ten Zahl von Verpflichteten – mithin an 121 Rechtsanwälte – eine Prüfungsanordnung ergangen. Auch diese Ziehung sei nach dem beschriebenen computerprogrammgesteuerten Zufallsprinzip erfolgt. Die bundesweite Absprache, 2 % der jeweiligen Mitglieder zu prüfen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken, da die Anzahl groß genug erscheine, um der jeweiligen RAK einen repräsentativen Überblick zu verschaffen, ob ihre Mitglieder, soweit verpflichtet, den Pflichten nach dem GwG nachkämen. Das Auswahlverfahren werde nicht dadurch willkürlich, dass die Auswahl der zu Prüfenden aus der Gruppe der Mitglieder erfolgt sei, die bereits in einem ersten Schritt ihre Teilnahme an einem Kataloggeschäft bejaht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass die Bekl. eine Auswahl aus der Gruppe treffe, von der ihr bereits positiv bekannt sei, dass diese die Eigenschaft als Verpflichtete aufwiesen. Unter Aufsichtsgesichtspunkten wäre eine Auswahl aus der Gruppe der Gesamtmitglieder nicht zielführend gewesen, da hierbei zu erwarten gewesen wäre, dass ein signifikanter Anteil gar nicht der Verpflichteteneigenschaft unterliegen würde. Auch die Gruppe, aus der die konkrete Endauswahl erfolgt sei, sei noch groß genug, um ein willkürfreies Wahlprozedere zu gewährleisten. Konkrete Einwände gegen das Auswahlverfahren habe der Kl. nicht vorgebracht. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Kl. am 3.12.2020 zugestellt. Der Kl. beantragte am 22.12. 2020 beim VG Augsburg die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am 2.2.2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz v. 1.2. 2021. Die Bekl. ist dem Antrag entgegengetreten. Mit gerichtlichem Schreiben v. 21.11.2022 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beabsichtige, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil er das Urteil des VG Augsburg im Ergebnis für richtig halte, jedoch teilweise aus anderen Gründen, als das Verwaltungsgericht angenommen habe, und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben. Der Kl. nahm mit Schreiben v. 7.2.2023 hierzu Stellung; die Bekl. äußerte sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vorliegende Streitigkeit gegeben ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs könnte nach der abdrängenden Sonderzuweisung in § 112a BRAO hier die Anwaltsgerichtsbarkeit zuständig sein, nachdem der BGH – Senat für Notarsachen – die dem § 112a I BRAO inhaltlich entsprechende Parallelnorm des § 111 I BNotO in einem Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1.22 dahin ausgelegt hat, dass sie über die dort ausdrücklich genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BNotO, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern hinaus auch Streitigkeiten bezüglich des Umfangs der Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz umfasst (BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1.22 Rn. 5 ff.). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kommt jedoch eine Prüfung dieser Frage ebenso wie eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs nach § 17a V GVG nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 Rn. 14). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Kl. (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a IV 4, V 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 II VwGO vorliegt. 1. Der Kl. macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gem. § 124 II Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, Beschl. v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). 1.1 (...) 1.2 Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Verpflichteteneigenschaft des Kl. nach § 2 I Nr. 10 GwG 2017 bejaht. 1.2.1 Der Kl. trägt vor, in der maßgeblichen Gesetzes- §2INr.10GWG fassung des § 2 I Nr. 10 GwG 2017 heiße es „für ihren Mandanten“; die Wendung „für den Mandanten“ sei erst mit dem Gesetz v. 12.12.2019 (BGBl I, 2602) eingefügt worden. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtige bei seiner Auslegung der Worte „für ihren Mandanten“ zu Unrecht weder den Gesetzeszweck (Vorliegen einer GatekeeperFunktion) noch dessen Erreichbarkeit (Machbarkeit, Verhältnismäßigkeit). Das Wort „soweit“ in § 2 I Nr. 10 GwG intendiere, dass es darauf ankomme, ob die konkrete Konstellation überhaupt ein geringes oder hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweise. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13827, 71) komme es darauf an, wer Erbringer der anwaltlichen Leistung im GELDWÄSCHE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 344
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