zuzurechnende weitere Verzögerung, indem die Zustellung erst am 9.11. durch die Geschäftsstelle veranlasst wurde. Diese Verzögerung, die nicht der Partei zuzurechnen sei, betrug 12 Tage, so dass lediglich eine letztlich der Partei zuzurechnende Verzögerung von 13 Tagen ermittelt werden könne. Diese sei aber unschädlich, da der übliche Zeitrahmen von zwei Wochen eben nicht aufgebraucht wurde. Ist man als Anwältin oder Anwalt darauf angewiesen, dass eine Frist nur durch eine „demnächstige“ Zustellung gewahrt werden kann, sollte man also in jedem Fall alles zur Zustellung Notwendige möglichst umgehend erledigen. Lehnen Gerichte die Fristwahrung ab, weil sie von zu langen Verzögerungen ausgehen, kann jeder Tag zählen und ist genaues Argumentieren wichtig. Dafür ist regelmäßig der Blick in die Gerichtsakten notwendig. Hier sollte man nicht zu früh aufgeben. Das bestätigen auch die Erfahrungen aus der Praxis der Berufshaftpflichtversicherung und die Tatsache, dass immer wieder untergerichtliche Urteile in diesem Zusammenhang aufgehoben werden. (bc) SUBSTANTIIERTER VORTRAG ZUR BÜROORGANISATION UND ÜBERWACHUNG VON BÜROANGESTELLTEN Wird die Notierung und Kontrolle von Fristen einer Bürokraft (im Streitfall: 25 Jahre alt) überlassen, ist allein mit dem Hinweis, sie sei mit der Postbearbeitung sowie mit der Fristenverwaltung und Terminverwaltung schon in anderer Funktion beschäftigt gewesen, – auch vor dem Hintergrund ihres Alters – nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei ihr um einen erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiter gehandelt hat. (Orientierungssatz) BFH, Beschl. v. 22.9.2023 – IX R 29/22 Die Revisionsbegründungsfrist im finanzgerichtlichen Verfahren wurde versäumt. Zur Begründung wurde im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, die zuständige Mitarbeiterin habe es versäumt, die Begründungsfrist in den Kalender einzutragen, obwohl sie durch Kanzleiregelungen und eine Einzelanweisung dazu angehalten gewesen sei. Sie sei seit über einem halben Jahr bei den Prozessbevollmächtigten beschäftigt und durch eine erfahrene Kollegin eingearbeitet und betreut, bislang ohne Beanstandungen. Zuvor sei sie mit der Fristen- und Terminverwaltung bereits in anderer Funktion tätig gewesen. Der BFH sieht hierin zu Recht keinen ausreichenden Vortrag, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Es fehle sowohl Vortrag dazu, wie im Büro allgemein die Fristenkontrolle organisiert sei als auch dazu, wie die Einzelanweisung genau ausgesehen habe. Im Übrigen sei auch nicht hinreichend dargelegt, dass die betreffende Mitarbeiterin ausreichend erfahren und zuverlässig sei. Der BFH vermisst dazu Angaben zur Ausbildung und zum Erfahrungsstand und genauere Angaben, wer und wann die stichprobenhafte Kontrolle durchführe. Inwieweit dies durch Anwältinnen und Anwälte geschehe, sei dem Vortrag überhaupt nicht zu entnehmen. Dem BFH ist darin zuzustimmen, dass die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags offenkundig in keinem der angesprochenen Punkte auch nur im Ansatz geeignet war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Wie auch vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten müssen die Büroabläufe genau dargestellt werden, was natürlich voraussetzt, dass eine solche Organisation überhaupt vorhanden ist. Unverständlich ist aber der Hinweis, dass vor dem Hintergrund des Alters der betreffenden Mitarbeiterin (25 Jahre) besonders ausführlicher Vortrag zu den beruflichen Erfahrungen erwartet werde. Das erscheint mit Blick darauf, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass eine 25-jährige ReNo-Fachangestellte mehr Erfahrung im Fristenwesen mitbringen kann als deutlich ältere Kolleginnen oder Kollegen, etwas unangebracht. Hier sollten keine höheren Anforderungen gestellt werden wie umgekehrt bei älteren Angestellten der Vortrag zu Erfahrung und Überwachung eben auch entsprechend ausführlich sein muss. (bc) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im September und Oktober 2023. Neben der Daueraufgabe besonderes elektronisches Anwaltspostfach standen das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Gesellschaftsrecht und das zu dessen Überprüfung derzeit beim EuGH anhängige Verfahren auf Vorlage des Bayerischen AGH im Berichtszeitraum ganz besonders im Fokus. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUS DER ARBEIT DER BRAK 386
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