recht begründet worden. Die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kl. ist am 21.12.2022 erfolgt. Die zweimonatige Frist zur Begründung des Rechtsmittels war am 23.1.2023 noch nicht abgelaufen. Der Kl. hat die Berufungsbegründung formgerecht elektronisch von seinem beA-Postfach übermittelt, wie sich aus dem Prüfvermerk v. 23.1.2023 ergibt. Dass der Kl. die Begründung am selben Tag auch per Telefax übermittelt hat, ist unschädlich. [16] IV. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. [17] Nach § 161 II i.V.m. § 53 X 4 BRAO a.F. hat der Rechtsanwalt, für den gem. § 161 I 1 BRAO von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich – wie vorliegend – die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt gem. § 161 II i.V.m. § 53 X 5 BRAO a.F. der Vorstand der RAK auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. [18] Der Begriff der angemessenen Vergütung i.S.v. Begriff der angemessenen Vergütung § 53 X 4 und 5 BRAO a.F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Senat, Urt. v. 28.5.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 19 m.w.N.). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung einer – vorliegend vom AGH ermittelten – monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sog. freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (Senat, Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. m.w.N.). [19] In Anwendung dieser Grundsätze erscheint für den streitgegenständlichen Vertretungszeitraum eine Vergütung von insgesamt 12.383,15 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer (14.735,95 Euro brutto) als angemessen i.S.v. § 53 X 4 und 5 BRAO a.F. [20] 1. Soweit der AGH als Ausgangspunkt seiner Berechnung ein an der Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder für das Tarifgebiet Ost orientiertes monatliches Gehalt von 3.821,96 Euro gewählt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. Rn. 25 ff.) und wird dies auch von der Berufung nicht angegriffen. [21] 2. Zu Recht hat der AGH die festzusetzende Vergübesondere Qualfikation als Fachanwältin tung in Anbetracht der Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erhöht (vgl. Senat, Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. Rn. 28 ff.). Soweit der Kl. vorträgt, auf spezielle Kenntnisse im Sozialrecht sei es in den bearbeiteten Fällen nicht angekommen, übersieht er, dass eine auf den Zeitpunkt der Bestellung der Beigeladenen abstellende „ex ante“ – Sicht maßgeblich ist. Danach erschien die Bestellung einer Fachanwältin für Sozialrecht als Vertreterin für den überwiegend sozialrechtlich tätigen Kl. besonders geeignet (Senat, Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. Rn. 28). [22] Hinsichtlich des Verdienstes von Fachanwälten für Sozialrecht – als Maßstab für die wegen dieses Fachanwaltstitels der Beigeladenen vorzunehmende Erhöhung ihrer Vergütung – kann schon deshalb nicht die vom Kl. in Bezug genommene Quelle herangezogen werden, weil sie lediglich das aktuelle Gehalt von Fachanwälten für Sozialrecht (in Berlin) darstellt, nicht hingegen das Durchschnittsgehalt im Jahr 2018. Nach dem sog. STAR-Bericht 2020 der BRAK und des Instituts für Freie Berufe (https:/www.brak.de/presse/zahlen-und-statistik en/star/star-2020/; Abb. 3.1.10 und 3.2.10) beträgt für das Jahr 2018 die Differenz zwischen den Honorarumsätzen von selbstständig tätigen, nicht spezialisierten Anwälten (Ost) und selbstständig tätigen Fachanwälten (Ost) rund 97 % (78.000 Euro/154.000 Euro). Im Hinblick auf den durchschnittlichen persönlichen Überschuss aus selbstständiger Tätigkeit besteht zwischen ihnen sogar eine Differenz von rund 128 % (32.000 Euro/73.000 Euro). Vor dem Hintergrund dieses Datenmaterials ist die vom AGH in Anbetracht der Qualifikation der Beigeladenen vorgenommene Erhöhung des Gehalts nach „TVL13 Ost“ im Ansatz um 100 % nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend hat der AGH sodann berücksichtigt, dass nicht alle von der Beigeladenen in dem ihrem Vergütungsantrag beigefügten Nachweis aufgelisteten Tätigkeiten von ihr persönlich – als für die Vertretung des Kl. besonders qualifizierte Fachanwältin für Sozialrecht – ausgeführt wurden, und daher eine Erhöhung um insgesamt 80 % der festzusetzenden Vergütung als angemessen erachtet (vgl. Senat, Urt. v. 28.5.2021, a.a.O. Rn. 31). Somit ergibt sich im Rahmen einer – vom AGH zugrunde gelegten – Monatspauschale eine solche von 6.879,53 Euro. [23] 3. Die vom AGH wegen Umfang und Schwierigkeit Umfangund Schwierigkeit der Vertretung der Vertretung vorgenommene weitere Erhöhung der Vergütung um 80 % auf 12.383,15 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der AGH hat sich hierbei auf das Urteil des Senats v. 28.5.2021 in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 53/19 betreffend den Vertretungszeitraum 19.1.2018 bis 19.2.2018 bezogen und ausgeführt, die Schwierigkeiten hätten sich im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht vermindert. [24] a) Der Kl. macht in seiner Berufungsbegründung v. 23.1.2023 im Hinblick auf die Schwierigkeit der Vertretung geltend, seine Mitarbeiter S., A. und H. hätten, nachdem die von ihm ausgesprochenen Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse vom ArbG C. als unwirksam angesehen worden seien, der Beigeladenen ihre ArBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 337
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