führt – genauso wenig wie bei anderen Arbeitnehmern – nicht dazu, dass diese ein unternehmerisches Risiko tragen. [19] dd) Angesichts der klaren Einordnung der Rechtsanwälte als abhängig Beschäftigte bedurfte es einer weiteren Abgrenzung zu den in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI geregelten arbeitnehmerähnlichen Personen nicht. Der Umstand, dass die Rechtsanwälte dem Angeklagten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellten, ändert nichts; denn insoweit wollte der Angeklagte Vorsteuern geltendmachen. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Zur beruflichen Situation von freien Mitarbeitern in Anwaltskanzleien vgl. auch Kilian in BRAK-Mitt. 2015, 64. WAHLVERTEIDIGER KANN BEIORDNUNG ZUM PFLICHTVERTEIDIGER NICHT ANFECHTEN BRAO §§ 48 II, 49 * 1. Ein Wahlverteidiger kann seine von Amts wegen erfolgte Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht anfechten. * 2. Er kann allein nach § 49 II i.V.m. § 48 II BRAO einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, die gemäß der eng auszulegenden Bestimmung des § 48 II BRAO den Widerruf der Bestellung rechtfertigen. * 3. Dies sind nur solche Gründe, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. LG Zweibrücken, Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 27/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wichtige Gründe für die Aufhebung einer Beiordnung liegen beispielsweise vor, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Ausübung der Beiordnung gegen ein Tätigkeitsverbot verstoßen müsste. Weitere Aufhebungsgründe sind eine schwere Erkrankung der Anwältin oder des Anwalts sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zur Mandantschaft. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 274
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