BRAK-Mitteilungen 5/2023

lich ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 19.4.2022, a.a.O. m.w.N.). [19] Nach Ansicht der Kl. stelle sich die grundsätzliche kein Ermessen, kein Beurteilungsspielraum Frage, ob eine RAK die Pflicht habe, bei SyndikusZulassungsanträgen von Antragstellern, die bei demselben Arbeitgeber arbeiteten und vergleichbare Tätigkeiten ausübten, allerdings inhaltlich (geringfügig) unterschiedliche Anträge stellten, unabhängig von den Anträgen und Tätigkeitsbeschreibungen aufzuklären, wie es zu der Divergenz komme. Daneben stelle sich die Frage, ob der Vorstand einer RAK bei der Aufteilung der Vorstandsarbeit in Abteilungen und der Übertragung von Geschäften generell und durch Einzelmaßnahmen sicherstellen müsse, dass Abteilungen in vergleichbaren Fällen auch gleiche Entscheidungen träfen. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Denn sie betreffen den Themenbereich der Selbstbindung der Verwaltung. Auf diesen kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, weil der Bekl. weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. ANMERKUNG: Der Beschluss des BGH und auch die Entscheidung des Hessischen AGH mögen in der Sache richtig sein. Man kann sehr gut darüber diskutieren, ob die reine redaktionelle Tätigkeit für eine juristische Fachzeitschrift eine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 46 III-VI BRAO darstellt. Denn für eine Syndikustätigkeit müssten tatsächlich die Syndikusmerkmale, etwa die presserechtliche Verantwortung für ein Produkt etc. und auch die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, erfüllt sein. Doch die Entscheidung des BGH greift in Bezug auf die Frage, was eine gebundene Entscheidung und was eine Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammern bei der Syndikuszulassung ist und wie eine Gleichbehandlung auszusehen hat, meines Erachtens zu kurz. Der BGH übersieht, dass es auch auf der Tatbestandsebene um die Frage geht, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht. Hier muss es eine einheitliche Rechtsanwendung geben. Verwaltungsrechtlich versteht man unter einer gebundenen Entscheidung, dass dann, wenn ein bestimmter Tatbestand erfüllt ist, sich eine bestimmte Rechtsfolge ergeben muss. Die Bindung bezieht sich also nur auf die Rechtsfolge. Anders ist dies beim Ermessen, bei dem die Verwaltung bei der Rechtsfolge einen Ermessenspielraum hat, also mit welcher Maßnahme sie etwa auf ein bestimmtes Verhalten reagiert. Daher ist die Ansicht des BGH richtig, dass dann, wenn alle Voraussetzungen für die Syndikuszulassung gem. §§ 46, 46a BRAO erfüllt sind, die Rechtsfolge nur sein kann, die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich bei der Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung und es besteht kein Raum für ein Ermessen auf der Seite der Rechtsfolge. Doch der BGH hätte hier meines Erachtens folgendes beachten müssen: Wie sieht es bei der Prüfung der einzelnen Tatbestände aus, deren Erfüllung dann die Rechtsfolge auslöst? Kann eine Behörde bei der Frage, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht, Antragsteller ungleich behandeln? Denn auch eine tatsächliche Verwaltungspraxis kann sowohl aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 2 III GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, mit der Folge, dass eine von der Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung rechtswidrig ist. Und zwar nicht, wie der BGH meint, in der Rechtsfolge – Zulassung ja oder nein –, sondern bei der Frage, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder nicht. Denn bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale gibt es einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, was unter dem einzelnen Merkmal zu verstehen ist. Ist nun z.B. das Merkmal des verantwortlichen Auftretens nach außen (§ 46 III Nr. 4 BRAO) erfüllt oder nicht? Dabei muss an dieser Stelle meines Erachtens Gleiches gleich behandelt werden. Einmal eine Prokura als ausreichend anzusehen, ein anderes Mal aber nicht, ist eine rechtswidrige Verwaltungspraxis. Es muss schon entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen wird und wann nicht. Zu berücksichtigen ist dabei der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt und auch die Entwicklungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Ist es zu einem Fehler bei der Bewertung eines Tatbestandsmerkmals gekommen und wurde es zu Unrecht bei einem Antragsteller bejaht, dann kann der nächste Antragsteller sich nicht darauf berufen. Das gleiche gilt dann, wenn sich die Rechtsprechung geändert hat, also ein Merkmal, wie etwa das der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 V 1 BRAO vom Anwaltssenat des BGH nunmehr in einer bestimmten Art und Weise zu verstehen ist. Auch hier gibt es keinen Anspruch darauf, dass die – jetzt rechtswidrige – Verwaltungspraxis fortgesetzt wird. Ein Antragsteller hat ein Recht darauf, dass die Verwaltung im Grundsatz gleichmäßig und einheitlich entscheidet. Wird von einer Praxis abgewichen, so muss die Verwaltung dies begründen. Ich halte auch das Argument des Hessischen AGH, dass es eine Gleichbehandlung nur gibt, wenn es Entscheidungsrichtlinien bei den Kammern gibt, nicht aber für Einzelfallprüfungen, für falsch. Hier hat es sich der AGH zu leicht gemacht. Denn er hätte die einzelnen Tatbestandsmerkmale auch im Vergleich zur Verwaltungspraxis prüfen müssen. Das er dabei unter Umständen zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, die Ablehnung der Zulassung aufrechtzuerhalten, ändert daran nichts. Für die Zulassungspraxis bedeutet dies: Auf der Tatbestandsebene muss es eine Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte geben, wenn diese tatsächlich gleich BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 334

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