BRAK-Mitteilungen 5/2023

i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG dar. Denn sie regeln mit dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem in der Rechtsverordnung nach § 206 II BRAO aufgeführten ausländischen Beruf eine subjektive Voraussetzung der Berufsaufnahme. Eine subjektive Berufswahlregelung ist nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung steht sowie keine übermäßige unzumutbare Belastung enthält (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 59, 302, 316; 69, 209, 218). [61] Der von §§ 206 I und II, 207 I BRAO i.V.m. § 3 RDG bezweckte Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht. [62] Der durch diese Normen erfolgende Grundrechtsverhältnismäßiger Eingriff eingriff steht auch weder außer Verhältnis zur angestrebten ordnungsgemäßen Erfüllung des Schutzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und die durch ihn bewirkte Belastung des Grundrechtsträgers sind vorliegend vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Registrierung nach §§ 10 ff. RDG zu sehen, die dem ausländischen Juristen, der Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erbringen will, hierfür einen alternativen Weg zur Verfügung stellt, der vom Kl. auch beschritten worden ist. Dabei unterscheidet sich der Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis der registrierten Person nach § 10 I 1 Nr. 3 RDG nicht wesentlich von derjenigen des ausländischen Anwalts aus einem Herkunftsstaat, wenn letzterer Mitglied der Welthandelsorganisation ist (sog. WTO-Anwalt) und der Anwalt auf seinen Antrag – unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 207 I 1 BRAO – in eine RAK aufgenommen wurde. Der Kl. wird daher – entgegen seiner Darstellung – durch die Verweigerung der Aufnahme in die Bekl. auch nicht beruflich „ausgeschaltet“. [63] (aa) Als in die Bekl. aufgenommener WTO-Anwalt könnte der Kl. Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts der Türkei als seinem Herkunftsstaat und des Völkerrechts erbringen (§ 206 III Nr. 1 BRAO). Dagegen wäre er auch als WTO-Anwalt in Deutschland nicht postulationsfähig (Weyland/Nöker, a.a.O. § 206 Rn. 6a; Kilian, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 206 Rn. 10; Buchmann/Gerking, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. § 206 Rn. 21). [64] (bb) Nach §§ 10 ff. RDG registrierte Personen sind gem. § 10 I 1 Nr. 3 RDG ebenfalls zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts ihres Herkunftsstaats befugt, wenn sie – wie im Falle des für das Recht der Türkei registrierten Kl. offenbar geschehen – einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist auch das Völkerrecht beim Rechtsdienstleistenden im ausländischen Recht nicht ausgenommen (vgl. BTDrs. 16/3655, 65). Danach ist der Terminus „ausländisch“ in § 10 I 1 Nr. 3 RDG umfassend und nicht nur im Sinn des rein nationalen ausländischen Rechts zu verstehen. Er umfasst auch das in der jeweiligen Rechtsordnung anwendbare supranationale Recht sowie die Grundsätze des Völkerrechts. Dabei ist aus der Formulierung „Grundsätze des Völkerrechts“ keine sachliche Begrenzung der Beratungsbefugnis ableitbar, weil es keine allgemeinverbindlich definierte Kernmaterie des Völkerrechts gibt (Rillig, in Deckenbrock/ Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 10 Rn. 122; Krenzler/Schmidt, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 92; K. Lamm, in Dreyer/Lamm/ Müller, RDG, 1. Aufl., § 10 Rn. 48 Fn. 66). Insbesondere erstreckt sich die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im nationalen ausländischen Recht gem. § 10 I 1 Nr. 3 RDG auf dasjenige Völkerrecht, das in dem nationalen ausländischen Recht gilt. Eine im türkischen Recht Rechtsdienstleistungen erbringende Person darf mithin etwa zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beratend tätig werden, da die Türkei Vertragsstaat dieser Konventionen ist. [65] Dass der Kl., wenn er sich als türkischer Rechtsanwalt (Avukat) mit dieser Berufsbezeichnung gem. §§ 206 I, 207 IV BRAO in Deutschland niederlassen dürfte, auch vor internationalen Gerichten auftreten dürfte, was ihm ohne diesen formalen Status nicht in gleichem Maße möglich ist (vgl. etwa Art. 36 II und IV der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), ist nicht eine Frage des deutschen, sondern des türkischen und des internationalen Rechts. Sollte die fehlende Mitgliedschaft des Kl. in einer deutschen RAK insofern einen Hinderungsgrund darstellen, so handelte es sich dabei um eine – nicht dem deutschen Recht zuzurechnende – Folgewirkung seiner fehlenden Zulassung als Avukat in der Türkei im internationalen Prozessrecht. [66] (cc) Die Unterschiede der Rechtsdienstleistungsbefugnis der registrierten Person nach § 10 I 1 Nr. 3 RDG und des in eine RAK aufgenommenen ausländischen WTO-Anwalts sind nach alledem begrenzt. Dementsprechend ist auch die Intensität des mit der Nichtaufnahme des ausländischen Juristen in die RAK gem. §§ 206 I, 207 I BRAO verbundenen Eingriffs gering. Dieser steht damit weder außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Schutzes der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung. Vorliegend steht dem Kl. insb. ein – von ihm auch bereits beschrittener – Weg zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland offen, ohne erneut einen Wohnsitz in der Türkei begründen und deshalb um seinen Status als ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 320

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