BRAK-Mitteilungen 5/2023

[16] Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung v. 22.5.2023 den Kl. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [17] I. Die Berufung des Kl. ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der AGH hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Bekl. gem. §§ 206 I Nr. 2 und II, 207 I 1 BRAO (nachfolgend zu 1.). Die in den vorgenannten Normen bestimmte Aufnahmevoraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse des Berufsträgers entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insb. nicht gegen Art. 2 I, 12 I und 16a GG (nachfolgend zu2.). [18] 1. Nach § 206 I BRAO dürfen sich Angehörige ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach § 206 II BRAO aufgeführt sind, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaates befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige RAK aufgenommen wurden. Dem Antrag auf Aufnahme in die RAK ist nach § 207 I 1 BRAO eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine solche Bescheinigung hat der Kl. nicht vorgelegt. [19] Es liegt auch kein Fall des § 207 I 3 BRAO (in der kein Fall des § 207 I 3 BRAO Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 10.3.2023, BGBl. 2023 I Nr. 64, 1 f.) vor, in dem unter den dort geregelten besonderen Umständen die RAK auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 207 I 1 BRAO verzichten kann. Denn Voraussetzung eines solchen Verzichts ist die fortbestehende Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem Beruf des Rechtsanwalts in seinem Herkunftsstaat (§ 207 I 3 Nr. 2 BRAO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. [20] a) Da Herkunftsstaat des Kl. i.S.v. §§ 206 I, 207 I 1 BRAO die Türkei ist, kommt insofern allein die Zugehörigkeit zu dem Beruf des türkischen „Avukat“ in Betracht (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung v. 18.7.2002 (BGBl. I 2002, 2886), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 10.10.2022 (BGBl. I 2022, 1798)). Diesem Beruf gehört der Kl. jedoch nicht (mehr) an. [21] Unter der Zugehörigkeit zu dem Beruf i.S.v. §§ 206 I, 207 I BRAO ist die Zulassung zu dem Beruf im Herkunftsstaat bzw. die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu verstehen (vgl. Weyland/ Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 207 Rn. 1a; Buchmann/Gerking, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 207 BRAO Rn. 4; zum Begriff der Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts gem. § 3 II 1 EuRAG vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte, BT-Drs. 14/2269, 24). Nach der Löschung der Eintragung des Kl. bei der Rechtsanwaltskammer A. wegen der Nichtzahlung von Beiträgen (vgl. Art. 65 III und Art. 72 I Buchst. d des türkischen Rechtsanwaltsgesetzes) ist der Kl. in der Türkei nicht mehr als „Avukat“ zugelassen. Infolgedessen gehört er diesem Beruf nicht mehr an. Dementsprechend bezeichnet sich der Kl. als „ausländischen ehemaligen Rechtsanwalt“, der in der Türkei als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei (Klageschrift v. 8.3.2022, S. 6, 9; vgl. auch Art. 63 I 2 des türkischen Rechtsanwaltsgesetzes, wonach Personen, die in dem Namensverzeichnis der Rechtsanwaltskammer nicht aufgeführt werden, nicht berechtigt sind, den Titel „Avukat“ zu führen). [22] b) Eine Auslegung von § 206 I und § 207 I BRAO Zulassung zwingend erforderlich dergestalt, dass anerkannte Flüchtlinge als Voraussetzung der Aufnahme in die RAK nicht einem dem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung i.S.v. § 206 II BRAO entsprechenden Beruf angehören müssen, ist nicht möglich. [23] aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Seiner Erfassung dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Die in ihm ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (BVerfGE 133, 168 Rn. 66; Senat, Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 33/ 16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16 und v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 40; jeweils m.w.N.). Eine Auslegung, die zu dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (Senat, Urt. v. 29.1.2018 a.a.O.; zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerfGE 110, 226, 267). [24] bb) Die Anwendung dieser Grundsätze verbietet vorliegend eine Auslegung in vorstehendem Sinne. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 206 I und § 207 I 1 BRAO, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers wird der Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. § 1 I 2 RDG) dadurch sichergestellt und kann eine Aufnahme in die RAK nur erfolgen, dass bzw. wenn der Antragsteller einem ausländischen Beruf i.S.v. ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 315

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