schen Arbeitsmarkt eintreten. Im besten Fall können Kanzleien mit vakanten Stellen so junge, gut ausgebildete ReFas in ihr Team aufnehmen. Im schlechtesten Fall zeigen sich in der Ausbildung angelaufene Wissenslücken beim neuen Arbeitgeber, der wiederum mehr Ressourcen als angedacht in die Einarbeitung stecken muss. So oder so erscheint es für jede Ausbildung essenziell, ein hohes Maß an fachlicher Wissensvermittlung anzustreben, um möglichst fähige Arbeitnehmer – im besten Fall für die eigenen Kanzlei – zu bekommen. Auch wenn das Thema Ausbildung von Seiten der Auszubildenden betrachtet wird, erscheint eine fachlich und qualitativ hochwertige Ausbildung als erstrebenswert. Hierbei können junge Berufseinsteigerinnen und -einsteiger Lernbereitschaft und Motivation zeigen und Freude an der Berufstätigkeit gewinnen, die im Idealfall zu einem positiven Gesamtbild und Auftreten im Arbeitskontext führen. Zentral erscheint hier – gerade auch im Hinblick auf das junge Alter der Auszubildenden – das Arbeitsklima sowie ein sinnvoller und angemessener Umgang und Tonfall seitens der Vorgesetzten. 3. ANSATZPUNKTE FÜR EINE VERBESSERUNG DER SITUATION Wenn von den oben genannten Punkten ausgegangen wird, ist eine Verbesserung der Situation durchaus in der Praxis durchführbar. Ohne Frage ist das Thema Ausbildungsgehalt nicht für jede Kanzlei variabel zu stemmen. Aber auch hier erscheint es sinnvoll, zumindest entlang der gängigen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern zur Ausbildungsvergütung10 10 BRAK, Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern (Stand: 8/2023); s. dazu Nachr. aus Berlin 16/2023 v. 9.8.2023. zu arbeiten. Nicht zuletzt sollte die Vergütung auch unter dem Aspekt der Konkurrenzfähigkeit betrachtet werden: In einem Markt, in dem artverwandte Berufe deutlich bessere Konditionen bieten, werden diese bevorzugt ausgewählt werden. Als deutlich einfacher zu beeinflussen stellen sich aber das Arbeitsklima, der Umgang untereinander und auch die Arbeitszeitflexibilität dar. Hierbei sind vor allem Kanzleiinhaberinnen und -inhaber gefragt, das Arbeitsklima der eigenen Kanzlei einer kritischen Betrachtung zu unterziehen und ggf. dementsprechend Anpassungen vorzunehmen. Im Rahmen der Studie wurden auch die Themen Arbeitszeiten, Überstunden und mangelnde Flexibilität als häufige Kritikpunkte genannt. Auch hier obliegt es den Kanzleiinhaberinnen und -inhabern, gute und v.a. flexible Regelungen zu treffen. Hierbei können technische Lösungen eine große Hilfe darstellen. Die Erreichbarkeit für Mandantinnen und Mandanten könnte beispielsweise zu Teilen digital organisiert werden, sodass es nicht mehr von Nöten ist, das Kanzleitelefon von 9 bis 17 Uhr durchgehend besetzt zu halten. Grundlegend stellt die Tätigkeit als ReFa nach wie vor eine interessante Option im großen Feld der Ausbildungsberufe dar. Allerdings legt die durchgeführte Untersuchung nahe, dass Kanzleien heutzutage vermehrt auf Aspekte neben der reinen Wirtschaftlichkeit achten sollten, wenn sie ihren Mitarbeiterstamm halten bzw. erweitern wollen. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG OFFENE FRAGEN UND NEUE HERAUSFORDERUNGEN RECHTSANWALT DR. FRANK REMMERTZ* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München und u.a. Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Ansicht des Autors wieder. Der Beitrag zeichnet die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum RDG im Berichtszeitraum 2022/2023 nach und knüpft an die Beiträge des Autors in den Vorjahren an.1 1 BRAK-Mitt. 2022, 247 ff., 2021, 288 ff., 2020, 264 ff. Im Frühjahr 2023 ist das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister teilweise in Kraft getreten und der Gesetzgeber plant, Tax Law Clinics im Rahmen einer Liberalisierung des StBerG zuzulassen. Beim sog. Legal Tech-Inkasso setzt sich die liberale Rechtsprechung fort, wenngleich noch wichtige Fragen offen sind. Und Anwendungen der künstlichen Intelligenz (KI) wie ChatGPT stellen das RDG vor neue Herausforderungen. I. GESETZGEBUNG 1. ZENTRALISIERUNG DER AUFSICHT ÜBER RECHTSDIENSTLEISTUNGEN Nachdem bereits 20212 2 S. Entschließungsantrag BT-Drs. 19/30495, 8 Nr. 5. anlässlich der Verabschiedung des sog. Legal Tech-Gesetzes3 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, BGBl. I 2021, 3415. die Weichen für eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister gestellt wurden, ist das „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 10.3.20234 4 BGBl. 2023 I. Nr. 64 v. 15.3.2023. am 16.3.2023 teilweise in REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 287
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