BRAK-Mitteilungen 4/2023

ANFORDERUNGEN AN DIE EINFACHE SIGNATUR EINES DOKUMENTS StPO § 32a III Die einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes) ist bei der Übermittlung von Dokumenten gemäß der zweiten Variante des § 32a III StPO auch dann zu verlangen, wenn im verwendeten Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen ist (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2021 – 17 W 13/21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.1.2023 – 13 ME 23/23; entgegen: BAG, Beschl. v. 25.8.2022 – 2 AZN 234/22). OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.6.2023 – 1 ORbs 22/23 AUS DEN GRÜNDEN: I. Das AG Hann. Münden hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h mit einer Geldbuße von 120 Euro belegt. Mit qualifiziert signiertem elektronischem Schreiben seines Verteidigers v. 25.11.2022 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) hat der Betroffene mit dem Ziel der Überprüfung dieses Urteils einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Nach Zustellung des Urteils am 4.1.2023 hat der Betroffene mit weiterem Verteidigerschreiben v. 1.2.2023 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Die Begründung des Zulassungsantrags ist dem AG Hann. Münden am 1.2. 2023 über das besondere elektronische Postfach des Verteidigers zugeleitet worden. Das Schreiben ist nicht qualifiziert signiert und es ist lediglich mit dem Wort „Rechtsanwalt“ unterzeichnet. Ein Name ist der Unterschrift nicht zu entnehmen. Der Verteidiger des Betroffenen ist mit Verfügung des Senats v. 28.3.2023 darauf hingewiesen worden, dass die Begründung des Zulassungsantrags, die wegen § 32d S. 2 StPO i.V.m. § 110c OWiG elektronisch zu erfolgen habe, gem. § 32a III StPO i.V.m. § 110c OWiG unwirksam angebracht sein könnte. Er hat dieser Auffassung mit Verteidigerschreiben v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 die Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 25.8. 2022 – 2 AZR 234/22) entgegengehalten, wonach die fehlende Unterzeichnung mit dem Namen des verantwortenden Rechtsanwalts die wirksame Begründung des Zulassungsantrags nicht beeinträchtige, wenn, wie hier, aus dem Briefkopf hervorgehe, dass der Verteidiger als Einzelanwalt tätig sei. Ohnehin sei in der Einzelkanzlei des Verteidigers, der die Begründung des Zulassungsantrags zudem selbst versandt habe, kein weiterer Rechtsanwalt tätig. Mit qualifiziert signiertem Schreiben v. 17.5.2023 hat der Verteidiger vertiefend zur Wirksamkeit seiner Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen. Ergänzend hat er sich auf einen Artikel der BRAK v. November 2022 bezogen. Die BRAK habe den genannten Beschluss des BAG aufgegriffen und ausgeführt, dass dieser Beschluss die Anforderungen für Einzelanwälte präzisiere. Auf der Grundlage der Entscheidung des BAG und der Veröffentlichung der BRAK habe der Verteidiger davon ausgehen können, dass die Begründung des Zulassungsantrags wirksam sei. Im genannten Schreiben v. 17.5.2023 hat er zudem vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zugleich hat er – allerdings beim Senat – einen erneuten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, zu dessen Begründung aber nur darauf hingewiesen, dass er „bereits umfassend Stellung genommen“ habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt wie erkannt. Der Zulassungsantrag sei als unzulässig zu verwerfen, weil auch dann, wenn lediglich ein einzelner Anwalt im Briefkopf genannt sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Berufsträger in der Kanzlei praktizierten und die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernehmen wollten. Zudem sei auch im Falle einer Urlaubsvertretung aus dem Briefkopf keine Sicherheit über die Identität des Unterzeichners zu erlangen. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. II.1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn er wurde nicht formgerecht begründet. Gemäß § 80 III 3 OWiG, § 345 I 1 und S. 3 StPO muss die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird, angebracht werden. Sofern dies nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle, sondern durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift geschieht, gelten die besonderen Formerfordernis der §§ 32d S. 2, 32a StPO, die über die Verweisung in § 110c S. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Anwendung kommen. Danach sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument zu übermitteln; wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt § 32a StPO. § 32a III StPO eröffnet dabei zwei Möglichkeiten der Übermittlung von Dokumenten, die schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind, nämlich einerseits, indem sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der das Dokument verantwortenden Person versehen sind, oder andererseits, indem sie von der das Dokument verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; was als sicherer Übermittlungsweg anzusehen ist, bestimmt wiederum § 32a IV 1 StPO, der in Nr. 2 auch den Versand über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorsieht. Hierbei handelt es sich um zwingend einzuhaltende Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen; ist der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz nicht auf diesem Weg, sondern anderweitig innerhalb der gesetzlichen ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 268

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0