Geschäftsführer vor seiner Bestellung bereits in einem vertraglichen Verhältnis als leitender Angestellter zu seinem Arbeitgeber stand, zudem war er lediglich zeitweilig als Mitgeschäftsführer berufen und auch nur aufgrund von formalen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Beigeladene war von Anfang an als einer von vier Geschäftsführern tätig und hat die Mitgeschäftsführerposition heute noch inne. (ee) Auch die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für seine frühere Geschäftsführertätigkeit rechtfertigt es nicht, ihn auch für seine jetzige Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Mit Zulassungsurkunde v. 21.11.2016 wurde der Beigeladene antragsgemäß nach § 46a BRAO zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid v. 19.2.2021 wurde die Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf seinen Antrag hin widerrufen. Offenbleiben kann, ob die damalige Zulassung zu Recht erfolgt ist. Aus der früheren Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann der Beigeladene keine Rechte herleiten. Ein Bestandsschutz besteht nicht. (ff) Schließlich führt auch die mit Bescheid der Kl. v. 10.8.2021 getroffene Feststellung, der Beigeladene übe seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der ... seit 1.4.2021 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus (Anl. 1 zum Schriftsatz des Beigeladenen v. 22.4.2022 = Bl. 55/57 d.A.), nicht zu einer Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin in einem Anfrageverfahren i.S.d. § 7a SGB IV das Vorliegen eines Arbeitsvertrags festgestellt hat und demgegenüber im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint hat. Der Bescheid v. 10.8.2021 ist bestandskräftig. Von der Bindungswirkung jedoch ist die dortige Einordnung, es bestehe ein „gesonderter Arbeitsvertrag“ nicht erfasst (BSG, Urt. v. 22.3.1989 – 7 RAr 122/87 Rn. 25; BeckOK SozR/Hintz, Stand 1.12. 2022, § 77 SGG Rn. 2). 3. Offenbleiben kann, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die ... den Anforderungen der §§ 46 III-V BRAO entspricht. HINWEISE DER REDAKTION: Der BGH hat bisher offengelassen, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO darstellt. Der Bayerische AGH hat deshalb die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die betroffene Rechtsanwaltskammer hat gegen das Urteil des Bayerischen AGH Berufung eingelegt. HEILUNG BEI FEHLENDER POSTULATIONSFÄHIGKEIT DES SYNDIKUS BRAO § 46c II Nr. 1 * Die von einem nicht postulationsfähigen Berufsträger vorgenommene Prozesshandlung kann durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden. OLG Bamberg, Urt. v. 29.3.2023 – 8 U 96/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Syndikusrechtsanwalt darf seinen Arbeitgeber in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vor staatlichen Gerichten vertreten, wenn Anwaltszwang besteht oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER ÜBERMITTLUNG EINES SCHRIFTSATZES PER beA AN DAS GERICHT ZPO § 130a V 2 1. (...) * 2. Von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an ein Gericht darf ein Rechtsanwalt nur dann ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ die Angabe „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus” die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird. BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 264
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