schaft im Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan ausgeschlossen sind, wenn einer der Versagungsgründe des § 7 BRAO gegeben ist. 3. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN Die eigentlichen Zulassungsvoraussetzungen einer anwaltlichen BAG bilden sodann den übrigen, deutlich geringeren Anteil der Formularfragen des Zulassungsantrags. Die Zulassung einer BAG ist nach § 59f II BRAO zu erteilen, wenn 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d V, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. a) VORAUSSETZUNGEN DER §§ 59b, 59c, 59d V, 59i UND 59j BRAO Die Berufsausübungsgesellschaft selbst, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane müssen die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d V, der § 59i und § 59j erfüllen. aa) GESELLSCHAFTSFORMEN Nach neuem Recht ist nunmehr ein rechtsformneutrales Anwaltsrecht für die Berufsausübungsgesellschaft in der BRAO vorgesehen. Nach § 59b BRAO sind alle Rechtsformen in Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR möglich. Ausdrücklich erlaubt wird auch die Ein-Personen-Gesellschaft. bb) KOOPERATIONSFORMEN Bisher waren die Möglichkeiten einer gemeinsamen Berufsausübung für Rechtsanwälte relativ eingeschränkt. Seit der Neuregelung ist eine gemeinsame Berufsausübung mit jedem anderen freien Beruf gem. § 1 II PartGG möglich, d.h. nach dem neuen § 59c BRAO für diese nur noch dann zu untersagen, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insb. seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Kammern haben daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu überprüfen, ob die/der jeweilige Kooperationspartner/in einen freien Beruf i.S.d. § 59c BRAO ausübt und diesen als solchen zu verifizieren bzw. sich von einer ggf. vorhandenen anderen Berufskammer bestätigen zu lassen. Sollten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit anderen Berufsgruppen als den in § 59c I 1 BRAO genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, wäre dies als Berufsrechtsverstoß zu werten. cc) AUSSCHLUSSKLAUSEL Des Weiteren haben BAGen, die eine Zulassung begehren, gem. § 59d V BRAO eine Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wonach Gesellschafter ausgeschlossen werden, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu beenden, die die anwaltlichen Berufspflichten missachten und von denen eine Bedrohung der Core Values des anwaltlichen Berufsrechts ausgeht.6 6 BT-Drs. 19/27670, 184. Die Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO bereits bestanden, mussten allein für diese Zulassungsvoraussetzung ihre Gesellschaftsverträge ändern, da dieser Punkt regelmäßig nicht vorgesehen war. dd) GESELLSCHAFTER- UND KAPITALSTRUKTUR Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer anwaltlichen BAG muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein und bei Aktienund Kapitalgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten, vgl. § 59i II BRAO. Jegliche Form der Gewinnbeteiligung Dritter ist ausgeschlossen, § 59i III BRAO, und Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 59c I BRAO nicht erfüllen, haben kein Stimmrecht, § 59i IV BRAO. Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen. Die Regelungen sind notwendig, um jedwede Umgehung des Fremdbesitzverbotes zur Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit zu unterbinden.7 7 BT-Drs. 19/27670, 192 f. Nach den Neuregelungen können auch zugelassene BAGen selbst Gesellschafter einer BAG sein, vgl. § 59i I BRAO. ee) GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE Zulassungsvoraussetzung ist überdies auch, dass die Personen, die Geschäftsführer oder Aufsichtsorgan sein sollen, die Voraussetzungen des § 59j BRAO erfüllen. Als Geschäftsführer und Aufsichtsorgan kommen danach für eine anwaltliche BAG nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c I 1 BRAO genannten Berufes in Betracht. Neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können daher auch Angehörige der anderen rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie Angehörige der freien Berufe Geschäftsführer oder Aufsichtsorgan sein, soweit keine Unvereinbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf besteht. Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit werden die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, d.h. auch die Nichtanwaltlichen selbst, an die anwaltlichen Grundpflichten gebunden.8 8 BT-Drs. 19/27670, 193. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 359
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