BRAK-Mitteilungen 5/2023

Flüchtling nach § 73 I 2 Nr. 4 AsylG fürchten zu müssen. Soweit für ihn aufgrund eines von ihm selbst gewählten Tätigkeitsschwerpunktes der Auftritt vor internationalen Gerichten von besonderer Bedeutung ist, handelt es sich bei der – bei Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – allenfalls eingeschränkt bestehenden Möglichkeit eines solchen Auftritts um eine in Kauf zu nehmende gewisse Härte in seinem Einzelfall, die von dem Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, nicht berücksichtigt werden muss (s.o.). [67] (3) Die vorstehenden Erwägungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des durch § 206 I und § 207 I BRAO erfolgenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. gelten in gleichem Maße, soweit sein Begehren dahin gehen sollte, berufsrechtlich – unabhängig von einer ausdrücklichen formalen (erneuten) Zulassung – wie ein türkischer Rechtsanwalt (Avukat) behandelt zu werden in dem Sinne, dass er in Deutschland als Rechtsanwalt für türkisches Recht auftreten und in dem in § 206 III Nr. 1 BRAO bestimmten Umfang tätig werden darf (vgl. oben zu bb (1) (b)). Einer solchen berufsrechtlichen Behandlung des Kl. stünden die vorgenannten Normen entgegen. Der hierin liegende Eingriff in das – unterstellt: in seinem Schutzbereich betroffene – Grundrecht aus Art. 2 I GG diente ebenfalls dem legitimen Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Er wäre aus den vorgenannten Gründen geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen sowie – in Anbetracht seiner geringen Intensität (vorstehend zu (2) (d)) – insb. auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). [68] c) Die in § 206 I und § 207 I BRAO für die Niederkein Verstoß gegen das Asylrecht lassung als ausländischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem dem Rechtsanwalt nach der BRAO i.S.v. § 206 II BRAO entsprechenden Beruf und der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Zugehörigkeit zu dem Beruf verstößt nicht gegen das Asylrecht gem. Art. 16a I GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ob der Kl., dessen Antrag auf Asylanerkennung mit Bescheid v. 17.5.2017 abgelehnt wurde, sich als – mit demselben Bescheid – anerkannter Flüchtling dennoch auf Art. 16a I GG berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an einem Eingriff in dieses Grundrecht. [69] aa) Eingriffe in den Kernbereich des durch Art. 16a I GG geschützten Asylrechts sind Maßnahmen aufenthaltsverweigernder oder -beendender Natur wie etwa die Abweisung an der Grenze, die Ablehnung eines Asylantrags, der Entzug des Aufenthaltsrechts, die Abschiebung und die Auslieferung (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 17. Aufl., Art. 16a Rn. 31 f. m.w.N.). Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. [70] bb) Ob andere Maßnahmen Eingriffe in das Asylrecht darstellen können, ist nicht abschließend geklärt. Während nach einer Ansicht von Art. 16a I GG nur ein Recht „auf“ Asyl umfasst ist und Rechte „im“ Asyl auf anderen Grundrechten – etwa auf Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG – beruhen (Jarass/Pieroth, a.a.O. Rn. 36; Becker, in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1, 7. Aufl., Art. 16a Rn. 120 m.w.N.), ist nach anderer Ansicht das Grundrecht auf Asyl nicht auf den vorgenannten Kernbereich beschränkt. Danach sind die Worte „genießen Asylrecht“ in Art. 16a I GG dahin weit zu verstehen, dass den im Bundesgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten grundsätzlich die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins geschaffen werden sollen, wozu in erster Linie ein gesicherter Aufenthalt sowie die Möglichkeit zu beruflicher und persönlicher Entfaltung gehören (BVerwGE 49, 202, 206 zu Art. 16 II 2 GG in der bis zum 29.6.1993 geltenden Fassung). [71] cc) Unabhängig von der Frage der grundrechtlichen Einordnung eines Rechts des politisch Verfolgten auf die Möglichkeit zu beruflicher Entfaltung wird hiervon jedoch nicht das Recht umfasst, ohne weiteres in einem bestimmten Beruf tätig zu werden. [72] Inwieweit, unter welchen Voraussetzungen und Vorbehalten die im Bundesgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten über den Kernbereich des Verfolgungsschutzes hinaus Rechte besitzen sollen, lässt sich dem Begriff des Asylrechts nicht unmittelbar entnehmen. Insoweit ist Art. 16a GG eine „offene Norm“, die zwar eine Grundregel gibt, im Übrigen aber einen ergänzenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber enthält. Bei seiner Verwirklichung steht dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit zur Verfügung, im Rahmen dessen er auch andere Ziele und Werte der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (BVerwG, a.a.O.). [73] Dem Kl. als anerkanntem Flüchtling mit Aufenthaltsrecht nach § 25 II 1 AufenthG steht es frei, erwerbstätig zu sein (vgl. § 4a I 1 AufenthG). Er kann jeder erlaubten Tätigkeit nachgehen und unterliegt als Flüchtling keinen besonderen Einschränkungen. Er hat allerdings auch keinen Anspruch auf eine besondere Privilegierung im Verhältnis zu anderen Personengruppen. Der Gesetzgeber ist – im Rahmen der ihm in erheblichem Maße zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht verpflichtet, im Hinblick auf die berufliche Entfaltung des politisch Verfolgten diesen gegenüber anderen Ausländern zu privilegieren und ihm ohne weiteres den Zugang zu einem bestimmten Beruf zu ermöglichen. Vielmehr steht es ihm frei, auch in Bezug auf politisch Verfolgte (und anerkannte Flüchtlinge) zum Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen an den für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen bestehenden Voraussetzungen der §§ 206 f. BRAO und §§ 10 ff. RDG festzuhalten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen Flüchtlinge besserstellt als andere Ausländer, kann der Kl. ebenfalls nicht ableiten, dies müsse auch im Rahmen von §§ 206 ff. BRAO gelten. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 321

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