Der Kl. ist Steuerberater, jedoch kein Rechtsanwalt. Er ist Partner der vorgenannten Berufsausübungsgesellschaft und damit einer von mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern (B 3, B 4). Der Kl. wohnt in ... und arbeitet in der Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft in der ... Er ist Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Mit Bescheid v. 5.1.2023 nahm die Bekl. den Kl. nach aktuell gültiger Beitragsordnung der RAK München für das Jahr 2022 (B 2 Nr. 1, 4) für eine Mitgliedschaft als natürliche Person mit der Mitgliedsnummer ... auf Zahlung eines anteiligen Kammerbeitrags für das Jahr 2022 i.H.v. 25 Euro in Anspruch. Der Bescheid wurde dem Kl. an die Adresse der Partnerschaftsgesellschaft in München am 9.1.2023 zugestellt. Am 3.2.2023 wurde der Kammerbeitrag für das Jahr 2022 bezahlt. Einen gesonderten Bescheid über die Mitgliedschaft in der RAK hat der Kl. nicht erhalten. Der Kl. meint, der angefochtene Beitragsbescheid verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 14 GG und Art. 12 GG. § 60 II Nr. 3 BRAO, der Grundlage für den von ihm angefochtenen Beitragsbescheid sei, sei verfassungswidrig. Für eine Pflichtmitgliedschaft des Kl. gem. § 60 II Nr. 3 BRAO bei der RAK München fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung. Zwar unterfielen nichtanwaltliche Gesellschafter interprofessioneller Zusammenschlüsse ohne Kammermitgliedschaft nicht dem Pflichtenprogramm der BRAO. Sie hätten aber in der Gesellschaft die Einhaltung der in der BRAO und dem nachgeordneten Satzungsrecht bestimmten Berufspflichten kraft Gesellschaftsvertrages zu beachten. Nach § 59d I 1 BRAO müssten auch die „berufsfremden“ Gesellschafter die in der BRAO bestimmten Berufspflichten beachten. Um die Beachtung der Berufspflichten gleichwohl sicher zu stellen, sei die Berufspflichtbindung der Gesellschaft selbst, drohende zivilrechtliche Nachteile bei der Verletzung von Berufspflichten durch die Gesellschaft und das für Rechtsanwälte und Steuerberater in § 59d V BRAO angeordnete Verbot, mit Personen vergesellschaftet zu bleiben, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Berufspflichten verstoßen hätten, ausreichend. Für eine darüber hinaus gehende Kammermitgliedschaft des Kl. in einer ihm berufsfremden Kammer sei keine sachliche Rechtfertigung gegeben. Dementsprechend sei der Beitragsbescheid aufzuheben. Dieser sei auch deshalb aufzuheben, da der Zulassungskanzleisitz des Kl. in Düsseldorf liege, während der Sitz der Berufsausübungsgesellschaft München sei. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageschrift v. 8.2. 2023 (Bl. 1/4 d.A.) Bezug genommen. Der Kl. beantragt, 1. den Beitragsbescheid über den Kammerbeitrag 2022 zur Mitgliedsnummer ... v. 5.1.2023 aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Kl. als natürliche Person bei der RAK München nichtig ist. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Der an den Kl. gerichtete Beitragsbescheid über den Kammerbeitrag 2022 v. 5.1.2023 sei rechtmäßig. Der Kl. sei gem. § 60 II Nr. 3 BRAO Mitglied der Bekl. geworden. Maßgeblich dafür, in welcher RAK die Aufnahme des nichtanwaltlichen Mitglieds des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans erfolge, sei entgegen der Auffassung des Kl. allein der Sitz der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft. Da sich diese in München befinde, sei der Kl. entsprechend der Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft durch die Bekl. am 7.12. 2022 als nichtanwaltliches Mitglied des Geschäftsführungsorgans der „...“ Mitglied der Bekl. Ein gesonderter Bescheid an den Kl. über die Mitgliedschaft bei der Bekl. sei aus Sicht der Bekl. nicht zwingend erforderlich, da die Mitgliedschaft nach § 60 II Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes eintrete. Im Hinblick auf das Vorbringen des Kl., § 60 II Nr. 3 BRAO sei verfassungswidrig und würde diesen in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 12 GG verletzen, sei festzustellen, dass der RAK insoweit keine Normverwerfungskompetenz zukomme. Gemäß Art. 100 I GG könne nur ein Gericht eine Entscheidung des BVerfG einholen, wenn es eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig halte. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich jedenfalls, dass dem Gesetzgeber bei jeder Berufsausübungsgesellschaft die Sicherstellung, wer für die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben in der Gesellschaft verantwortlich ist, wichtig gewesen sei. Die Partnerinnen und Partner einer PartGmbB hätten grundsätzlich aufgrund ihrer Befugnis, die Geschäfte der Berufsausübungsgesellschaft zu führen, eine herausgehobene Stellung innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft. Nur wenn diese geschäftsführungsbefugten Personen auch Mitglied der RAK seien, sei gewährleistet, dass über sie wirksam die Berufsaufsicht ausgeübt werden könne. Zu den Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz der Bekl. v. 28.3.2023 (Bl. 15/19 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 25.7.2023 Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der an den Kl. gerichtete Beitragsbescheid über den Kammerbeitrag 2022 v. 5.1.2023 ist rechtmäßig. § 60 II Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß. Diese Vorschrift und der angefochtene Beitragsbescheid verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten aus Art. 14 I GG, Art. 12 I GG, Art. 9 I GG oder Art. 2 I GG. I.1. Die Klage ist gem. §§ 112a I, 112b, 112c I 1 BRAO, §§ 74, 81 I, 82 I VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Soweit sich der Kl. mit seiner Klage gegen den Beitragsbescheid der Bekl. wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage gem. § 112c I 1 BRAO, § 42 I VwGO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsakts, hier des Bescheids der RAK München v. 5.1.2023, begehrt wird. 3. Insoweit ist er gem. § 112c I 1 BRAO, § 42 II VwGO klagebefugt, da er geltend macht, durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 396
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0