BRAK-Mitteilungen 5/2023

Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist insb. eine Stärkung der Aufsicht über Inkassodienstleister und eine einheitliche Praxis bei der Registrierung und Überwachung.5 5 BT-Drs. 20/3449, 26 ff. Nach Beratungen im Rechtsausschuss6 6 Der Autor hat für die BRAK als Sachverständiger an der Anhörung am 21.11.2022 teilgenommen, Stn. abrufbar unter https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_r echt/berichterstattergespraeche/917498-917498(zuletzt abger. am 29.8.2023). hat es im Vergleich zum Regierungsentwurf7 7 Regierungsentwurf v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3449. im RDG keine nennenswerten Änderungen mehr gegeben. Die wesentlichen Reformen, nämlich die Zentralisierung der Aufsicht bei dem Bundesamt für Justiz in Bonn und die Ausweitung der Bußgeldvorschriften für alle Fälle unerlaubter Rechtsdienstleistungen,8 8 S. zu den Änderungen im Einzelnen bereits Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 252 f.; Deckenbrock, ZRP 2022, 170. treten allerdings zeitversetzt erst am 1.1.2025 in Kraft, um der Verwaltung die nötige Vorbereitungszeit zu gewähren.9 9 Art. 14 III des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 10.3.2023, BGBl. 2023 I Nr. 64 v. 15.3.2023. Nachteilig an dieser großzügigen Übergangsfrist ist, dass die erhofften Auswirkungen der Zentralisierung auf Legal Tech-Inkassomodelle noch auf sich warten lassen. Einige kleinere, aber nicht unbedeutende Änderungen sind bereits am 16.3.2023 in Kraft getreten.10 10 Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 10.3.2023, BGBl. 2023 I Nr. 64 v. 15.3.2023. Dazugehört die Klarstellung in § 13c III Nr. 2 RDG, dass der von Inkassodienstleistern zu beachtende Inhalt bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur bei der Vereinbarung mit einem Verbraucher, sondern auch mit einem Unternehmer gilt. Zu diesem Zweck wurde das Wort „Verbraucher“ durch „Auftraggeber“ ersetzt.11 11 Nach der Gesetzesbegründung handelte es sich insoweit nur um ein Redaktionsversehen, s. Begr. RegE, BT-Drs. 20/3449, 52; dazu Lemke, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 13c RDG Rn. 6. Zuvor wurden Zweifel laut, ob ihr Anwendungsbereich auf Erfolgshonorarvereinbarungen mit Verbrauchern beschränkt war.12 12 Lemke, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 13c RDG Rn. 1. Weitere am 16.3.2023 bereits in Kraft getretene Regelungen betreffen das RDGEG: Zum einen wurde § 5 RDGEG, der bestimmte Rechtsdienstleistungsbefugnisse für Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet vorsieht, an die Vorschrift des § 211 I BRAO angeglichen, um insb. ehemaligen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Beitrittsgebiet die Möglichkeit zu eröffnen, unentgeltlich juristische Dienstleistungen zu erbringen, auch wenn sie nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.13 13 BT-Drs. 20/3449, 58; zur Neuregelung s. Winkler, in Krenzler/Remmertz, § 5 RDGEG Rn. 14. Zum anderen wurde § 7 RDGEG durch eine neue Übergangsvorschrift ersetzt, die die Aktenüberführung durch die bisher zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder an das Bundesamt für Justiz als künftige zentrale Aufsichtsbehörde regelt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Amt zum 1.1.2025 arbeitsfähig ist.14 14 BT-Drs. 20/3449, 58; s. zu dieser Neuregelung Lemke, in Krenzler/Remmertz, § 7 RDGEG Rn. 1 ff. Die Reform ist ein Schritt in die richtige Richtung, vermag aber eine weiterhin überfällige kohärente Regelung15 15 Zum Problem der Kohärenz s. Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 254. im Berufsrecht nicht zu ersetzen.16 16 S. dazu zuletzt die BRAK-Stn.-Nr. 25/2022 zum RefE v. 6.5.2022. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die durch das Legal Tech-Gesetz zementierte Asymmetrie zwischen dem Berufsrecht der Anwaltschaft und der für Inkassodienstleister geltenden Vorschriften nach dem RDG zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen, obwohl der Deutsche Bundestag der Bundesregierung anlässlich der Verabschiedung dieses Gesetzes einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt hat17 17 S. BT-Drs. 19/30495, 7 Nr. 1. und mit dem Gesetz Gelegenheit zur Regelung bestanden hätte.18 18 Deckenbrock, ZRP 2022, 170, 173; Henssler/Sossna, BB 27/2022 Editorial; s. zur Kritik auch die Stn. von Remmertz zum RegE, abrufbar unter https://www.bundest ag.de/ausschuesse/a06_recht/berichterstattergespraeche/917498-917498(zuletzt abger. am 29.8.2023). 2. GESETZENTWURF ZUR LIBERALISIERUNG DES STEUERBERATUNGSGESETZES Zum Sommeranfang wurde ein Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe vorgelegt.19 19 RegE v. 26.6.2023 abrufbar mit RefE und Stn. zum RefE auf der Webseite des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de. Ziel dieses Gesetzes ist, die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen vor dem Hintergrund europarechtlicher Bedenken neu und in kohärenter Weise zu regeln. a) STEUERRECHTSBERATUNG ALS NEBENLEISTUNG Künftig soll u.a. auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Dazu gehört insb. eine Änderung des bisherigen § 4 StBerG, wobei als „Kernstück der Neuregelung“20 20 RegE, S. 32 und 51. die Zulässigkeit von Steuerrechtsberatung als Nebenleistung nach dem Vorbild des § 5 RDG mit § 4e StBerG-E nachgebildet werden soll. b) ZULÄSSIGKEIT VON TAX LAW CLINICS Ferner soll die unentgeltliche Steuerrechtsberatung mit § 6 I Nr. 2 und § 6 II StBerG-E auf eine neue Grundlage gestellt und an die Vorschrift des § 6 RDG angeglichen werden. Dadurch soll insb. die Zulässigkeit der sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen ermöglicht werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.21 21 RegE, S. 30 ff. Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nur gegenüber Angehörigen i.S.d. § 15 AO zulässig.22 22 S. dazu nur Dux-Wenzel, in Deckenbrock/Henssler, § 6 RDG Rn. 7 ff. Dies erscheint dem Gesetzgeber mit REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 AUFSÄTZE 288

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