso wie die qualifizierte Signatur sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BT-Drs. 17/12634, 25; BAG, 14.9.2020 – 5 AZB 23/20 Rn. 19, BAGE 172, 186). Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. BAG, 14.9.2020 – 5 AZB 23/20 Rn. 16, a.a.O.; 5.6.2020 – 10 AZN 53/20 Rn. 18, BAGE 171, 28). Hiernach kommt es auf den zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, nicht aber auf dessen prozessrechtliche Stellung an (vgl. LAG Hamm, 3.5. 2022 – 14 Sa 1381/21 – zu I 2 c dd der Gründe; ArbG Stuttgart, 15.12.2021 – 4 BV 139/21 – zu II 2 b cc (2) (a) der Gründe; zust. Tiedemann, jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 9). [27] (cc) § 46g S. 1 ArbGG knüpft nach seinem Wortlaut sowie seiner systematischen Stellung erkennbar an § 46c ArbGG an. Dies streitet dafür, dass es auch im Rahmen des § 46g S. 1 ArbGG darauf ankommt, ob es sich bei dem zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, also dem Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments, um einen (zugelassenen) Rechtsanwalt, eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich gebildeter Zusammenschlüsse handelt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass in § 46c I ArbGG von Anträgen und Erklärungen „der Parteien“ die Rede ist, während § 46g S. 1 ArbGG diese Einschränkung nicht beinhaltet. § 46c I ArbGG erlaubt erkennbar eine weitergehende Einreichung von Anträgen und Erklärungen der Parteien sowie Dokumenten und Erklärungen Dritter. Dies steht jedoch nicht der Bewertung entgegen, dass es hinsichtlich der Nutzungspflicht nach § 46g S. 1 ArbGG darauf ankommt, wer Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments ist. [28] (d) Für die Einbeziehung auch der Verbandssyndikusrechtsanwälte in den ERV sprechen zudem die entsprechenden Bestimmungen der BRAO, insb. § 46c BRAO (vgl. dazu Heimann/Steidle, NZA 2021, 521, 523; Müller, FA 2022, 62, 64 f.). [29] (aa) Nach § 46c I BRAO gelten die Vorschriften über Rechtsanwälte für Syndikusrechtsanwälte, soweit Gleichstellung mit niedergelassenen Anwälten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm sieht eine solche andere Bestimmung hinsichtlich der Nutzungspflicht des ERV für Verbandssyndikusrechtsanwälte jedoch nicht vor, obwohl der hier in Rede stehende Fall der Vertretung eines Verbands i.S.v. § 11 II 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG vor dem LAG durch einen Syndikusrechtsanwalt in § 46c II Nr. 2 BRAO ausdrücklich geregelt ist. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist nicht anzunehmen, dass in § 46g S. 2 ArbGG eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.v. § 46c I Halbs. 1 BRAO zu sehen ist. Zwar wird hier – wie ausgeführt (Rn. 17) – auf die vertretungsberechtigten Personen nach diesem Gesetz und damit auf § 11 II ArbGG Bezug genommen. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass für die Nutzungspflicht entscheidend ist, ob der auftretende Rechtsanwalt persönlich prozessbevollmächtigt ist oder die Prozessbevollmächtigung – wie im Streitfall – dem Verband erteilt ist. [30] (bb) Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsstellung des Syndikusrechtsanwalts nach der gesetzlichen Neuregelung. [31] (aaa) Der Syndikusrechtsanwalt hatte bis zur gesetzlichen Neugestaltung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517, im Folgenden Syndikusrechtsanwältegesetz) mit Wirkung zum 1.1.2016 nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Doppelstellung inne (vgl. grundlegend: BGH, 7.11.1960 – AnwZ (B) 4/60 – zu II 3 der Gründe, BGHZ 33, 276 sowie 7.2.2011 – AnwZ (B) 20/10 Rn. 6; 25.4.1988 – AnwZ (B) 2/88 – zu II 2 der Gründe; vgl. auch BSG, 3.4. 2014 – B 5 RE 13/14 R Rn. 34 ff., BSGE 115, 267 mit umfassender Darstellung des Stands der Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BGH): Er war einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn entsprach der Syndikusanwalt nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, weil dabei die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmten, nicht gegeben waren (st. Rspr. des BGH, z.B. 7.2.2011 – AnwZ (B) 20/10 – a.a.O.; 7.11. 1960 – AnwZ (B) 4/60 – a.a.O.; vgl. BSG, 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R Rn. 36, a.a.O.). Derjenige, der in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stand (Syndikus), war daher in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BGH, 7.2.2011 – AnwZ (B) 20/10 – a.a.O.; 4.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 Rn. 17, BGHZ 183, 73; 13.3.2000 – AnwZ (B) 25/99 – zu II der Gründe). [32] (bbb) Durch das Syndikusrechtsanwältegesetz wurde die Rechtsstellung von Syndikusrechtsanwälten in den §§ 46 bis 46c BRAO neu geregelt. In Reaktion auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267; 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R) ging es dem Gesetzgeber mit der NeureBRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 258
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