BRAK-Mitteilungen 5/2023

lichen Tätigkeit und damit die Erfolgsbeteiligung von 15 % sicherzustellen. Aus der Regelung ergebe sich, dass auch für den Fall einer gerichtlichen Durchsetzung eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen sei, wenn auch mit der Besonderheit, dass diese dann abweichend vereinbart werden könne. [8] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. [9] 1. Jeweils frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Geschädigten gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 600 Euro zuzüglich Kostenpauschale zustand und dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe verlangen kann. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. [10] 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit der Kl. im Rahmen der ihr nach § 10 I 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 II 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen hält (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18 ff.; v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 30 ff.; v. 13.6.2022 – Begriff der Inkassodienstleistung VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 15). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urt. v. 27.5. 2020 – VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; v. 7.12.2022 – VIII ZR 81/ 21Rn. 40). [11] Anders als von der Bekl. in der Revisionsverhandlung vertreten, ist die Tätigkeit der Kl. weder von vornherein in einer ihre Inkassoerlaubnis überschreitenden Weise (zugleich) auf die Abwehr von (Gegen-)Ansprüchen ausgerichtet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96), noch erwecken die – vom Senat eigenständig auszulegenden (vgl. Senat, Urt. v. 18.2.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 m.w.N.) – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. den Eindruck, tatsächlich werde nicht der Auftrag für eine (bloße) Inkassodienstleistung eines entsprechend registrierten Dienstleisters, sondern für eine umfassende anwaltliche Rechtsbesorgung erteilt. Vielmehr wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. deutlich zwischen der Kl. als allein außergerichtlich tätigem Inkassounternehmen („uns“, vgl. Ziff. B.I.2 AGB Kl.) einerseits und den – ggf. gesondert zu beauftragenden – Rechtsanwälten/Partneranwälten der Kl. (vgl. Ziff. B.I.2, 2.g, II.1.a, 1.c, 1.d AGB Kl.) andererseits unterschieden. Soweit die Bekl. in diesem Zusammenhang in der Revisionsverhandlung ergänzend auf den (aktuellen) Internetauftritt der Kl. abzustellen suchte, war dieser Vortrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 559 I ZPO). [12] Die konkreten Umstände des einfach gelagerten Ausgangssachverhaltes selbst geben für die Annahme, die Tätigkeit der Kl. könnte sich außerhalb ihrer Inkassoerlaubnis bewegt haben, ohnehin keine Veranlassung. [13] 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die zwischen dem Geschädigten und der Kl. geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht mit der Folge der Nichtigkeit auch der Abtretungserklärung gegen § 4 RDG in der bis zum 30.9.2021 geltenden Fassung (nachfolgend § 4 RDG a.F.). [14] a) Nach § 4 RDG a.F. – nunmehr nach dessen kein Verstoß gegen §4RDG Satz 1 – dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Dies setzt voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 200; v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 63; jeweils m.w.N.). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Kl. fehlt es hier. Insbesondere handelt es sich bei der von der Kl. im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden Kostenfreihaltung des Geschädigten nicht um eine „andere Leistungspflicht“, sondern um einen Bestandteil der von der Kl. für den Geschädigten zu erbringenden Inkassodienstleistung. Sie steht mit der von der Kl. betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie – auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG a.F. unter anderem dienen soll – nicht als eine andere Leistungspflicht i.S.d. § 4 RDG a.F. angesehen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196, 202; v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 64; v. 13.7. 2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 48; jeweils m.w.N.). [15] b) Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der – hinsichtlich ihres Tatbestandes grundsätzlich eher eng ausgestalteten – Vorschrift des § 4 RDG a.F. geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen – insb. weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine „andere Leistungspflicht“ handelt – nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine relevante Interessenkollision besteht (offengelassen bereits von BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 213). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es bereits an einer relevanten Interessenkollision fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 311

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