solchermaßen vorgenannte angestellte Rechtsanwalt im Hinblick auf das Risikomanagement (§ 4 GwG), im Hinblick auf die Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie im Hinblick auf die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) die diesbezüglichen Daten des Arbeitgebers übernimmt, sich auf diesbezügliche Maßnahmen betreffend Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bezieht, diese übernimmt und sich dann zu eigen macht?“ 2.2 Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 II Nr. 3 keine grundsätzliche Bedeutung VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und damit klärungsfähig ist (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Die Rechtsfrage muss darüber hinaus klärungsbedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung hat, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und dieser Klärung auch bedarf (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 Rn. 3). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 19.1. 2022 – 1 B 83.21 Rn. 5 m.w.N.; zu § 124 II Nr. 3 VwGO Happ, in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38). 2.3 Der ersten vom Kl. erhobenen Frage, die sich auf die Auslegung mehrerer Tatbestandsmerkmale des § 2 I Nr. 10 GwG 2017 bezieht, fehlt es an dem Erfordernis der Klärung in einem Berufungsverfahren und damit an der Klärungsbedürftigkeit, weil sich ihre Beantwortung bei sachgerechter Auslegung aus dem Gesetz ergibt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.2.2.1 verwiesen. Der zweiten vom Kl. aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich auf die Art und Weise der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch den Kl. in Bezug auf das Kataloggeschäft bezieht, an dem er beteiligt war, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit und damit an der Klärungsfähigkeit. Zur Entscheidungserheblichkeit wird auf die Ausführungen unter 1.2.2.2 verwiesen. HINWEISE DER REDAKTION: Anders als etwa Steuerberaterinnen und -berater sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht per se nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete, sondern nur dann und insoweit sie Tätigkeiten aus einem sog. Kataloggeschäft i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG erbringen. Vgl. hierzu auch die Erläuterungen und die Übersichtstabelle zu Kataloggeschäften bei Bluhm, BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR ERSATZEINREICHUNG PER FAX ZPO§130d 1. § 130d S. 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. 2. (...) BGH, Urt. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit dieser Entscheidung trägt der BGH zur Rechtssicherheit bei, indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass es auf die technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ankommt und nur diese glaubhaft gemacht werden muss. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 348
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