Herbst 2023 nach und nach auch die beA-Karten für Mitarbeitende ausgetauscht werden müssen.4 4 Zertifizierungsstelle der BNotK, BRAK-Magazin 4/2023, 10 sowie beA-Sondernewsletter 2/2023 v. 1.8.2023; s. ferner https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tauschbea-karten-mitarbeiter. Grund hierfür ist – wie auch bei den bereits ausgetauschten beA-Karten für Anwältinnen und Anwälte –, dass die auf den Karten gespeicherten Zertifikate aus Sicherheitsgründen nur eine begrenzte Geltungsdauer von sieben Jahren haben, die für bereits im Jahr 2016 zum Start des beA ausgegebene Mitarbeiterkarten nunmehr abläuft. Ist die Gültigkeit eines Zertifikats abgelaufen, kann es nicht mehr zur Anmeldung am beA verwendet werden. Die BNotK wird von sich aus an die Anwältinnen und Anwälte herantreten, die Mitarbeiterkarten nutzen, wenn deren Zertifikate innerhalb der nächsten acht Wochen ablaufen und deshalb ein Kartentausch nötig wird. Nutzung des beA Um die Nutzung des beA zu erleichtern, hat die BRAK auch im aktuellen Berichtszeitraum u.a. in ihrem beANewsletter5 5 https://www.brak.de/bea-newsletter. und im beA-Supportportal6 6 https://portal.beasupport.de/. eine Reihe von Informationen und Anwenderhinweisen publiziert. Hierzu zählen Erläuterungen, wie man die bereits im Frühjahr mit der beA-Version 3.15 eingeführte Option am besten nutzt, Sendungsprioritäten zu vergeben und damit insb. die Bereitschaftsdienste der Staatsanwaltschaften zu adressieren.7 7 S. beA-Newletter 6/2023 v. 9.8.2023 sowie die Release-Information zu Version3.15. Auf Nachfrage der BRAK teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit, dass die Möglichkeit für Anwältinnen und Anwälte, sich mit ihrer beAKarte am Portal für die Beantragung von Corona-Hilfen anzumelden, Mitte Juli abgeschaltet wurde. Hierüber konnte die BRAK daher erst im Nachhinein informieren.8 8 S. beA-Newletter 6/2023 v. 9.8.2023; zum Hintergrund bzgl. Corona-Hilfen s. Nachr. aus Berlin 16/2023 v. 9.8.2023. Rechtlicher Rahmen des ERV In die Entwicklung des rechtlichen Rahmens für den ERV hat die BRAK sich auch im Berichtszeitraum aktiv eingebracht. Die BRAK hat sich insb. befürwortend zu Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, den elektronischen Rechtsverkehr nunmehr auch am BVerfG zu eröffnen.9 9 BRAK-Stn.-Nr. 38/2023. Positiv sieht sie, dass im Interesse der Einheitlichkeit im Wesentlichen die bereits bestehenden Regelungen zum ERV in der ZPO und den anderen Verfahrensordnungen übernommen werden sollen; auch an die bereits bestehende ERV-Infrastruktur soll angeknüpft werden. Sie fordert aber, dass die Nutzung des ERV nicht nur für die Anwaltschaft, sondern auch für das Gericht verpflichtend kommen muss. Ende August hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG beschlossen.10 10 Dazu Nachr. aus Berlin 17/2023 v. 25.8.2023. Die BRAK hat ferner zu dem Anfang Juli vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften Stellung genommen.11 11 BRAK-Stn.-Nr. 35/2023; dazu Nachr. aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023. Das Vorhaben zielt vorrangig auf die dauerhafte Digitalisierung von Planungsverfahren, daneben soll aber der elektronische Schriftformersatz auch in Verwaltungsverfahren eingeführt werden. Es greift eine Forderung aus der Anwaltschaft auf, das beA nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber Behörden als zusätzlichen Schriftformersatz neben der qualifizierten elektronischen Signatur nutzen zu können. Die entsprechende Änderung von § 3a VwVfG begrüßt die BRAK. Sie regt auch insofern an, zur Vermeidung von Unklarheiten die Formulierungen u.a. der ZPO zu übernehmen. Zudem schlägt sie vor, den sog. sicheren Übermittlungsweg nicht nur in allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 3a VwVfG einzurichten, sondern auch in sozial- und steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren. BERUFSRECHT Fremdbesitzverbot Eines der wichtigsten Themen im Berichtszeitraum war das EuGH-Vorlageverfahren zum Fremdbesitzverbot,12 12 S. den Vorlagebeschluss des Bayerischen AGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III4-20/2021, BRAK-Mitt. 2023, 165 mit Anm. Schaeffer. zu dem die BRAK auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eine ausführliche Stellungnahme erarbeitete.13 13 BRAK-Stn. Nr. 41/2023, dazu Nachr. aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023 und ausf. der nachfolgende Bericht von Gamisch/Wietoska/Ilieva/Boog, BRAK-Mitt. 2023, 304 (in diesem Heft). Das Verfahren betrifft § 59e BRAO a.F., also die Rechtslage vor der großen BRAO-Reform. Diese erweiterte zwar den Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich, hielt aber bewusst am Fremdbesitzverbot fest, wenn auch in leicht modifizierter Ausgestaltung.14 14 Zur BRAO-Reform s. den Überblick von Nitschke, BRAK-Mitt. 2021, 218. Die Entscheidung des EuGH wird deshalb erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht – und damit auf den gesamten Rechtsdienstleistungsmarkt in Deutschland – haben.15 15 Dazu und zum Hintergrund des EuGH-Verfahrens s. Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204. Unabhängig von dem beim EuGH anhängigen Verfahren prüft das BMJ derzeit für das geltende Recht, ob eine Lockerung des Fremdbesitzverbots angezeigt ist oder ob das Verbot uneingeschränkt erhalten bleiben muss. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hatte bereits beim parlamentarischen Abend der BRAK zu Beginn des Jahres erkennen lassen, dass man in seinem Haus über eine Öffnung nachdenke. Zunächst will der Minister dazu eruieren lassen, ob die Anwaltschaft überhaupt Bedarf an einer Finanzierung durch Investoren sieht. Dabei soll auch die BRAK eng eingebunden werden.16 16 Dazu Wessels, BRAK-Mitt. 2023, 203. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 301
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