BRAK-Mitteilungen 5/2023

Ein zum Berufsbetreuer bestellter Anwalt reichte beim Betreuungsgericht schriftlich einen Vergütungsantrag ein. Das AG wies den Antrag als unzulässig zurück, weil er nicht elektronisch eingereicht worden sei. Dagegen legte der Anwalt Beschwerde ein – wiederum schriftlich, nicht per beA. Die Beschwerde wurde deswegen als unzulässig verworfen; der BGH wies die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurück. Gemäß § 14b I 1 FamFG seien durch einen Anwalt u.a. bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Werde diese Form nicht eingehalten, sei die Erklärung unwirksam und damit nicht fristwahrend. Sowohl der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich des § 14b I 1 FamFG sei bei der Einlegung einer Beschwerdeschrift durch einen Anwalt als Berufsbetreuer eröffnet. Die Nutzungspflicht sei nach dem Gesetzeszweck (Verpflichtung aller Anwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten) weit zu verstehen. Ergänzend wies der BGH aber darauf hin, dass für verfahrenseinleitende Anträge, hier den ursprünglichen Vergütungsantrag des Betreuers, keine zwingenden Formvorschriften gelten; auch ein Anwalt könne solche Anträge daher gem. § 14b II 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er sei in diesem Fall allerdings gem. § 14b II 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die mit der unzulässigen Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts war daher falsch. Allerdings half dies dem Anwalt wegen der Unzulässigkeit seiner Beschwerde nichts. (hg) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Juli und August 2023. Neben der Daueraufgabe besonderes elektronisches Anwaltspostfach standen das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Gesellschaftsrecht und das zu dessen Überprüfung derzeit beim EuGH anhängige Verfahren auf Vorlage des Bayerischen AGH im Berichtszeitraum ganz besonders im Fokus. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) beschäftigten die BRAK als Daueraufgabe auch im aktuellen Berichtszeitraum, ebenso wie das kritische Begleiten von Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Start des beA-Portals und beA-Updates Anfang August wurde die Version 3.19 des beA-Systems ausgerollt, mit der das beA-System nach und nach zu einem beA-Portal ausgebaut werden soll.1 1 S. im Detail beA-Newsletter 5/2023 v. 26.7.2023. Das Portal soll möglichst viele Anwendungen im Zusammenhang mit dem ERV über die einheitliche Startseite https://bea-brak.de erreichbar machen. Auf längere Sicht soll es möglich sein, mit einer einzigen Authentifizierung über die beA-Zugangsmittel auch auf die anderen im Portal gebündelten Anwendungen zuzugreifen, ohne sich dort jeweils gesondert anmelden zumüssen. Mit der beA-Version 3.19 sind über das beA-Portal zunächst der Zugriff auf das beA selbst, das Akteneinsichtsportal und die zum beA-System gehörenden Anwendungen Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie Find-a-Lawyer möglich. Die Version 3.19 beinhaltete außerdem ein rotes Warn-Banner, das bereits auf der Anmeldeseite auf etwaige Störungen hinweist, und eine neu gestaltete, komfortablere Anmeldung am beA-System.2 2 S. wiederum beA-Newsletter 5/2023 v. 26.7.2023 sowie ausf. beA-Newsletter 6/2023 v. 9.8.2023. Auch die beA Client-Security erfuhr Ende August mit der beA-Version 3.20 ein Update.3 3 Ausf. beA-Sondernewsletter 3/2023 v. 22.8.2023. Dafür müssen die Nutzerinnen und Nutzer innerhalb eines Übergangszeitraums bis Ende November die Basiskomponente der Client-Security aktualisieren. Beide Updates enthielten, wie im Rahmen der Systempflege üblich, auch kleinere Fehlerbehebungen. Austausch der beA-Mitarbeiterkarten Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) und die BRAK informierten darüber, dass ab AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 300

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