BRAK-Mitteilungen 6/2023

terschiede der regionalen Kammern. Während einige Kammern auf die Unterzeichnung des Zulassungsantrages durch alle Gesellschafter bestehen, beschränken sich die meisten Kammern auf die Unterzeichnung des Antrages durch die für die BAG vertretungsberechtigten Gesellschafter. Hintergrund der Forderung, dass ggf. mehr als die vertretungsberechtigte Anzahl der Personen unterschreibt, ist, dass mit dem Antrag personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, auch von nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern und sichergestellt werden soll, dass diese hiervon nicht nur unterrichtet sind, sondern auch positive Zustimmung hierzu erteilen. 5. VORLAGE VON UNTERLAGEN Neben den auszufüllenden Anlagen des Zulassungsantrages, namentlich der Gesellschafterliste, der Geschäftsführerliste und der Aufstellung über Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte und dem jeweiligen Fragebogen für diese Personengruppen, sind einige Unterlagen zwingend, andere auf Anfrage gem. § 59g I BRAO vorzulegen. Da die Vorlage entsprechender Unterlagen gem. § 59g I BRAO auf Anfrage der jeweiligen Kammer verlangt werden kann, ist die teilweise unterschiedliche Handhabung unter den Kammern von den eigenen Strukturen in deren Verwaltung bestimmt. Während einige Kammern die Vorlage sämtlicher Unterlagen bereits zu Beginn verlangen und sich dadurch eine etwaige Nachforderung von Unterlagen ersparen, fordern andere diese nur im Einzelfall nach Bedarf ab und ersparen sich so einen erhöhten Prüfaufwand zu Beginn. a) REGISTERAUSZUG Vorzulegen ist bei einigen Kammern bei registereintragungspflichtigen Gesellschaften der jeweils aktuelle Registerauszug, andere Kammern verlangen den Auszug nicht. b) MITGLIEDSBESCHEINIGUNG EINER ANDEREN KAMMER ODER QUALIFIKATIONS- UND TÄTIGKEITSNACHWEIS BEI NICHTANWALTLICHEN GESELLSCHAFTERN Einer der wesentlichen Unterschiede in den Zulassungsverfahren der regionalen Kammern ist die Prüfung etwaiger Ausschlussgründe bei Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen. Bei diesen darf gem. § 59j II BRAO kein Versagungsgrund des § 7 BRAO vorliegen, d.h. diese dürfen sich z.B. nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen lässt, sich nicht in Vermögensverfall befinden und auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unfähig sein, ihren Beruf auszuüben. Den Rechtsanwaltskammern stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann etwa gem. § 36 I BRAO i.V.m. § 41 I Nr. 11 BZRG eine Bundeszentralregisterabfrage erfolgen ebenso wie eine Abfrage in der Schuldnerkartei gem. § 882f I Nr. 2 ZPO, darüber hinaus sind die Rechtsanwaltskammern berechtigt, sich indes auch von anderen Behörden einschließlich Berufskammern Daten übermitteln zu lassen, die zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft erforderlich sind. Dies nehmen einige Rechtsanwaltskammern zum Anlass, bereits im Zulassungsverfahren eine Mitgliedsbescheinigung oder sogar ein sog. „certificate of good standing“ anderer Berufskammern, bei denen das antragstellende Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan bereits Mitglied ist, anzufordern. Andere Kammern wiederum verzichten hierauf und belassen es bei der Bundeszentralregisterabfrage. Festzuhalten ist, dass die Abfrage einer Bescheinigung einer anderen Berufskammer, die jedwede Information über ihr Mitglied führt, zielführend die abschließende Prüfung etwaiger Versagungsgründe des § 7 BRAO erlaubt. Die Berufskammer führt etwa Informationen über einen etwaigen Vermögensverfall oder Gesundheitszustand, wie eben auch Mitteilungen hinsichtlich etwaiger strafrechtlicher Verurteilungen. c) NACHWEIS DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ODER VORLÄUFIGE DECKUNGSZUSAGE IM ORIGINAL Die Zulassung einer BAG ist erst zu erteilen, wenn gem. § 59f II Nr. 3 BRAO der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Das Fehlen dieser Unterlage steht einer Zulassung mithin entgegen. Hierbei haben sich im Rahmen der Umsetzung der neuen Zulassung der BAGen einige Irritationen in der Kommunikation der Versicherer mit den Rechtsanwaltskammern ergeben, die unter IV.2. nähere Ausführung finden. d) GESELLSCHAFTSVERTRAG Eine generelle Pflicht zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags besteht nicht, die Kammer ist aber berechtigt, diesen zu verlangen gem. § 59g I 1 und 2 BRAO. Bis auf wenige Ausnahmen verlangen die Kammern bei Antragstellung die Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht, sondern vielmehr sind im Rahmen eines Fragebogens die im Gesellschaftsvertrag zwingend zu enthaltenden Regelungen durch die Gesellschaft aktiv zu bestätigen. 6. DIE FOLGEN NICHT ERFOLGTER ZULASSUNG EINER ZULASSUNGSPFLICHTIGEN GESELLSCHAFT a) GESELLSCHAFTEN, DIE BEI INKRAFTTRETEN DER GESETZESÄNDERUNGEN ZUM 1.8.2022 BEREITS BESTANDEN Inzwischen dürften alle zulassungspflichtigen Gesellschaften, vgl. § 59f BRAO, zugelassen sein, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden haben. Für sie galt gem. § 209a BRAO die dreimonatige Übergangsfrist des § 209a BRAO, sie mussten demnach bis LÖWE/THEUS/WALLNER, EIN JAHR BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 361

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