[16] Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besagt die Meldung in der vorgelegten Dokumentation gar kein Text unter der Überschrift „Prüfprotokoll v. 15.2.2022 12:17:04“ nichts über den Eingang der Berufungsschrift auf dem Justizserver. Sie zeigt nur, dass der Signaturvorgang (§ 130a III 1 ZPO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift. Der Nachweis, dass das Schriftstück elektronisch unterzeichnet wurde, lässt keinen Rückschluss auf dessen Eingang bei Gericht zu. Denn auch nach erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 13). [17] Die Frage, ob die unter der Überschrift „Prüfprotokoll v. 15.2.2022 12:17:04“ im Unterabschnitt „Zusammenfassung und Struktur“ enthaltene Angabe „Eingang auf dem Server 15.2.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)“ den Eingang der Berufungsschrift auf dem Gerichtsserver nachweist, bietet – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – keine Gelegenheit zur Fortbildung des Rechts. Dass es sich bei der Zeitangabe „15.2.2022 12:12:03“ nicht um den Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht auf dem Justizserver handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass dieser Zeitpunkt vor dem für das Ereignis „MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_ VERSAND“ angegebenen Zeitpunkt „15.2.2022 12:18:00“ liegt. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eingang einer Nachricht auf dem Justizserver zeitlich vor der Initiierung ihres Versands liegt. Dieses „Prüfprotokoll“ enthält im Übrigen nur Angaben dazu, welche Signaturen sich an bzw. in einer Nachricht befinden (vgl. BRAK beA-Newsletter 31/2019 v. 17.10.2019: Was fängt man eigentlich mit einem Prüfprotokoll an?, https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/n ewsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-31-2019-v-17 102019.html, zuletzt abgerufen am 14.3.2023). Informationen zur Übermittlung von Dokumenten an das Gericht finden sich hingegen im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“; dort fehlen jedoch – wie oben ausgeführt – die entscheidenden Angaben, die auf eine erfolgreiche Übermittlung schließen lassen. [18] c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen. Die Kl. hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 II ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. [19] aa) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a V 2 ZPO erteilt wurde. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 m.w.N.). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Verantwortungsbereich des Anwalts Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 12). [20] bb) Die Kl. hat schon nicht vorgetragen, wer in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für die Versendung des Berufungsschriftsatzes über das beA zuständig war und ob diese Person den Erhalt einer Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs am 15.2.2022 überprüft hat oder dazu angewiesen war. Das hätte die Kl. aber im Rahmen der ihr nach § 236 II 1 Hs. 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2021 – VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 m.w.N.) darlegen müssen. Für den Fall, dass das Büropersonal den Versand übernommen hat, hätte die Kl. Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 II 1 Hs. 2 ZPO; Senatsbeschl. v. 26.1.2021 – VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 m.w.N.). Der Vortrag der Kl., die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen seien fristgerecht vorgenommen worden, reicht in keinem Fall aus. [21] Wäre der Erhalt der Eingangsbestätigung überprüft worden, wäre aufgefallen, dass die notwendigen Angaben, aus denen sich eine erfolgreiche Übermittlung ersehen lässt, fehlen. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 2.3.2022 wäre dann noch ausreichend Zeit für einen erneuten Übermittlungsversuch gewesen. Eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 11.3.2022 – nach Ablauf der Berufungsfrist – reichte für eine pflichtgemäße Kontrolle der fristgemäßen Versendung des Berufungsschriftsatzes nicht aus. HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. hierzu auch Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2023, 232 – in diesem Heft). Bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das beA müssen Rechtsanwälte nicht allein prüfen, ob ihre Nachricht ordnungsgemäß an das Gericht übermittelt wurde, sondern auch, ob jeder einzelne Anhang erfolgreich übersandt worden ist (vgl. etwa BGH, BRAK-Mitt. 2022, 336). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 267
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