und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung (s.o.). Zu berücksichtigen sind auch die (weiterlaufenden) Kosten der vom Vertreter eingerichteten und unterhaltenen Kanzlei (Senat, Urt. v. 28.5.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19, a.a.O. Rn. 62). Denn auch diese treffen die Person des Vertreters unmittelbar. [35] Dagegen sieht das Gesetz keine Entschädigung keine Entschädigung Dritter Dritter vor. Es ist offensichtlich, dass die hoheitliche Heranziehung von Angestellten zu Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Senat, Beschl. v. 16.2.1998 – AnwZ (B) 71/97, NJW-RR 1999, 359 zu den Interessen der Rechtspflege, denen mit der Vertreterbestellung Rechnung getragen werden soll), auch jenseits des dem Angestellten zu zahlenden Gehalts wirtschaftliche Nachteile für dessen Arbeitgeber haben kann, sei es in Gestalt des Ausfalls des durch die Arbeit des Angestellten zu erzielenden Gewinns, sei es durch die vergebliche Vorhaltung sachlicher und personeller Mittel zur Ermöglichung dieser Arbeit. Dennoch hat der Gesetzgeber – wie auch in anderen Fällen (vgl. etwa §§ 15 ff. JVEG betreffend die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern) – von einer Entschädigungsregelung in Bezug auf solche Nachteile Dritter abgesehen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren. Sie darf insb. nicht dadurch unterlaufen werden, dass über den Vergütungsanspruch des Vertreters mittelbar auch wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden, die nicht ihm, sondern Dritten, etwa seinem Arbeitgeber, entstanden sind. [36] bb) Entgegen der Auffassung des AGH ist die Frage, ob ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt, analog § 667 Alt. 2 BGB an seinen Arbeitgeber herauszugeben hat (verneinend für den angestellten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter: BAG, NZA 2021, 273 Rn. 46, 48; bejahend das vom AGH herangezogene, vom BAG indes aufgehobene Urteil des LAG München v. 19.12.2018 für die Vergütung eines zum Pflichtverteidiger bestellten angestellten Rechtsanwalts (8 Sa 219/17, juris Rn. 117 ff.; aufgehoben durch BAG, BeckRS 2019, 23687)), in vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es handelt sich um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der allein das zwischen dem angestellten Rechtsanwalt und seinem Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis betrifft. Aus ihm können keine Rückschlüsse auf die Bemessung der Vergütung des angestellten Rechtsanwalts als amtlich bestelltem Vertreter gezogen werden. [37] cc) Dass, wie der AGH meint (unter II.2.3. c) dd) (3) des angefochtenen Urteils) der angestellte Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt und hierdurch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiert, liegt fern. Es ist bereits fraglich, ob ihn eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, die anteiligen Kanzleikosten seines Arbeitgebers mit zu erwirtschaften. Eine solche Pflicht bestünde jedenfalls nicht für den Zeitraum, in dem der angestellte Rechtsanwalt durch einen Verwaltungsakt der zuständigen RAK gem. § 53 V BRAO a.F. – für ihn grundsätzlich verpflichtend (vgl. § 53 V 3 BRAO a.F.) – zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt und hierdurch gehindert wird, für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies gilt erst recht, wenn man annähme, dass der angestellte Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter seine Arbeitspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt (so das – vom AGH herangezogene – Urteil des LAG München v. 19.12.2018 in Bezug auf die Tätigkeit als Pflichtverteidiger (a.a.O. Rn. 121)). [38] dd) Ob die weiteren Überlegungen des AGH zur Notwendigkeit eines Ausgleichs der Kanzleikosten des Arbeitgebers eines gem. § 53 V BRAO a.F. zum Vertreter bestellten Rechtsanwalts (unter II.2.3. d) dd) (4) des angefochtenen Urteils) inhaltlich zu überzeugen vermögen, kann vorliegend offenbleiben. Sollen bei der öffentlich-rechtlichen Heranziehung einer Person zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben über die unmittelbare Vergütung der Tätigkeit des Vertreters hinaus wirtschaftliche Nachteile Dritter im Sinne einer vergütungsrechtlichen „Drittschadensliquidation“ (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) ausgeglichen werden, bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Entscheidung und Regelung durch den Gesetzgeber. Da eine solche gesetzliche Regelung für den Fall der amtlichen Bestellung des Vertreters eines Rechtsanwalts gem. § 53 V BRAO a.F. fehlt, können die Kanzleikosten des Arbeitgebers des zum Vertreter bestellten angestellten Rechtsanwalts bei der Bemessung von dessen Vergütung nicht berücksichtigt werden. [39] Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist eine keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke planwidrige gesetzliche Regelungslücke nicht erkennbar. Der Begriff der „angemessenen“ Vergütung in § 53 X 4 BRAO a.F. ermöglicht es, der besonderen Schwierigkeit und dem besonderen Umfang der Vertretung einer sehr großen Einzelkanzlei – wie vorliegend auch geschehen – hinreichend Rechnung zu tragen. Der zusätzliche Ansatz eines Kanzleikostenanteils wird hierdurch nicht gerechtfertigt. [40] c) Danach ist vorliegend kein Kanzleikostenanteil anzusetzen. [41] aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen, die nicht Gesellschafterin der Sozietät K. & D. war, ist ein Kanzleikostenanteil nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 28.5.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Tätigkeit der RAin K.W., die im Vertretungszeitraum ebenfalls nicht Gesellschafterin der Kanzlei K. & D. war (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 69). [42] bb) RA A.W., der – aus Sicht des Bestellungsbescheides: planmäßig – mit Untervollmacht Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat (vgl. hierzu Senat, a.a.O. Rn. 66), ist zwar Sozius der Kanzlei K. & D. AllerABWICKLUNG UND VERTRETUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 339
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0