(Bd. I, Bl. 28 ff. d.A.). Am 20.10.2022 stellten die Beschwerdeführer bei der Bundesbank eine Genehmigungsanfrage nach der hier gegenständlichen EU-Verordnung und beantragten die Genehmigung der Zahlung der Wirtschaftskanzlei R. (Bd. I, Bl. 54 d.A.). Die Bundesbank gab den Beschwerdeführern am 13.12. 2022 die Auskunft, dass die von der russischen Wirtschaftskanzlei R. vorgenommene Zahlung genehmigungsfrei sei (Bd. III, Bl. 582 d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft verdächtigt die Beschwerdeführer, gem. § 18 I Nr. 1 lit. a) Var. 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Art. 2 II VO (EU) 269/ 2014 für den Zeitraum ab dem 30.9.2022 vorsätzlich gegen ein Bereitstellungsverbot zuwidergehandelt zu haben und wirft ihnen vor, dem seit dem 28.2.2022 sanktionsgelisteten U. Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt zu haben. Das AG F. erließ am 10.1.2023 einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Geschäftsräume einschließlich der Nebenräume der W. in M. (Bd. I, Bl. 239 d.A.). Zudem erging am 7.3.2023 ein weiterer Beschluss des AG F., der die vorläufige Sicherstellung der am 27.3. 2023 durch das Bundeskriminalamt in der Kanzlei im Rahmen der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des AG F. v. 10.1.2023 in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände richterlich bestätigte (Bd. II, Bl. 300 d.A.). Gegen diese Beschlüsse legten die Beschwerdeführer am 16.3.2023 Beschwerde ein (Bd. II, Bl. 357 ff., 361 ff. d.A.). Am 11.4.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu der Beschwerde genommen und beantragte der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorzulegen (Bd. II, Bl. 439f. d.A.). Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bd. II, Bl. 444 d.A.). Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Stellungnahme v. 24.5.2023 nunmehr den Durchsuchungsbeschluss des AG F. v. 10.1.2023, Az. ..., aufzuheben, soweit er sich auf das Asservat 41.4 bezieht, und im Übrigen festzustellen, dass sowohl die Durchsuchung als auch der Beschluss über die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung des AG F. v. 7.3.2023, Az. ... rechtswidrig waren, die Vollziehung des Beschlusses gem. § 307 II StPO auszusetzen und festzustellen, dass die Verwendung der bei der Durchsuchung erlangten Informationen zu Beweiszwecken ausgeschlossen ist (vgl. Schriftsatz v. 24.5.2023 Bd. III, Bl. 558 d.A. und Schriftsatz v. 21.6.2023 Bd. III, Bl. 588 d.A.). II. Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die Beschwerden gegen den Durchsuchungsbeschluss des AG F. v. 10.1.2023 (7 ER 141/22) im Hinblick auf das Asservat Ziff. 41.4 ist nach § 304 StPO zulässig und begründet. Eine Beschlagnahme des Asservats 41.4 ist nicht erfolgt und folglich herauszugeben. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf i.S.v. § 304 I, V StPO. Hinsichtlich des Asservats 41.4. wurde keine richterliche Bestätigung bezüglich der Beschlagnahmung und der vorläufigen Sicherstellung vorgenommen und folglich auch keine Abhilfeentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Eingriffswirkung der für die Beschlagnahmeanordnung zuständige Ermittlungsrichter ersucht, sodass die Prüfungsphase nach § 110 StPO und damit die Durchsuchung noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG, NStZ 2002, 377; BGH, NJW 1995, 3397). Sie werden in ihren Rechten und unmittelbaren Interessen aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG sowie Art. 12 I GG beeinträchtigt und sind somit beschwert und rechtsmittelbefugt. Die Beschwerde ist zudem begründet. Die Durchsuchung nach § 102 StPO ist nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung lagen mangels Anfangsverdachts einer Straftat gem. § 18 I lit. a) Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 II VO (EU) 269/2014 nicht vor. Die Anordnung der Durchsuchung setzt voraus, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 StPO, 65. Aufl., Rn. 2 m.w.N.). Nach § 18 I lit. a) AWG ist zu bestrafen, wer einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt. Das Verbot der Bereitstellung ist hierbei weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsbefugnis über einen betreffenden Vermögenswert erlangen kann (BT-Drs. 17/ 11127, 27 m.V.a. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-72/11, NJW 2012, 2096; BGH, Beschl. v. 23.4.2010 – AK 2/10, NJW 2010, 2370 Rn. 16). Ein Bereitstellungsverbot i.S.d. Norm ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus Art. 2 II VO (EU) 269/2014. Der Wortlaut des Art. 2 II VO (EU) 269/2014 ist bereits nicht einschlägig. Die europäische Verordnung VO (EU) 269/2014 stellt zwar einen europäischen Rechtsakt i.S.d. § 18 I AWG dar. Dieser besagt, dass den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen (...) weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekomme (dürfen). Zwischen „Bereitstellen“ i.S.d. § 18 I Nr. 1 lit. a) Var. 8 zur Verfügung stellen= Zugutekommen = Bereitstellen AWG und „zur Verfügung stellen“ i.S.d. Art. 2 II VO (EU) 269/2014 besteht kein Unterschied (BT-Drs. 17/11127, 27). „Zur-Verfügung-Stellen“ i.S.d. Art. 2 II VO (EU) 269/2014 ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 405
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