BRAK-Mitteilungen 5/2023

zen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit tätig werden. Konkret in Bezug auf die Richtlinie spricht sich die BRAK in ihrer Stellungnahme für einen effektiven nationalen Verweisungsmechanismus aus. Im Hinblick auf die neuen Tatbestände Zwangsehe und illegale Adoption befürchtet die BRAK eine Aufweichung der rechtlichen Konturen bestehender Tatbestände. Schließlich werden Sanktionen gegen juristische Personen und strafrechtliche Sanktionen auf Seiten der Nachfragenden thematisiert. Die BRAK hat ferner die Hoffnung, dass die „non-punishment-clause“ des § 154c II StPO im deutschen Recht endlich in eine Form gebracht wird, die die Anwendung sowohl für die anwaltliche Vertretung mutmaßlicher Opfer als auch für die Verteidigung in Verfahren wegen Menschenhandels transparent und berechenbar gestaltet. EUGH-VORLAGEVERFAHREN ZUM FREMDBESITZVERBOT Der Bayerische AGH4 4 Bayerischer AGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/2021, BRAK-Mitt. 2023, 165 mit Anm. Schaeffer; zum Gesamtkomplex s. auch Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 301 (in diesem Heft). hat aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit des sog. Fremdbesitzverbots (§§ 59e, 59a BRAO a.F.) mit unionsrechtlichen Vorschriften, insb. mit der Kapitalverkehrs-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, eine Vorlage zum EuGH beschlossen.5 5 Introduktiv Wessels, BRAK-Mitt. 2023, 203. Zu den Hintergründen s. Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204. Die BRAK hat diesbezüglich gegenüber dem Bundesministerium für Justiz Stellung genommen und die Erforderlichkeit des Fremdbesitzverbots unterstrichen.6 6 BRAK-Stn. Nr. 41/2023. Es sei notwendig und gerechtfertigt, dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige der in § 59a BRAO a.F. genannten Berufe Gesellschafter von Anwaltskanzleien werden können. So sei die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft nicht gesichert, wenn Anwaltskanzleien von Dritten oder durch Drittmittel finanziert würden. Um der Rechtsprechung des EuGH zur Anwaltschaft gerecht zu werden, müssten Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt sein, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich in einer unabhängigen Position gegenüber dem Staat, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden. Außerdem betont die BRAK, dass die Möglichkeit des Ausschlusses von schädlicher Einflussnahme durch Klauseln und Regelungen im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung nicht ausreichend sei, um die anwaltliche Unabhängigkeit dauerhaft zu gewährleisten. Denn sowohl der Gesellschaftervertrag als auch die Satzung seien der Parteiautonomie zugänglich, sie könnten verändert oder durchbrochen werden. Darüber hinaus stellt die BRAK fest, dass das in dem Ausgangsverfahren in Frage gestellte Regelungsgefüge des § 59e BRAO a.F. geeignet, erforderlich und kohärent sei, eine sichere und qualitativ hochwertige Beratung und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu gewährleisten. Die BRAK beobachtet und verfolgt das Verfahren auch weiterhin intensiv. DIE BRAK INTERNATIONAL RECHTSANWÄLTINNEN DR. VERONIKA DENNINGER, LL.M., UND SWETLANA SCHAWORONKOWA, LL.M., BRAK, BERLIN Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK im internationalen Bereich im Juli und August 2023. SEMINAR ZUR GELDWÄSCHEPRÄVENTION IN DER ANWALTSCHAFT IN ALBANIEN Am 19. und 20.6.2023 veranstaltete die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ) e.V. und der Rechtsanwaltskammer der Republik Albanien ein zweitägiges Seminar zum Thema „Geldwäscheprävention in der Anwaltschaft in Deutschland und Albanien“. Das Seminar sollte zum einen der albanischen Kammer bei der Ausarbeitung von Hilfeleistungen für ihre Mitglieder (u.a. der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG) dienen, zum anderen die albanischen Kolleginnen und Kollegen zum albanischen Geldwäschegesetz fortbilden. Zudem sollte es eine Diskussion über das deutsche und das albanische Modell der Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft anregen. Zu diesem Zweck hat an der Veranstaltung der Leiter der Financial Intelligence Unit (FIU) des albanischen Finanzministeriums, Agim Muslia, teilgenommen. Die FIU (nicht wie in Deutschland die Rechtsanwaltskammern) übt in Albanien die Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft aus. Für die BRAK nahm als Referent Dr. Philip Seel (BRAKAusschuss Geldwäscheprävention und Mitglied des Vorstandes der RAK Hamm) teil. Dr. Seel stellte in seinem Vortrag die deutsche Rechtslage ebenso wie die Tätigkeiten der deutschen regionalen RechtsanwaltsAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 305

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0