BRAK-Mitteilungen 5/2023

ANWALTSCHAFT Die Entwicklung und Zukunft der Anwaltschaft waren ein weiterer Themenschwerpunkt im Berichtszeitraum. STAR-Untersuchung Im Rahmen des Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) untersucht das Institut für Freie Berufe an der Universität Erlangen-Nürnberg regelmäßig im Auftrag der BRAK die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die Befragungsphase der im Mai begonnenen STAR-Untersuchung 2023 endete zum 31.7.2023.26 26 S. Nachr. aus Berlin 14/2023 v. 13.7.2023. Die Daten werden nunmehr ausgewertet. Die Ergebnisse sollen voraussichtlich Ende des Jahres veröffentlicht werden. Videokampagne zum Anwaltsberuf Angesichts zunehmender Probleme, junge Juristinnen und Juristen für den Anwaltsberuf zu begeistern, haben die BRAK und der Bundesverband rechtwissenschaftlicher Fachschaften e.V. gemeinsam die Kampagne „Darum Anwalt/Anwältin werden – Traumjob in 60 Sec. erklärt“ gestartet. Sie soll Jurastudierenden auf Social Media näherbringen, wie facettenreich die anwaltliche Tätigkeit ist. Verschiedene Anwältinnen- und Anwaltspersönlichkeiten – darunter Einzelanwälte, Syndici, Kammerpräsidentinnen und auch der Bundesjustizminister – verraten in kurzen Videos, warum Anwältin bzw. Anwalt ihr Traumberuf ist.27 27 S. Nachr. aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023. Vergütungsempfehlungen für Rechtsanwaltsfachangestellte in Ausbildung Die BRAK hat eine aktualisierte Übersicht über die von den Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte für das Jahr 2023 veröffentlicht.28 28 Abrufbar auf der BRAK-Website im Bereich Anwaltschaft/Rechtsanwaltsfachangestellte; s. dazu Nachr. aus Berlin 16/2023 v. 9.8.2023. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet im ersten Ausbildungsjahr 833,48 Euro, im zweiten Jahr 932,91 Euro und im dritten Jahr 1.031,04 Euro. Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2021 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen zum Teil sogar deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel. Mit den Ursachen hierfür befassen sich Genitheim/Herb29 29 Genitheim/Herb, BRAK-Mitt. 2023, 281 (in diesem Heft). sowie Theus/Nitschke30 30 Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212. . WEITERE BERUFSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Außerdem hat die BRAK zu einer Reihe weiterer Gesetzgebungsvorhaben Stellung genommen, u.a. zu zwei Gesetzentwürfen, die nicht unproblematische Verfahrensbeschleunigungen bei Planungsverfahren für Infrastrukturprojekte wie z.B. Fernstraßen und Eisenbahnen31 31 BRAK-Stn.-Nr. 37/2023; dazu Nachr. aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023. sowie für Windkraftanlagen32 32 BRAK-Stn.-Nr. 40/2023; dazu Nachr. aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023. Krit. Zur Beschleunigungsgesetzgebung auch Mühl-Jäckel/Michler, BRAK-Magazin 1/2023, 3. vorsehen, mit einem Referentenentwurf, welcher im Wohnungseigentumsrecht rein digitale Eigentümerversammlungen einführen und sog. Balkonkraftwerke erleichtern soll,33 33 BRAK-Stn.-Nr. 32/2023; dazu Nachr. aus Berlin 14/2023 v. 13.7.2023. zu aus ihrer Sicht zu unklar formulierten und zu scharf sanktionierten Änderungen im Wettbewerbsrecht, mit denen das Bundeskartellamt Eingriffsbefugnisse erhalten soll,34 34 BRAK-Stn.-Nr. 28/2023; dazu Nachr. aus Berlin 14/2023 v. 13.7.2023; der Gesetzentwurf wurde am 29.9.2023 vom Bundesrat gebilligt. sowie zu den im Bundestag letztlich gescheiterten Gesetzentwürfen für einen rechtlichen Rahmen der Suizidhilfe.35 35 BRAK-Stn.-Nr. 31/2023; dazu Nachr. aus Berlin 14/2023 v. 13.7.2023. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu zwei dort anhängigen Verfahren Stellung genommen (vgl. § 177 II Nr. 5 BRAO), die in der Öffentlichkeit breit diskutierte Themen betreffen. In einem Verfahren auf Vorlage des AG Buchen geht es um das strafrechtliche Verbot des Abrufens, sich Verschaffens oder Besitzens kinderpornographischer Inhalte. Nach Ansicht der BRAK verstößt die unterschiedslos ausgestaltete Mindestfreiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot.36 36 BRAK-Stn.-Nr. 30/2023; dazu Nachr. aus Berlin 14/2023 v. 13.7.2023. Die zweite Stellungnahme betrifft eine Verfassungsbeschwerde, mit dem die Betreibergesellschaft der Deutschen Fußballbundesliga sich dagegen wehrt, an den Gebühren für den Polizeieinsatz bei einem als Hochrisikospiel eingestuften Spiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015 beteiligt zu werden. Nach Ansicht der BRAK sind die Gebühren jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.37 37 BRAK-Stn.-Nr. 36/2023; dazu Nachr. aus Berlin 16/2023 v. 9.8.2023. PODCASTS Der Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ erschien im Berichtszeitraum mit einer Doppelfolge zum Internationalen Strafgerichtshof sowie einem Staffelrückblick.38 38 https://www.brak.de/newsroom/podcast/podcast-recht-interessant/; s. dazu die Übersicht auf S. XVI in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 303

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