zung in die versäumte Berufungsfrist versagt und die Berufung gem. § 522 I 2 ZPO als unzulässig verworfen. [9] a) Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt auf das erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend gemachte Vorbringen gestützt werden kann, das amtsgerichtliche Urteil sei ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisformulars erst am 14.2.2022 zugestellt worden, was das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung habe berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2003 – IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 ff. Rn. 5 ff.; v. 30.3.2021 – VIII ZB 37/19 Rn. 23; v. 22.11.2022 – VIII ZB 28/21, NJW-RR 2023, 208 Rn. 8). Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kl. das Urteil des AG bereits am 2.2.2022 zugestellt worden ist. [10] aa) Nach § 175 III ZPO wird die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Nach § 175 IV ZPO muss das Empfangsbekenntnis schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument an das Gericht gesandt werden. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass das Empfangsbekenntnis zwingend auf dem vom Gericht nach § 175 II ZPO zur Verfügung gestellten üblichen Formular abgegeben werden muss. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kann auch in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2017 – XI ZB 2/17, NJW-RR 2018, 60 Rn. 12; v. 31.5.2000 – XII ZB 211/99, VersR 2001, 606 Rn. 10; jeweils m.w.N.). [11] Das Empfangsbekenntnis beweist gem. § 175 III ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 II ZPO) das in ihm angegebene Zustellungsdatum. Der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, ist zwar nicht ausgeschlossen; nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 m.w.N.). [12] bb) Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat in der Berufungsschrift, auf der das Datum 11.2.2022 angegeben ist und die beim Berufungsgericht am 14.3.2022 eingegangen ist, erklärt, dass er gegen das ihm am 2.2. 2022 zugestellte Urteil des AG Berufung einlege. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das ihm zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandte Urteil des AG als am 2.2. 2022 zugestellt ansehe. Durch das auf dem Formularvordruck abgegebene, mit Datum 14.2.2022 und einer Unterschrift versehene, aber erst am 18.3.2022 an das AG übersandte Empfangsbekenntnis wird die Beweiswirkung des zuvor in der Berufungsschrift übermittelten Empfangsbekenntnisses nicht entkräftet. Es ruft zwar Zweifel hervor, ob das in der Berufungsschrift enthaltene Empfangsbekenntnis richtig ist; die Möglichkeit, dass das dort angegebene Zustelldatum zutrifft, ist aber – schon angesichts des Datums der Berufungsschrift – nicht ausgeschlossen. Weiteren Beweis für die Richtigkeit des zeitlich später mitgeteilten Zustelldatums 14.2.2022 hat die Kl., die vom Berufungsgericht mit Verfügung v. 6.4.2022 darauf hingewiesen worden ist, dass das Berufungsgericht von der Zustellung des Urteils des AG am 2.2.2022 ausgehe, nicht angetreten. [13] b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben in der vorgelegten Dokumentation zur beA-Nachricht nicht den Schluss zulassen, die Berufungsschrift sei bereits am 15.2.2022 und damit innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. [14] aa) Nach § 130a V 2 ZPO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 m.w.N.). Der Rechtsanwalt darf jekeine Meldung zur erfolgreichen Übermittlung doch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ anzeigt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5. 2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 8; Senatsbeschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20, NJW 2022, 1820 Rn. 13; BRAK beA-Newsletter 31/2019 v. 17.10. 2019: Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?, https://www.brak.de/fileadmi n/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/201 9/ausgabe-31-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 14.3.2023). [15] bb) Wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, enthält die von der Kl. vorgelegte Dokumentation zur beA-Nachricht im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext“ und „Übermittlungsstatus“ gar keinen Text. Es fehlt also an der Mitteilung über eine erfolgreiche Übersendung der Nachricht an das Gericht. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. durfte daher nicht davon ausgehen, dass seine Nachricht tatsächlich an das Berufungsgericht übermittelt wurde. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 266
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