Diese Versagungsgründe dienen dem Erhalt einer funktionsfähigen Rechtspflege.9 9 BT-Drs. 19/27670, 194, insb. BVerfG, Beschl. v. 8.3.1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 = BRAK-Mitt. 1983, 144 = NJW 1983, 1537. Denn für eine funktionsfähige Rechtspflege ist es wesentlich, dass das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft nicht nachhaltig beschädigt wird. Da die Berufsausübungsgesellschaft nicht nur Vehikel der Kooperation ist, sondern auch Erbringer von Rechtsdienstleistungen, muss auch sie den grundlegenden Anforderungen gerecht werden, die die BRAO formuliert. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn die Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft nicht die Anforderungen des § 7 BRAO erfüllen würden.10 10 BT-Drs. 19/27670, 194. Es ist daher nur angebracht, dass diese, wie der Rechtsanwalt selbst, keinen Versagungsgrund des § 7 BRAO erfüllen dürfen. Im Wesentlichen ist daher im Zulassungsverfahren der BAG u.a. zu überprüfen, dass die als Geschäftsführer und Aufsichtsorgan benannten Personen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen lässt, gesundheitliche Gründe nicht der Ausübung des Berufs entgegenstehen und sie sich selbst nicht in Vermögensverfall befinden. Diese Überprüfung erfolgt zum Einen über einen darauf ausgerichteten Fragebogen an die Betroffenen, der dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen ist, sowie über die weiteren Möglichkeiten der Kammer, etwa einer Bundeszentralregisterabfrage gem. § 36 I BRAO i.V.m. § 41 I Nr. 11 BZRG. Nicht zuletzt müssen der Geschäftsführung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss in der Lage sein, in Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Rechtsdienstleistungen dürfen jedoch nach § 59k BRAO nur durch solche Personen erbracht werden, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderliche Befugnis vorliegt. Daher ist zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. b) KEIN VERMÖGENSVERFALL DER GESELLSCHAFT Systemgerecht und analog zur Zulassung des Rechtsanwalts11 11 Vgl. § 7 Nr. 9 BRAO. ist auch die Zulassung einer BAG zum Schutz der Rechtsuchenden zu versagen, wenn sich die Gesellschaft in Vermögensverfall befindet, § 59f II Nr. 2 BRAO (trotz der Formulierung gilt auch bei den BAGen, dass das Fehlen eines Vermögensverfalls nicht positiv festgestellt werden muss, sondern eine Vermutung für geordnete Vermögensverhältnisse besteht und nur bei Anhaltspunkten für einen Vermögensverfall Ermittlungen anzustellen sind, denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber von der Rechtslage bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abweichen wollte). Ein Vermögensverfall wird ebenso wie bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der BAG nach Satz 2 vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft gem. § 882b ZPO in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Bei einer in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft ist nicht mehr gewährleistet, dass die Gesellschaft sich in der gebotenen Weise um die Angelegenheiten der Mandantschaft kümmert; zudem besteht eine erhöhte Gefahr des Vergreifens an Mandantengeldern.12 12 BT-Drs. 19/27670, vgl. auch Schmidt-Räntsch, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn. 87. Im Zulassungsverfahren hat die antragstellende Gesellschaft daher aktiv mitzuteilen, ob die Vermögensverhältnisse geordnet sind, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. An dieser Stelle sei angemerkt: Derzeit verliert eine BAG mit der „Auflösung“ ipso iure die Zulassung, § 59h I 1 BRAO. Damit wird es einer BAG unmöglich gemacht, im Rahmen der Liquidation die von ihr betreuten Mandate zu Ende zu führen. Das erscheint nicht sinnvoll; anders ist dies selbstverständlich, wenn die Auflösung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse begründet ist, z.B. § 60 I Nr. 4, 5 GmbHG. Der Verlust der Zulassung sollte vom Gesetzgeber auf die Fälle der insolventen Liquidation begrenzt werden. c) NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG BZW. VORLÄUFIGE DECKUNGSZUSAGE Schließlich muss, ebenso wie bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt werden gem. § 59f II Nr. 3 BRAO. Hierbei reicht aufgrund der zahlreichen Neuerungen, insb. auch der Voraussetzungen der § 59n und § 59o BRAO, die Vorlage einer etwaigen Berufshaftpflichtversicherung, die die Gesellschaft bereits vor der BRAO-Reform für die Gesellschaft abgeschlossen hat, dann nicht aus, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf die Mindestvoraussetzungen des § 59n BRAO bezieht. 4. FORM § 59g BRAO sieht eine bestimmte Form des Zulassungsantrages nicht vor. Die von den Kammern entwickelten und zur Verfügung gestellten Formblätter dienen als Handreichung und zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes, die Antragstellung in anderer Form ist jedoch möglich. Die Unterzeichnung des Antrages hat von den vertretungsberechtigten Personen der BAG in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen. Hier gibt es partielle UnBRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 360
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