BRAK-Mitteilungen 5/2023

Kompetenzsphäre der Türkei. Ein solcher staatlicher Akt widerspräche sowohl der vorgenannten Grundhaltung der Verfassung als auch dem völkerrechtlichen Gebot der Nichteinmischung, das über Art. 25 GG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 878, 879). Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit dahin zu bestimmen, dass von ihm die (konstitutive) Zulassung zu einem ausländischen Beruf im Hinblick auf Personen, die diesem Beruf nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nicht angehören, nicht erfasst wird. [43] (b) Es kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet ist, soweit das Begehren des Kl. dahin gehen sollte, unabhängig von einer ausdrücklichen formalen (erneuten) Zulassung als türkischer Rechtsanwalt berufsrechtlich zumindest wie ein solcher behandelt zu werden in dem Sinne, dass er in Deutschland als Rechtsanwalt für türkisches Recht auftreten und in dem in § 206 III Nr. 1 BRAO bestimmten Umfang tätig werden darf. Denn der in diesem Falle durch § 206 I und § 207 I BRAO erfolgende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. wäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt (nachfolgend zu cc (3)). [44] (2) Eröffnet ist der Schutzbereich von Art. 2 I GG jedenfalls im Hinblick auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im türkischen Recht und im Völkerrecht in Deutschland (vgl. § 206 III Nr. 1 BRAO) als solche. [45] Insofern liegt auch ein Eingriff in dieses Grundrecht des Kl. vor. Durch die in § 206 I und § 207 I BRAO für die Niederlassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung i.S.v. § 206 II BRAO entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf wird in die durch Art. 2 I GG geschützte und von ihm geltend gemachte Freiheit des Kl. eingegriffen, in Deutschland Rechtsdienstleistungen im türkischen Recht und im Völkerrecht zu erbringen. Denn ohne die – an die Aufnahme in die Bekl. gebundene – gesetzliche Erlaubnis gem. § 206 I und III Nr. 1 BRAO besteht für den Kl. das Verbot nach § 3 RDG, diese Rechtsdienstleistungen in Deutschland zu erbringen (zu dem sich aus der Zusammenschau von Bundesrechtsanwaltsordnung und Rechtsdienstleistungsgesetz ergebenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vgl. Wolf, in Gaier/Wolf/ Göcken, a.a.O. § 3 RDG Rn. 1). Der Umstand, dass mit der Registrierung gem. §§ 10 ff. RDG ein weiterer Weg zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland offensteht, der vom Kl. auch beschritten worden ist, schließt den in den Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 206 I und II, 207 I BRAO liegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. nicht aus. Denn die Registrierung gem. §§ 10 ff. RDG hängt von zusätzlichen Voraussetzungen ab (vgl. § 12 I Nr. 2, III RDG: Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde) und erlaubt der registrierten Person zwar Rechtsdienstleistungen in einem ähnlichen, nicht aber in exakt demselben Umfang wie dem in eine RAK nach §§ 206 I Nr. 2, 207 I 1 BRAO aufgenommenen ausländischen Rechtsanwalt (nachfolgend zu cc) (2) (d) (aa) bis (cc)). [46] cc) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreigerechtfertigter Eingriff in die Handlungsfreiheit heit ist, soweit er nach dem Vorstehenden gegeben ist, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. [47] Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verbürgt (Art. 2 I GG). Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insb. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 103, 197, 215). Die Regelungen der §§ 206 f. BRAO werden diesen Anforderungen gerecht. [48] (1) Der Bund verfügt insofern nach Art. 72 I, 74 I Nr. 1 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit. [49] (2) Die in § 206 I und § 207 I BRAO für die Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung i.S.v. § 206 II BRAO entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf ist auch verhältnismäßig. [50] (a) Die vorgenannten Regelungen verfolgen das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. § 1 I 2 RDG). [51] (b) Das in § 206 I und § 207 I BRAO i.V.m. § 3 Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat RDG geregelte Verbot der Niederlassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Personen, die nicht Angehörige eines dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung i.S.v. § 206 II BRAO entsprechenden Berufs sind, ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. [52] Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfGE 116, 202, 224 m.w.N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Eignung des in den vorgenannten Normen geregelten Verbots im Hinblick auf den Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen ohne weiteres zu bejahen. [53] (c) Die vorgenannten Regelungen sind zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 318

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