BRAK-Mitteilungen 5/2023

se Qualifikation nicht aufweisenden Unterbevollmächtigten ausgeführt worden sei – eine Erhöhung um 80 % auf 6.879,53 Euro gerechtfertigt. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung sei eine weitere Erhöhung um 80 % auf 12.383,15 Euro angemessen. [6] Ferner sei ein Kanzleikostenanteil von 4.585 Euro zu berücksichtigen. Soweit der BGH in seinen Entscheidungen v. 28.5.2021 (a.a.O.) die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils bei einer angestellten Rechtsanwältin wie der Beigeladenen ablehne, folge der Senat dem nicht und halte insoweit auch nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest. Der BGH berücksichtige nicht, dass ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erziele, nicht für sich behalten könne, sondern analog § 667 Alt. 2 BGB an seinen Arbeitgeber herauszugeben habe. Ein angestellter Rechtsanwalt als bestellter Vertreter werde zwar im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für einen anderen, seinen Arbeitgeber, tätig. Das rechtfertige, bei der Frage der Bemessung einer Vertretervergütung auf den hinter dem zum Vertreter bestellten angestellten Rechtsanwalt stehenden Arbeitgeber und damit auf einen selbstständigen Rechtsanwalt abzustellen. Selbst wenn man nur auf den angestellten Rechtsanwalt abstellen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er nicht allein sein Gehalt, sondern – als ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht – auch die anteiligen Kanzleikosten mit erwirtschaften müsse. Einem angestellten Rechtsanwalt sei es nicht zumutbar, eine Vertretung zu übernehmen, durch die er seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletze und womöglich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiere. Daher sei auch bei ihm bei der Bemessung der Vertretervergütung ein Kanzleikostenanteil zu berücksichtigen. Die Situation sei insoweit der Drittschadensliquidation im Bereich des Schadensersatzrechts vergleichbar. Bei der Vertretervergütung entstünden aufgrund eines vom Vertreter mit einem anderen Rechtsanwalt als Arbeitgeber geschlossenen Anstellungsvertrages Kanzleikosten etwa für einen dem angestellten Rechtsanwalt zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten und anteilige Büromiete für die von ihm genutzten Räume. Diese Kosten seien von dem ArbeitgeberRechtsanwalt auch zu tragen, wenn der angestellte Rechtsanwalt aufgrund einer umfangreichen Vertretertätigkeit sie nicht erwirtschaften könne. Wolle man hier einen Unterschied machen, käme es zu unangemessenen Ergebnissen. Bei einem selbstständigen Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter ginge der Kanzleikostenanteil zulasten des zu vertretenden Rechtsanwalts, bei einem angestellten Rechtsanwalt als bestelltem Vertreter hingegen zulasten seines Arbeitgebers. [7] Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder zeitliche Aufwand im Rahmen einer Vertretung die Erwirtschaftung der eigenen Kanzleikosten beeinträchtige. Der Senat schließe sich insofern dem BGH an, der bei einem Einsatz von sechs Stunden pro Monat die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils verneint habe. Es sei ein Kanzleikostenanteil bis zur Höhe üblicher Überstunden nicht zu berücksichtigen. Dabei seien zehn Überstunden pro Monat als Grenze anzusehen. Es sei aber nicht je in Untervollmacht tätigem Kollegen ein solcher Zeitaufwand beim Kanzleikostenanteil abzuziehen, da es anderenfalls die Beigeladene in der Hand gehabt hätte, den Umfang der Stunden, für die ein Kanzleikostenanteil bei der Bemessung der Vergütung nicht zu berücksichtigen sei, zu beeinflussen. [8] Es sei für alle in die Vertretung einbezogenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Kanzlei K. & D. ein Kanzleikostenzuschlag von 35 Euro je Stunde vorzunehmen. Lege man die von der Beigeladenen abgerechneten Tätigkeitszeiträume von gerundet 141 Stunden für alle beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugrunde und ziehe davon die als hinnehmbar angenommenen zehn Überstunden pro Monat ab, errechne sich ein Kanzleikostenanteil von 4.585 Euro (131 Stunden x 35 Euro/Std.). Damit ergebe sich ein Gesamtbetrag von 16.968,15 Euro netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein solcher von 20.192,10 Euro, als angemessene Vergütung gem. § 53 X 4 BRAO (in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung; vgl. nunmehr § 54 IVBRAO). [9] Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vom AGH zugelassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. [10] Der Kl. beantragt, das Urteil des Brandenburgischen AGH v. 15.12.2022 abzuändern und den Bescheid der Bekl. v. 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 8.3.2019 aufzuheben, soweit dort zugunsten der Beigeladenen eine Vertretervergütung von mehr als 5.000 Euro festgesetzt worden ist. [11] Die Bekl. und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. [12] Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. [13] II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 112e S. 2 BRAO, § 130a S. 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Anwendbarkeit von § 130a VwGO bei teilweiser Begründetheit der Berufung vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1997, 691, 692; Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 130a VwGO Rn. 5, Stand: August 2022; Roth, in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 130a Rn. 3, Stand: April 2023). Die Verfahrensbeteiligten sind zu einer Entscheidung im Beschlusswege angehört worden. Der Kl. hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Bekl. und die Beigeladene haben hiergegen keine Einwände vorgebracht. [14] III. Die Berufung des Kl. ist zulässig. Sie ist nach § 112e S. 1 BRAO statthaft, weil der AGH sie im angefochtenen Urteil zugelassen hat. [15] Die Berufung ist auch nach § 112e S. 2 BRAO, §§ 124a III 1, 125 I 1, 55d S. 1 VwGO frist- und formgeABWICKLUNG UND VERTRETUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 336

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