kats und die Vernetzung der Schutzregister Vorteile für die Vertreter mit sich bringen könnten, müsste darauf geachtet werden, dass diese zu keinem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten führen. In der Stellungnahme wird angeregt, Art. 21 des Verordnungsvorschlags dahingehend zu ergänzen, dass die Durchführung eines Konsultationsverfahrens Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat ist. In diesem Zusammenhang sollte auch Art. 10 dahingehend erweitert werden, dass die Nichteinhaltung des Konsultationsverfahrens die Versagung der Anerkennung der Unterbringungsnachfolge zur Folge hat. Durch die Durchführung eines Konsultationsverfahrens kann sichergestellt werden, dass der Wille des Erwachsenen, soweit dessen Äußerung möglich ist, und sein in Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention verankertes Recht, seinen Aufenthaltsort selbst zu wählen, bei der Entscheidung über seine Unterbringung berücksichtigt wird. EUROPEAN LAWYERS DAY ZU DEN ANWALTLICHEN KERNWERTEN Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) richtete am 23.10.2023 eine Veranstaltung zur Rolle der europäischen Institutionen bei der Wahrung der anwaltlichen „core values“ im Rahmen des jährlich stattfindenden European Lawyers Day aus, bei der auch die BRAK vertreten war.2 2 Programm der Veranstaltung, abrufbar unter: https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/images/conferences/20231023_MPD/EN_20231023_ CCBE-event_Meet-the-Profession-Day_Programme.pdf (Stand: 2.11.2023). Zu den Vortragenden gehörten u.a. der EU-Justizkommissar Didier Reynders, der Präsident des Gerichts der Europäischen Union, Marc van der Woude und der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses des EP, Juan Fernando Lo´pez Aguilar. Eröffnet wurde der diesjährige European Lawyers Day durch ein Grußwort der Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments Katarina Barley. Im ersten Panel wurde die Bedeutung einer unabhängigen Anwaltschaft adressiert, sowie der Einfluss neuer Technologien auf die anwaltlichen Kernwerte. Damit war der fließende Übergang zum zweiten Panel und der Digitalisierung der Justiz geschaffen. Inwieweit die aktuellen Rechtsnormen dem erforderlichen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant noch genügen, wurde im dritten Panel der Veranstaltung diskutiert.3 3 https://www.ccbe.eu/actions/events/meet-the-profession-day-2023/. VERORDNUNGSVORSCHLAG ZUR BEKÄMPFUNG VON ZAHLUNGSVERZUG IM GESCHÄFTSVERKEHR Die BRAK hat sowohl gegenüber der Europäischen Kommission als auch gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr genommen.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 61/2023. Vor dem Hintergrund des Verordnungsvorschlags würden die derzeit geltenden Richtlinienvorschriften (2011/ 7/EU) u.a. mit Blick auf die Zahlungsfristen sowie die Verzugszinsen verschärft werden. Ihren Handlungsbedarf stützt die Kommission auf Verhandlungsasymmetrien sowie darauf, dass jede vierte Unternehmensinsolvenz ihren Quell mitunter in Zahlungsverzügen finde. Hierzu sieht der Vorschlag in Art. 3 VO-E eine maximale Zahlungsfrist und Dauer des Abnahmeverfahrens von 30 Tagen vor. Die Ausnahmefrist von 60 Tagen soll entsprechend gestrichen werden. Die BRAK spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen diesen intendierten Wegfall der maximalen Zahlungsfrist von 60 Tagen aus und empfiehlt insb. mit Blick auf die Überprüfung umfangreicher Rechnungen ihre Beibehaltung. Die (angemessene) Abschlagszahlung auf die gestellte Rechnung „zur beliebigen Verrechnung“ betreffend, merkt die BRAK an, dass durch den VO-E nicht berücksichtigt werde, dass eine solche Zahlung zwar die Liquidität verbessere, zugleich jedoch die Frage der Erfüllung in der Schwebe lasse. Hierneben adressiert die Stellungnahme auch die im Entwurf vorgesehene Einrichtung und Einführung nationaler öffentlicher Durchsetzungsbehörden und äußert u.a. vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus Bedenken. Es würde zudem ein administrativer Bereich geschaffen werden der einen strukturfremden Eingriff in den von der Privatautonomie beherrschten Rechtsverkehr und Zivilprozess bewirkt. Sollte nichtsdestotrotz an dem Vorschlag der Einrichtung öffentlicher Durchsetzungsbehörden festgehalten werden, sind diese „ortsnah“ zu wählen. Mit Blick auf die den Durchsetzungsbehörden im Entwurf zugesprochenen Befugnisse kritisiert die Stellungnahme, dass das vorgesehene Initiativrecht der Durchsetzungsbehörden weit über die nationalen Möglichkeiten eines Amtshandelns hinaus geht. Das Ergebnis darf zudem nicht sein, dass die Überprüfung der Einwendungen des Schuldners gegenüber der Rechnung des Gläubigers auf ihre sachliche Berechtigung hin, in den Ermächtigungsbereich der Durchsetzungsbehörde fällt. Die rechtsprechende Gewalt ist gem. Art. 92 GG den Richterinnen und Richtern anvertraut. EUGH-VORLAGEVERFAHREN ZUR ANWALTLICHEN VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Die BRAK hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zum EuGH-Vorabentscheidungsersuchen des luxemburgischen Verwaltungsgerichtshofs in der Rechtssache C-432/23 Stellung genommen und die Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses deutlich hervorgehoben.5 5 BRAK-Stn.-Nr. 53/2023. Dem Vorlageverfahren liegt in seinem Ursprungsverfahren ein Auskunftsersuchen der spanischen Steuerverwaltung zugrunde, auf welches hin die betroffene Anwaltssozietät mit Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und den Hinweis, dass ihr ManAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 391
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