Feststellungen entfallen lassen, kann der Senat vorliegend nicht erkennen, insb. keine Verfahrensfehler wegen einer unzutreffenden oder unvollständigen Beweiswürdigung des Erstgerichts. 2. Das LG hat den Arrestanspruch gem. § 916 I ZPO beanstandungsfrei auf einen Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 266 I Var. 2 StGB gestützt und die Voraussetzungen für die seitens der Arrestklägerin geltend gemachten Veruntreuung zweckgebundener Mandantengelder rechtsfehlerfrei als hinreichend glaubhaft gemacht bewertet. Der Senat schließt sich insoweit zunächst den Gründen des angegriffenen Ersturteils an. Die Gründe stehen im Einklang mit den seitens der Arrestklägerin vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags. 2.1. An die im Rahmen des Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es ist insb. kein voller Beweis zu erbringen. Für die Glaubhaftmachung einer Behauptung genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGH, NJW-RR 2007, 776; OLG München, Endurt. v. 25.11.2021 – 8 U 6389/ 21, BeckRS 2021, 41094 Rn.16). Gemessen an diesem Maßstab liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung vor. Der Senat erachtet es als überwiegend wahrscheinlich, dass beide Arrestbeklagte sich wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern gegenüber der Arrestklägerin i.H.d. erstinstanzlich angeordneten Arrestes in der Hauptsache von 595.178,02 Euro schadensersatzpflichtig gemacht haben. 2.2. Der Treubruchtatbestand des § 266 I Var. 2 StGB Treubruchtatbestand setzt voraus, dass der Täter die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft oder aufgrund eines sonstigen Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt (BeckOK StGB/Wittig, StGB § 266 Rn. 36). Die im Innenverhältnis zwischen Täter und Treugeber vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht entspricht in ihren Entstehungsvoraussetzungen und ihrem Pflichteninhalt als Sonderpflicht zum Schutz des Vermögens des Treugebers einer Garantenpflicht (BGH, NStz 2022, 109; BeckOK StGB/Wittig StGB § 266 Rn. 41). Ein Treubruch liegt vor, wenn der Täter durch ein Verhalten im übernommenen Aufgabenkreis sein internes rechtliches Dürfen überschreitet und damit seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt (Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, StGB § 266 Rn. 108). Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gegenüber ihren Mandanten bei vermögensrechtlichen Mandaten vermögensbetreuungspflichtig, insb. hinsichtlich der Verwendung eingegangener Gelder (BGH, NJW 1961, 931 (932); BGH, NJW 1983, 461; BGH, NJW 1985, 2523; KG, NJW 2007, 3366; BeckOK StGB/Wittig, StGB § 266 Rn. 46.4). Die Entgegennahme von Geldern im Auftrag des Mandanten zur Weiterleitung an Dritte oder die Entgegennahme von Geldern im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses, die für den Mandanten bestimmt sind, begründet die Vermögensbetreuungspflicht i.S. eines Treuhandverhältnisses. Dies ergibt sich überdies aus den berufsrechtlichen Regelungen. Nach § 4 II 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (BGH, Beschl. v. 26.11.2019 – 2 StR 588/18, NJW 2020, 1689 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 29.1.2015 – 1 StR 587/14; NJW 2015, 1190 Rn. 17). Unterlässt er dies, ist das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht in objektiver Hinsicht verwirklicht. Das Nichttransferieren von Geldern auf ein Anderkonto, die unterlassene Verwendung vom Mandanten erhaltener Gelder entsprechend der Zweckbestimmung des Mandanten oder die Verwendung von Mandantengeldern für eigene Zwecke stellen Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht dar (Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, StGB § 266 Rn. 112, 113 m.w.N.). Davon zu unterscheiden, ist die daran anknüpfende Frage, ob der Treubruch einen Vermögensnachteil gem. § 266 I StGB verursacht hat (BGH a.a.O. und s.u.). 2.3. Das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht Vermögensbetreuungspflicht der Arrestbeklagten entsprechend den vorgenannten Maßstäben ist seitens der Arrestklägerin hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zunächst ist zu sehen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zwischen dem Arrestbeklagten zu 1 und der Arrestklägerin ein Steuerberatungsmandat als Dauermandat bestand, gem. dem der Arrestbeklagte zu 1 die Ermittlung der Umsatzsteuer sowie der Lohnsteuer für die Mandantin übernahm und sich um die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der fälligen Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer an die Finanzbehörde zu kümmern hatte. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Arrestklägerin v. 25.7.2022 (AS 2) glaubhaft gemacht worden, dass die jeweiligen Zahllasten für die monatlich fälligen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerverbindlichkeiten bzw. Steuervoranmeldungen von der Arrestbeklagten zu 2, der Mitarbeiterin und Ehefrau des Arrestbeklagten zu 1, ermittelt und an die Arrestklägerin telefonisch mitgeteilt wurden, worauf die Arrestklägerin die genannten Beträge im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich auf das Konto des Arrestbeklagten zu 1 überwies. Es ist ferner hinreichend glaubhaft gemacht, dass mit beiden Arrestbeklagten verabredet war, dass die zweckgebunden überwiesenen Gelder entsprechend den berechneten sowie der ArrestBRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 400
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