BRAK-Mitteilungen 6/2023

Der obige Leitsatz stammt ausschließlich vom Autor. In den Entscheidungsgründen des Urteils kommt dieses Thema nämlich leider überhaupt nicht vor. Die Entscheidung stammt nicht vom Anwaltshaftungssenat des OLG Düsseldorf, sondern von dem Fachsenat für Ansprüche aus zahnärztlicher/kieferchirurgischer Behandlung. Dem Anwalt wurde von der Mandantin vorgeworfen, er habe während seines Mandats Schadensersatzansprüche gegen die Zahnärztin der Mandantin verjähren lassen. Eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche unterblieb. LG und OLG wiesen die Anwaltsregressklage mit der Begründung ab, dass die Verjährung gegenüber der Zahnärztin erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, als der Anwalt das Mandat schon gekündigt hatte und die Mandantin bereits anderweitig anwaltlich vertreten war. Unter anderem seien Verhandlungen mit dem Berufshaftpflichtversicherer der Zahnärztin geführt worden, die sich die Zahnärztin zurechnen lassen müsse und die deswegen zu einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB geführt hätten.1 1 Vgl. BGH, MDR 2005, 747; MDR 1981, 737; letzteres unabhängig davon, ob der Versicherer über eine Regulierungsvollmacht des Versicherten verfügt. Nicht thematisiert wird in der Entscheidung die wichtige Frage, ob der beklagte Anwalt verpflichtet war, die Mandantin im Zuge seiner Mandatskündigung auf den ca. zweieinhalb Monate später drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen. Der Anwalt kann bei Vertragsende gehalten sein, die Angelegenheit wenigstens so abzuschließen, dass der rechtsunkundige Mandant infolge der Beendigung keine vermeidbaren Schäden erleidet. So muss ein Anwalt seinen Auftraggeber über laufende prozessuale Fristen belehren.2 2 BGH, MDR 1980, 298; MDR 1980, 482; VersR 1988, 835, 836. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wer das Mandat gekündigt hat und aus welchem Grund. Zwar entbindet das Vertragsende den Anwalt von seiner Pflicht, die Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Mandant kann auch nicht beanspruchen, bei Mandatsende über die Sachund Rechtslage umfassend unterrichtet zu werden.3 3 BGH, VersR 1958, 127; MDR 1997, 196. Ist dem Anwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, muss der Anwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese Gefahr hinweisen, insb. dann, wenn er sie erkennbar mitverursacht hat.4 4 BGH, MDR 1997, 398; MDR 1984, 218; MDR 1990, 916. Zu diesen Punkten trifft das Urteil keine Feststellungen. Auch der Umstand, dass die Mandantin hier noch in unverjährter Zeit einen neuen Anwalt mandatiert hatte, führt im Regelfall nicht dazu, dass der erste Anwalt von einer Haftung für etwaige Pflichtverletzungen entbunden wird. Ein Verschulden des zweiten Anwalts muss sich der Mandant nicht zurechnen lassen, wenn dieser denselben schadenursächlichen Fehler begeht wie der erste Anwalt (also z.B. bei unrichtiger Berechnung der Verjährungsfrist)5 5 Z.B. BGH, NJW 1993, 1779; NJW 1994, 1211; NJW-RR 2005, 1435. und er nicht vom Mandanten gerade (auch) damit beauftragt wurde, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des ersten Anwalts zu beheben.6 6 BGH, NJW-RR 2017, 566. (hg) BERATUNG BEIM VERGLEICH Zu den Beratungspflichten beim Vergleichsabschluss, insb. bei nicht deutschsprachigen Mandanten. LG Lübeck, Urt. v. 10.8.2023 – 9 O 93/22 Der beklagte Rechtsanwalt hatte die Mandantin in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten. In der mündlichen Verhandlung, bei welcher kein Dolmetscher anwesend war, schlug das Arbeitsgericht einen Vergleich vor, mit welchem das Arbeitsverhältnis zum 30.9. 2020 aufgelöst wurde. Der Vergleich beinhaltete ebenfalls eine Widerrufsmöglichkeit. Der Vergleichsvorschlag wurde durch das Gericht erörtert und im Rahmen einer Unterbrechung auch unter Einbeziehung des Lebensgefährten der Klägerin besprochen. Auch im Anschluss an die arbeitsgerichtliche Verhandlung sprachen Anwalt und Mandantin nochmals über deren Inhalt und den Vergleich, den sie dann annahm. Gleichwohl nahm die Mandantin den Anwalt später in Regress. Sie machte geltend, sie spreche kaum Deutsch, ihr Lebensgefährte auch nicht gut, und sie habe die Ausführungen des Gerichts und des Anwalts nicht richtig verstehen können. Sie habe dem Vergleich nur zugestimmt, da der Beklagte behauptet habe, es sei die beste Lösung. Sie hätte dem Vergleich nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass sie den Vergleich ablehnen kann und eine Aussicht auf ein Obsiegen im Prozess hatte. Den Prozess hätte sie ihrer Ansicht nach gewonnen. Die Beratung zum Vergleich hat zum Ziel, der Mandantin eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung in ihrer Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Die Intensität und der Inhalt der Beratung müssen sich daher an der Belehrungsbedürftigkeit der Mandantin ausrichten. Bei nicht deutschsprachigen Mandantinnen oder Mandanten gehört dazu naturgemäß, dass sie der Beratung sprachlich folgen können. Das ist im Einzelfall nicht immer so klar erkennbar. Im Zweifel muss man einen Dolmetscher hinzuziehen. Es ist jedoch die Frage, wann das erforderlich ist. Das LG Lübeck sieht eine Pflichtverletzung zu Recht nur dann, wenn der Anwalt erkennen musste, dass die Mandantin die Ausführungen der Verhandlung und auch den Inhalt der Besprechungen nicht ausreichend verstanden hat, und ihm dies auch zuzurechnen war. Es macht deutlich, dass die Mandantin insoweit auch eine Mitwirkungspflicht traf. Sie hätte ja grundsätzlich nach der Unterbrechung in der Verhandlung und innerhalb BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 380

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