BRAK-Mitteilungen 4/2023

verfolgt, den GmbH-Geschäftsführer von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auszuschließen. Der Beigeladene sei zudem bislang in einem seiner Struktur und Tätigkeit nach vergleichbaren Unternehmen als GmbHGeschäftsführer und Syndikusrechtsanwalt tätig gewesen. Er habe jeden Tätigkeitswechsel unverzüglich gegenüber der Kl. angezeigt, worauf ihn diese fortwährend von der gesetz- lichen Rentenversicherungspflicht befreit habe. Zudem sei die bisherige Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt sogar noch zu einer Zeit und bei Bestehen einer Rechtslage erfolgt, als die Kl. diese Entscheidung in höchsteigener Zuständigkeit habe treffen können. Nunmehr habe die Kl. mit Bescheid v. 10.8.2021 im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gem. § 7a SGB IV festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der ... im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle (Seite 1, 3 des Bescheids der Kl. v. 10.8.2021 = Bl. 55, 57 d.A.). Die Kl. verhalte sich somit widersprüchlich. Auch seien in dem Beiblatt zur Tätigkeitsbeschreibung v. 30.3./31.3.2021 ausschließlich Tätigkeiten aufgeführt, die dem anwaltlichen Tätigkeitsbereich i.S.d. § 46 III BRAO zuzuordnen seien. Damit seien die Arbeitsschwerpunkte des Beigeladenen im Sinn dieser Vorschrift dokumentiert. Der Beigeladene nehme lediglich im geringen zeitlichen Umfang nicht-anwaltliche Aufgaben als GmbH-Geschäftsführer wahr. Es sei unzutreffend – wie die Kl. unterstelle –, dass die ... Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringe, an denen der Beigeladene maßgeblich beteiligt sei. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Kl. v. 28.2.2022 und v. 31.5.2022, auf die Schriftsätze der Bekl. v. 4.2. 2022, 30.3.2022 und 23.5.2022 sowie auf die Schriftsätze des Beigeladenen v. 22.4.2022 und 26.9.2022 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 9.5.2022 Bezug genommen. Mit Beschluss v. 16.12.2021 hat der Senat Herrn Rechtsanwalt ... beigeladen (Bl. 4/5 d.A.). Die bei der Bekl. geführte Personalakte des Beigeladenen wurde beigezogen. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage ist begründet. Die Bekl. hat den Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und dadurch die Kl. in ihren Rechten verletzt, § 112e S. 2 BRAO, § 113 I 1 VwGO. I.1. Die Klage ist gem. §§ 112a I, 112b, 112c I 1 BRAO, §§ 74, 81 I, 82 I VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage gem. § 112c I BRAO, § 42 I VwGO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, hier des Bescheids der RAK Nürnberg v. 10.11.2011, begehrt wird. 3. Ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO war gem. § 112c I 1 BRAO, Art. 15 BayAGVwGO entbehrlich. 4. Die Kl. als Trägerin der Rentenversicherung ist nach § 46a II 3 BRAO klagebefugt. Eine bestandskräftige Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt bindet sie gem. § 46a II 4 BRAO bei der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 I Nr. 1, III SGBVI. II. Die Klage ist begründet. Die Bekl. hat den Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und dadurch die Kl. in ihren Rechten verletzt, § 112 S. 2 BRAO, § 113 I 1 VwGO. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gem. § 46a I 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspricht. 1. Der Kl. verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 S. 1 Nr. 1 BRAO). Auch liegt bei ihm keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor; er ist vielmehr bereits seit 21.10.2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu erteilen, wenn Angestellte für ihren Arbeitgeber im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig sind (§ 46 II BRAO) und die anwaltliche Tätigkeit das Arbeitsverhältnis prägt (§ 46 III 1 BRAO). Der Beigeladene ist vorliegend nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers. a. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das Ankein Arbeitsvertrag stellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag (BGH, NJW 1978, 1435, 1437; BGHZ 91, 217, 219; BGH, NJW 2000, 1864, 1865; BGH, Urt. v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20 Rn. 8; ebenso BAG, NJW 1999, 3731, 3732). Arbeitnehmer i.S.d. § 611a BGB ist hingegen, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten, und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG, Beschl. v. 21.1.2019 – 9 AZB 23/18 Rn. 23). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ist hiernach denkbar, wenn die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der UmstänBRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 262

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