285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 196; Urt. v. 13.7. 2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.). [16] Eine solche Interessenkollision folgt insb. nicht dakeine Interessenkollision raus, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. auf der einen Seite eine Erfolgsbeteiligung der Kl. i.H.v. 15 % des außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes und auf der anderen Seite die Kostenfreihaltung des Geschädigten vereinbart wurde. Die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ist nicht geeignet, die Erfüllung der von der Kl. übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche ihres Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Anders als die Revision meint, besteht nicht die konkrete Gefahr, dass die Kl. Abstriche bei der Einforderung der Schmerzensgeldansprüche macht, um sich so zu Lasten ihres Kunden das Erfolgshonorar zu sichern. [17] Dieser Gefahr wird vielmehr in hinreichendem Maße durch die Ausgestaltung der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung entgegengewirkt, die Anreize zu einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung setzt. Schon die gegen den Schädiger durchsetzbare Höhe des der Kl. an Erfüllungs statt abgetretenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs des Geschädigten (Ziff. B.II.1.b und c AGB Kl.) bemisst sich – wie auch der Streitfall zeigt – nach dem Wert der erstrittenen Ersatzleistungen. Vor allem aber bewirkt gerade die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse der Kl. an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten, da sich die Höhe des Erfolgshonorars nach der Höhe der außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldzahlung richtet (Ziff. B.II.1.a AGB Kl.). Der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Kl. und des Geschädigten steht der Annahme einer relevanten Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG a.F. entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 196; Deckenbrock, in ders./Henssler, RDG, 5. Aufl., § 4 Rn. 28a m.w.N.; vgl. allgemein zur Zulässigkeit eines Erfolgshonorars jetzt auch § 13c III RDG). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als sich die Kl. lediglich zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verpflichtet hat, weshalb ihr Kostenrisiko im Vergleich zum Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung begrenzt ist. Auch bleibt es dem Geschädigten grundsätzlich unbenommen, Ersatz weiteren Schadens von der Bekl. zu verlangen. Abgetreten an die Kl. hat der Geschädigte nach Ziff. B.II.1.c AGB Kl. lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch i.H.d. § 4 RDGEG in der bis zum 30.9.2021 geltenden Fassung i.V.m. RVG (jetzt § 13e RDG). [18] Abgesehen davon bedeutet die Tatsache, dass auf Seiten des Inkassodienstleistungsunternehmens möglicherweise vom Kunden abweichende Interessen vorhanden sind, nicht, dass es diese auch auf Kosten des Kunden verfolgen darf. Im Gegenteil stehen, sofern der Inkassodienstleister zum Nachteil seiner Kunden eigennützig seine Interessen verfolgt diesem entsprechende Schadensersatzansprüche zu, deren Werthaltigkeit durch die zwingende Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters (§ 12 I Nr. 3 RDG) gewährleistet ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG a.F. besteht daher auch insoweit keine Veranlassung (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 63 f.; Grunewald, in BeckOK RDG, Stand 1.1.2023, § 4 Rn. 17). Schließlich verstößt ein Inkassodienstleistungsvertrag nicht allein deshalb gegen § 4 RDG a.F., weil der Inkassodienstleister im Gebühreninteresse für den Kunden nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21, NJW 2022, 3350 Rn. 60). [19] 4. Gegen die Bemessung der noch streitgegenständlichen Höhe des Klaganspruchs (§ 287 ZPO) wendet sich die Revision nicht. HINWEISE DER REDAKTION: Mit Urteil v. 13.7.2021 (BRAK-Mitt. 2021, 310) hat der BGH klargestellt, dass der Inkassobegriff des § 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG auch Geschäftsmodelle umfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sog. Sammelklage-Inkasso. RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES INKASSODIENSTLEISTERS FÜR DIE ERHEBUNG EINER RÜGE BGB §§ 134, 398, 556d I, II 5 bis 7; 556g I 3, II (a.F.); RDG §§ 2 II 1 (a.F.), 3, 10 X 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gem. § 556g II BGB a.F. im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG, § 2 II 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urt. v. 24.5.2023 – VIII ZR 373/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 312
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