BRAK-Mitteilungen 5/2023

„gesichertes, erklärbares, tatsächlich in nachvollziehbarer Weise erklärtes und in einem Protokoll dokumentiertes“ Verfahren handele. Es sei kein auf der genannten Rechtsgrundlage durchgeführter Stichprobenplan (Beschreibung des Auswahlverfahrens in der Stichprobenprüfung) und dessen Protokollierung ersichtlich. 1.3.2 Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darZufallsziehung gelegt, aus welchen Gründen es das von der Bekl. gewählte Auswahlverfahren für die Prüfungsanordnung für rechtmäßig hielt. Dem setzt der Kl. mit seinem Zulassungsvorbringen wenig entgegen; er wendet sich insb. nicht gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Vorgehensweise der Bekl., im Wege einer Zufallsziehung mithilfe eines Computerprogramms zunächst 10 % der Rechtsanwälte des Bezirks anzuschreiben, um die Verpflichteteneigenschaft abzufragen, und anschließend – aufgrund einer bundesweiten Absprache – 2 % derjenigen Anwälte, die die Mitwirkung an einem Kataloggeschäft im Prüfzeitraum bejaht hatten, wiederum anhand einer Zufallsziehung mithilfe eines Computerprogramms auszuwählen und der Prüfung zu unterziehen. Soweit der Kl. einen Subsumtionsvorgang in Bezug auf „die erforderliche Rechtsgrundlage“ vermisst, womit er die bundesweite Abstimmung unter den RAKn meint, ist dies schwer nachvollziehbar. Diese Abstimmung stellt keine Rechtsgrundlage dar, unter die ein Gericht subsumieren müsste, sondern lediglich eine informelle und für die Bekl. letztlich rechtlich unverbindliche Absprache darüber, wie das – hinsichtlich der Anzahl der zu prüfenden Rechtsanwälte vom Gesetz nicht geregelte – Prüfungsverfahren auszugestalten ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bekl. ist vielmehr, ob sie die Durchführung der Prüfung an willkürfreien und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtet hat (vgl. aus der Rechtsprechung zur Durchführung von Losverfahren bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen etwa SächsOVG, Beschl. v. 29.9. 2014 – 2 B 189.14 Rn. 10; s.a. OVG NW, Beschl. v. 28.4. 2010 – 13 C 139.10 Rn. 6). Der Kl. legt insoweit nicht dar, warum die vom Verwaltungsgericht beschriebene Zufallsziehung – also die Ermittlung der im ersten Prüfungsschritt zur Abfrage der Verpflichteteneigenschaft anzuschreibenden Rechtsanwälte und die weitere Auswahl der tatsächlich zu prüfenden Rechtsanwälte aus diesem Kreis – willkürlich, nicht sachgerecht oder nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Erstgerichts wurde jedem Mitglied der Bekl. zufällig eine Zahl zugewiesen; es galten dann die 10 % der Mitglieder als ausgewählt, denen die kleinste Zufallszahl zugewiesen worden war. Ein entsprechendes Verfahren wurde zur Auswahl der zu prüfenden Rechtsanwälte angewandt. Die klägerische Rüge, es fehle an einem Stichprobenplan bzw. an einer Beschreibung des Auswahlverfahrens, ist insoweit schwer nachvollziehbar. 2. Der Kl. meint weiter, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 II Nr. 3 VwGO; dies ist jedoch nicht der Fall. 2.1 Nach dem Vortrag des Kl. wirft die Rechtssache folgende Rechtsfrage auf: „Ist ein bei einer Rechtsanwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt, der im Rahmen der konkreten Mandatsbearbeitung betreffend einen Vertrag nach § 2 I Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG („Kauf und Verkauf von Immobilien“) ausschließlich Zuarbeit für den kanzleiintern ausschließlich zuständigen und federführenden Partner der Rechtsanwaltskanzlei erbringt, und zwar ohne eigenen Auftritt des angestellten Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten der Kanzlei, ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Vertragsverhandlungen sowie ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Verwendung der durch ihn erfolgten Zuarbeit (insb., ob der Vertrag überhaupt gemäß dem aufgrund interner Zuarbeit erstellten Vertragsentwurf abgeschlossen wird), als Verpflichteter i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG zu qualifizieren; kann insoweit insb. davon ausgegangen werden, dass ein solcher angestellter Rechtsanwalt „insoweit“ „für seinen Mandanten“ tätig ist bzw. an der Planung oder Durchführung von Kataloggeschäften des § 2 I Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG „mitwirkt“?“ Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil es an einer Entscheidung eines Obergerichts fehle; die Antwort ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage sei auch klärungsfähig, nämlich entscheidungserheblich. Der Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Der Rechtsstreit werfe zudem folgende Rechtsfrage auf: „Hat ein angestellter Rechtsanwalt, der im Rahmen der konkreten Mandatsbearbeitung betreffend einen Vertrag nach § 2 I Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG („Kauf und Verkauf von Immobilien“) ausschließlich Zuarbeit für den kanzleiintern ausschließlich zuständigen und federführenden Partner der Rechtsanwaltskanzlei erbringt, und zwar ohne eigenen Auftritt des angestellten Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten der Kanzlei, ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Vertragsverhandlungen sowie ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Verwendung der durch ihn erfolgten Zuarbeit (insb., ob der Vertrag überhaupt gemäß dem aufgrund interner Zuarbeit erstellten Vertragsentwurf abgeschlossen wird), die Pflichten nach § 10 GwG („Identifizierung“) sowie § 4 GwG („Risikomanagement“) i.V.m. § 5 GwG („Risikoanalyse“) und § 6 GwG („interne Sicherungsmaßnahmen“) selbst (d.h. „höchstpersönlich“) zu erfüllen oder reicht es aus, wenn (i) im Hinblick auf die Identifizierung (§ 10 GwG) im Fall eines solchermaßen vorgenannten angestellten Rechtsanwaltes dieser vor der Mitwirkung an einem Kataloggeschäft die seitens der Kanzlei bei Abschluss des Mandatsverhältnisses bereits (zwingend) vorgenommene Identifizierung nachvollzieht und sich dann lediglich vergewissert und nachvollzieht, dass eine Identifizierung ordnungsgemäß stattgefunden hat bzw. (ii) der GELDWÄSCHE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 347

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