BRAK-Mitteilungen 5/2023

Außenverhältnis zum Mandanten sei. Die Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts sei zwar nicht allein aufgrund der Stellung als angestellter Rechtsanwalt zu verneinen. Vorliegend sei der Kl. aber nicht Erbringer der Leistung, weil er als Angestellter keine eigenen Mandate bearbeite, sondern nur solche der Kanzlei. Im Rahmen des konkreten prüfgegenständlichen Kataloggeschäfts nach § 2 I Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG habe der Kl. als angestellter Rechtsanwalt nach Vorgaben des zuständigen Partners einen Entwurf für einen Grundstückskaufvertrag erstellt. Das Mandat habe bereits seit ca. Januar 2017 bestanden; der Kl. sei erst im August 2017 in dieses eingebunden worden. Die gesamte Außenkommunikation gegenüber dem Mandanten sei von dem Partner bzw. im Vertretungsfall von einem anderen Partner übernommen worden. Der Kl. habe keinerlei Einfluss auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen und den finalen Vertragstext gehabt. Er sei in die Mandatsarbeit des kanzleiintern zuständigen Partners eingegliedert gewesen und habe keinerlei Gatekeeper-Funktion. Diese setze die Möglichkeit voraus, im Rahmen einer konkreten Sachverhaltsgestaltung im Hinblick auf die Gefahr, die mit dem GwG vermieden werden solle, relevant tätig sein zu können. Auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „mitwirken“ anhand des Gesetzeszwecks sei maßgeblich, ob eine Gatekeeper-Funktion ausgeübt werde. Der Kl. habe aufgrund seiner Eingliederungssituation i.S.d. telos der Vorschrift an dem prüfgegenständlichen Kataloggeschäft nicht mitgewirkt. Die Auslegung der Norm müsse darüber hinaus berücksichtigen, inwieweit die Pflichten aus einer Verpflichteteneigenschaft des Kl. durch diesen überhaupt höchstpersönlich erfüllt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gesetz eröffne keinen Spielraum für die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach es zur Erfüllung bestimmter Pflichten ausreichend sei, wenn der angestellte Rechtsanwalt die seitens der Kanzlei in Erfüllung der Pflichten vorgenommenen Schritte lediglich nachvollziehe und übernehme oder bei der Pflichtenerfüllung auf Dritte zurückgreife (§ 17 GwG 2017). Das Gesetz verlange eine höchstpersönliche Pflichtenerfüllung. Mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts würde ein System im System geschaffen, der Kl. als Arbeitnehmer würde im Sinne einer Doppelprüfung ein eigenständiges (Geldwäsche-)Prüfungssystem innerhalb des Systems der Kanzlei schaffen. Auch deshalb könne der Kl. nicht als Verpflichteter nach dem GwG 2017 angesehen werden. 1.2.2 Der Vortrag des Kl. weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass er als Verpflichteter nach § 2 I Nr. 10 GwG 2017 anzusehen ist (1.2.2.1). Auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung der Erfüllbarkeit der Pflichten, die sich aus der Verpflichtetenstellung ergeben, kommt es dabei nicht an (1.2.2.2). 1.2.2.1 Der Verpflichtetenstellung steht aus Sicht des Senats weder entgegen, dass der Kl. angestellter Rechtsanwalt ist, noch dass das betreffende Mandat nicht mit ihm persönlich abgeschlossen wurde und er in diesem Rahmen nur Zuarbeit im Hintergrund geleistet hat, ohne nach außen aufzutreten. 1.2.2.1.1 Nach § 2 I Nr. 10 Buchst. a GwG 2017 sind Begriff des Mitwirkens Verpflichtete i.S.d. GwG 2017 u.a. Rechtsanwälte, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln und für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von im Einzelnen aufgeführten Geschäften mitwirken. Der Begriff des Mitwirkens ist schon von seiner Wortbedeutung her, aber auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Schutzzweck des Geldwäschegesetzes weit auszulegen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.11.2020 – 18 L 1512.20, juris Rn. 14; Figura, in Herzog, GwG, 5. Aufl. 2023, § 2 Rn. 154; Pelz/Schorn, NJW 2018, 1351). Eine Mitwirkung an der Planung oder Durchführung liegt bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor (vgl. Kaetzler, in Zentes/Glaab, GwG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 187), ohne dass das Gesetz danach differenziert, ob der mitwirkende Rechtsanwalt P. oder Angestellter der jeweiligen Kanzlei ist. Dass der Kl. trotz seiner Angestelltenstellung Verpflichteter sein kann, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem GwG 2017 selbst, das etwa in § 6 III eine Regelung enthält, wonach die Verpflichtungen nach § 6 I und II GwG 2017 bezüglich interner Sicherungsmaßnahmen bei Verpflichteten nach § 2 I Nr. 10 GwG 2017, die Angestellte eines Unternehmens sind, dem Unternehmen obliegen. An einer Mitwirkung des Kl. an dem Kataloggeschäft kein Vertragspartner des Mandanten fehlt es auch nicht deshalb, weil er nicht Vertragspartner des Mandanten und, wie er formuliert, in die Kanzleiarbeit eingegliedert war. Auch insoweit ist dem Gesetz bei der Zuerkennung der Verpflichteteneigenschaft eine Differenzierung danach, wie das Mitwirken an dem jeweiligen Kataloggeschäft ausgestaltet ist, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für einen weiten Anwendungsbereich entschieden, wonach jeder an dem Kataloggeschäft mitwirkende Rechtsanwalt als Verpflichteter anzusehen ist. Der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 2 I Nr. 10 GwG 2017 ist ebenfalls keine Einschränkung nach der Lesart des Kl. zu entnehmen. Damit wird lediglich deutlich gemacht, dass Rechtsanwälte nicht per se Verpflichtete nach dem GwG 2017 sind, sondern nur im Fall der Mitwirkung an den bezeichneten Kataloggeschäften. 1.2.2.1.2 Soweit der Wortlaut des § 2 I Nr. 10 GwG 2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie v. 12.12. 2019 (BGBl I, 2602) dahin geändert wurde, dass die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung des Kataloggeschäfts durch Rechtsanwälte nunmehr für den Mandanten anstatt für ihren Mandanten vorgenommen werden muss, handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um eine bloße Klarstellung dahin, dass die BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 345

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