Verpflichteteneigenschaft unabhängig davon besteht, ob das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt oder mit der Kanzlei besteht, für die der Rechtsanwalt tätig ist (vgl. BT-Drs. 19/13827, 71). Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass es nach dem GwG 2017 erforderlich gewesen sei, dass das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt bestand, lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit die genannte Gesetzesbegründung auf die „Erbringung“ des Kataloggeschäfts abstellt, folgt auch daraus keine Einengung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Rechtsanwälte. Der gesetzliche Begriff des „Mitwirkens“ kann dadurch nicht modifiziert werden; der Wortlaut des Gesetzes eröffnet keinen Raum für die aus Sicht des Kl. vorzunehmende Differenzierung. Zudem ist nicht ersichtlich, warum nicht auch Zuarbeit zu einem Mandat ohne Auftreten nach außen einen Teil der Erbringung eines Kataloggeschäfts darstellen sollte. 1.2.2.1.3 Auch der vom Kl. in Bezug genommene Zweck Schutzzweck des Gesetzes des Gesetzes spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung, sondern gerade dafür. Dem Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, Risiken der Geldwäsche, die sich aus der Durchführung der in § 2 I Nr. 10 GwG 2017 aufgeführten Kataloggeschäfte ergeben können, so weit wie möglich auszuschließen oder zu verringern (risikobasierter Ansatz der Dritten und Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EUGeldwäscherichtlinie, BT-Drs. 18/11555, 88). Dieser Zweck kann umso besser erfüllt werden, wenn – worauf die Bekl. zu Recht hinweist – in Bezug auf ein Kataloggeschäft geldwäscherechtlich verpflichtet nicht nur der Rechtsanwalt ist, der das Mandat mit dem Mandanten abgeschlossen hat und diesem gegenüber für die Kanzlei auftritt, sondern auch der Rechtsanwalt, der ggf. im Hintergrund an der Rechtsberatung mitwirkt, dabei aber ggf. mehr Einblicke in Details des zu bearbeitenden Falles erhält als derjenige, der die Detailarbeit lediglich nachvollzieht und nach außen vertritt. Der Zweck des Gesetzes dürfte sich darüber hinaus nur bei einer klaren und leicht zu handhabenden Auslegung und Anwendung des § 2 I Nr. 10 GwG 2017 verwirklichen lassen. Die Verpflichtetenstellung kann vor diesem Hintergrund nicht von Feinheiten der Ausgestaltung der Mitwirkung eines angestellten Rechtsanwalts an einem Kataloggeschäft, von der Art und Weise der Zusammenarbeit mit einem Partner etc. abhängig gemacht werden. 1.2.2.2 Entgegen der Auffassung des Kl. und des Verwaltungsgerichts spielt es für die Bejahung der Verpflichteteneigenschaft nach § 2 I Nr. 10 GwG 2017 und damit für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids keine Rolle, in welchem Umfang und auf welche Weise der Kl. als Verpflichteter die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz in Bezug auf das hier inmitten stehende Kataloggeschäft zu erfüllen hatte oder erfüllen konnte. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das Umfang der Tätigkeit irrelevant Wie der Erfüllung der Pflichten bei der Prüfung der Frage nach dem Ob der Verpflichtung von Relevanz wäre. Das Ob der Verpflichtung richtet sich allein nach § 2 GwG 2017, nicht aber nach §§ 4 ff., 8, 10 ff., 43 ff. GwG 2017. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die Vielzahl der aus der Verpflichtetenstellung folgenden Pflichten § 2 I Nr. 10 GwG 2017 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin ausgelegt werden müsste, dass bestimmte Personen aus der Verpflichtetenstellung auszunehmen wären. Vielmehr ermöglicht das Gesetz bei der Anwendung der Regelungen zu den Pflichten teilweise eine Differenzierung danach, ob ein Rechtsanwalt Angestellter einer Kanzlei ist oder nicht (s. etwa § 6 III GwG 2017). Darüber hinaus enthält das Gesetz in Bezug auf die Pflichten Spielräume, die grundsätzlich eine Differenzierung nach den jeweiligen Umständen zulassen (vgl. zur Identifizierungspflicht etwa §§ 10 II, III 3, 11 III, 17 GwG 2017), auch wenn sich insoweit schwierige Auslegungsfragen bei der Anwendung des Gesetzes auf den jeweiligen Einzelfall stellen können. Diese Fragen können Anlass für eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Auslegung der Regelungen zu den Pflichten sein, nicht aber die Verpflichtetenstellung als solche einschränken. Angesichts dessen sind die Ausführungen des Kl. zur Erfüllbarkeit der Pflichten durch ihn im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn die verfahrensgegenständliche Prüfungsanordnung belastet den Kl. lediglich insoweit, als er – aufgrund seiner vorher getätigten Angaben – als Verpflichteter angesehen und zur Auskunftserteilung verpflichtet wird. Daraus folgt nur, dass er die in dem Prüfbogen enthaltenen Fragen – die im Übrigen differenzierte Antworten zulassen – beantworten muss. Die Prüfungsanordnung allein verlangt vom Kl. demgegenüber nicht, die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den von ihm genannten Einzelfall in dem Zeitraum zwischen dem 26.6. bis zum 31.12.2017 auf eine bestimmte Art und Weise erfüllt zu haben. Ob der Kl. den für ihn geltenden Anforderungen des GwG 2017 in diesem Zeitraum hinreichend nachgekommen ist, könnte allenfalls Gegenstand weiterer, an die streitgegenständliche Prüfungsanordnung anschließender Prüfungsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 1.3 Aus dem Vortrag des Kl. ergeben sich weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit es keine Bedenken gegen die Zufallsziehung des Kl. im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch die Bekl. geäußert hat. 1.3.1 Der Kl. rügt insoweit, die erforderliche Rechtsgrundlage (bundesweite Abstimmung unter den RAKn) sei vom Gericht lediglich in Bezug genommen worden, ein Subsumtionsvorgang aber nicht erkennbar, insb. nicht, inwieweit es sich bei dem Losverfahren um ein BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 346
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