sung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt. Daraufhin widerrief die Bekl. die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid v. 19.2.2021. Die Gesellschafterversammlung der ... bestellte den Beigeladenen mit Beschluss v. 1.7.2020 mit Wirkung v. 1.7. 2020 zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Bestellung wurde am 30.7.2020 im Handelsregister eingetragen. Die ..., für die drei weitere Geschäftsführer tätig sind, schloss mit dem Beigeladenen am 29.3.2021 einen Geschäftsführervertrag. Nach der Präambel dieses Vertrags solle mit diesem das zugrundeliegende Geschäftsführerdienstverhältnis geregelt werden. Der Beigeladene solle dabei auch weiterhin anwaltlich für die Gesellschaft tätig sein. Mit entsprechender Zulassung durch die zuständige RAK werde er als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) von der Gesellschaft beschäftigt. Seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt sei geprägt durch näher beschriebene, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten. Gemäß § 4 Nr. 4 dieses Vertrags arbeitet der Beigeladene im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig (§ 46 III und IV BRAO). Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Gemäß § 10 Nr. 1 dieses Vertrags beginnt die Tätigkeit als Geschäftsführer am 1.4.2021. Der Vertrag wird gem. § 10 Nr. 2 dieses Vertrags auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags der ... ist der Beigeladene neben drei weiteren Personen Gesellschafter der GmbH und hält ¼ der Geschäftsanteile. Im vierten Absatz des § 5 des Gesellschaftsvertrags findet sich folgende Regelung: „Die Geschäftsführer sind an die gesetzlichen Vorschriften, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und deren sonstigen Weisungen sowie an die Bestimmungen eines etwaigen Anstellungsvertrags gebunden, all dies aber nur im Innenverhältnis. Ist ein Geschäftsführer nach § 46 BRAO zugleich als Syndikusrechtsanwalt für die Gesellschaft tätig, so ist er im Rahmen dieser Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft nicht weisungsgebunden; § 37 GmbHG findet insoweit auf seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt keine Anwendung. Für eine Änderung der vorgenannten Weisungsfreiheit eines Geschäftsführers im Rahmen seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bedarf es eines einstimmigen Gesellschaftsbeschlusses.“ Weder im Geschäftsführervertrag noch im Gesellschaftsvertrag der ... finden sich Regelungen über die Haftung des Beigeladenen. Am 31.3.2021 beantragte der Beigeladene bei der Bekl. unter Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der ... Mit Schreiben v. 31.3.2021 hörte die Bekl. die Kl. zu ihrer Absicht an, den Beigeladenen für das mit der ... bestehende Beschäftigungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Mit Schreiben v. 21.4.2021 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für die Beschäftigung bei der ... nicht zugestimmt werde. Der Beigeladene erfülle nicht die Kriterien der Legaldefinition des § 46 II 1 BRAO und seine für die Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit sei schon in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit i.S.d. § 46 II, III BRAO. Mit Bescheid v. 10.11.2021, der Kl. zugestellt am 16.11. 2021, erteilte die Bekl. dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Zu den Einzelheiten wird auf diesen Bescheid (zu Bl. 1 d.A.) Bezug genommen. Zur Begründung der Klage vertritt die Kl. die Rechtsansicht, der Beigeladene sei Geschäftsführer der ... und habe mit dieser kein Arbeitsverhältnis. Er könne deshalb nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Auch stehe nicht fest, dass die in § 46 III Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen prägen würden. Schließlich bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen den Anforderungen des § 46 V BRAO nicht entspräche. In der Rechtsprechung werde aus dem Wortlaut des § 46 BRAO und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gefolgert, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich nur für Tätigkeiten erteilt werden könne, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt würden. Die Verwendung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ in § 46 II 1, III BRAO beruhe auf rechtlichen Erwägungen des Gesetzgebers zu haftungsrechtlichen Aspekten der Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht übergangen werden. Die Kl. beantragt: Der Bescheid der Bekl. v. 10.11.2021 wird aufgehoben. Die Bekl. beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Bekl. ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Bekl. v. 10.11.2021 sei rechtmäßig. Zwar sei der Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer, vielmehr sei das seiner Anstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein auf die Geschäftsführung bezogenes Dienstverhältnis. Die Geschäftsführereigenschaft stehe einer rechtlichen Einordnung als Syndikusrechtsanwalt jedoch ausnahmsweise nicht entgegen. Dies sei hier der Fall. Der Beigeladene sei einer von vier Geschäftsführern der ... Er sei prägend anwaltlich tätig und arbeite als Geschäftsführer fachlich weisungsfrei. Der Beigeladene vertritt die Rechtsansicht, es sei höchstrichterlich keinesfalls entschieden, dass die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich zu versagen sei. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 261
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