zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen. Darunter fällt zwar der juristische Vorbereitungsdienst als solcher, nicht hingegen der konkret zugewiesene Ausbildungsort oder eine Ausbildungsstation oder ein bestimmter Ausbilder (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.11.2019 a.a.O. Rn. 9 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/ 73, BVerfGE 39, 334 Rn. 111; BVerwG, Urt. v. 6.2.1975 – II C 68.73, juris Rn. 49; Urt. v. 23.7.1963 – II C 158.62, NJW 1963, 1994 Rn. 27; Urt. v. 21.11.1957 – II C 26.56, juris – Buchholz 11 Nr. 13 zu Art. 12 GG; vgl. auch v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. Art. 12 Rn. 26; Scholz, in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 449). Die Zuweisung zu einem bestimmten Rechtsanwalt im Rahmen der Anwaltsstation unterfällt somit nicht dem Schutzbereich des Art. 29 I SächsVerf. Ein solcher Anspruch ergibt sich ferner nicht aus einer etwaigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 I GG, Art. 18 I SächsVerf. Der Senat ist zunächst nach § 146 IV 6 VwGO daran gehindert, auf diese Begründung eines Anspruchs entscheidend abzustellen; ein entsprechender Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor. Zwar steht die Zuweisungsentscheidung im weiten Organisationsermessen (s.o.) des Präsidenten des Oberlandesgerichts, welches durch eine Verwaltungspraxis gebunden werden kann. Nach den Hinweisen in der Zulassungsentscheidung v. 5.11.2021 (S. 4) sind Referendare verpflichtet, sich selbst um einen geeigneten Rechtsanwalt zu bemühen, die Zuweisungsentscheidung erfolgt dann offensichtlich regelmäßig auf Grundlage des Vorschlags des Referendars. Eine durchgängige Verwaltungspraxis ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners indes nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass durch die bestandskräftige Zulassungsentscheidung bereits konkret angekündigt wurde, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Insoweit besteht jedenfalls ein sachlicher Grund von einer etwaigen Verwaltungspraxis abzuweichen, weshalb keine Bindung durch den Gleichheitssatz bestehen würde. Dafür spricht auch, dass nach den den Antragsteller zu 1 konkret betreffenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs dieser erkennbar von der Möglichkeit von Auflagen und besonderen Regelungen ausgeht und sie zugelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt (BA S. 8 bis 10), warum die Voraussetzungen für ein Absehen einer Zuweisung an den Antragsteller zu 2 im einzelnen vorliegen. Der Senat schließt sich dieser Begründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 II 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vortrag entspricht, gebietet keine andere Bewertung. Schließlich ergibt sich kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt, dass wenn schon kein inhaltlicher Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung besteht, jedenfalls etwaig ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung eingefordert werden kann. Denn es besteht im Grundsatz kein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens (s.o.), wenn es insoweit an der dafür notwendigen subjektivrechtlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 A 2.20 Rn. 17 m.w.N.). Um indes einen Referendar für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer Organisationsentscheidung möglicherweise eine bestimmte Zuweisung zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob die entgegenstehende Zuweisungsentscheidung etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen wurde, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.1.2022 – 6 CE 21.2833 Rn. 19 m.w.N.). Hierfür bestehen indes nach den vorstehenden Überlegungen keine Anhaltspunkte. c. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Zuweisungsentscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Auch wenn man das außer Acht lassen wollte, ergibt eine Interessenabwägung – selbstständig tragend –, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs überwiegende öffentliche Interessen streiten. Diese liegen in den vom Antragsgegner geltend gemachten Belangen der Rechtspflege (vgl. auch die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts BA S. 8 bis 10). Hingegen liegt das Interesse des Antragstellers letztlich allein darin, einem ihm vorteilhaft erscheinenden Ausbilder zugewiesen zu werden. Der Fortgang seiner Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels sind davon nicht betroffen. Dies stellt eine eher geringfügige Beeinträchtigung dar. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Auch umgekehrt hat eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rechtsreferendars. Die Vorschrift des § 59 BRAO regelt ausschließlich ganz allgemein die Pflicht der Rechtsanwaltschaft zur Ausbildung von Referendaren. Die Zuweisung des Referendars dient lediglich dessen Ausbildung, nicht aber der Arbeitsentlastung oder sonstigen Belangen der Ausbilderin bzw. des Ausbilders. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 353
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