BRAK-Mitteilungen 4/2023

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig seien, ohne dass diese auf dem Briefkopf geführt würden. Auch Vertretungsfälle kämen regelmäßig vor. Auch der BGH6 6 BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, BRAK-Mitt. 2022, 336. legt einen strengen Maßstab an die einfache Signatur an. In seinem Beschluss v. 7.9.2022 ließ er es nicht ausreichen, dass die einzige auf dem Briefkopf einer Sozietät – neben mehreren Rechtsanwälten – geführte Rechtsanwältin ihren Schriftsatz lediglich mit „Rechtsanwältin“ zeichnete, ohne ihren Namen hinzuzufügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich entscheiden, Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur mit einfacher Signatur über den sicheren Übermittlungsweg beA zu versenden, sollten daher immer darauf achten, dass der Schriftsatz mit dem vollständigen Namen gezeichnet ist. Denn nur dann ist der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur versehen, die den strengen Anforderungen der Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH entspricht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einschließlich der Kolleginnen und Kollegen, die in Einzelkanzlei tätig sind und deren Name als einziger auf dem Briefkopf angegeben ist, sollten sich nicht darauf verlassen, dass sich die Gerichte an der Rechtsprechung des BAG orientieren. Dies gilt umso mehr, als dass sich immer mehr Obergerichte ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BAG wenden, wie auch jetzt die Entscheidung des OLG Braunschweig zeigt. Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin DATENSCHUTZ DATENSCHUTZRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER URKUNDENVORLAGE IM PROZESS DSGVO Art. 5 I, 6 III, IV 1. Art. 6 III und IV der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens auf die Vorlegung eines Personalverzeichnisses als Beweismittel anwendbar ist, das personenbezogene Daten Dritter enthält, die hauptsächlich zum Zwecke der Steuerprüfung erhoben wurden. 2. Die Art. 5 und 6 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 I Buchst. c DSGVO ergeben. EuGH, Urt. v. 2.3.2023 – C 268/21 Volltext unter https://curia.europa.eu HINWEISE DER REDAKTION: Die Entscheidung wird besprochen von Wagner, in BRAK-Mitt. 2023, 222 (in diesem Heft). SONSTIGES ABGRENZUNG SCHEINSELBSTSTÄNDIGER ANWÄLTE ZU FREIEN MITARBEITERN StGB § 266a I, II 1. Für die Abgrenzung von sog. scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen. 2. (...) BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 270

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