nebst Anlagen v. ..., die Stellungnahme v. ... und die Tätigkeitsbeschreibung v. ... vor. Die Kl. wurde gem. § 46a II 1 BRAO angehört. Mit dem angefochtenen Bescheid v. 24.8.2021 hat die Bekl. die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der ... mbH zugelassen. Gegen den Zulassungsbescheid v. 24.8.2021 hat die Kl. am 20.9.2021 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Die Beigeladene stehe als Geschäftsführerin der ... mbh in keinem Arbeitsverhältnis mit der vorgenannten Gesellschaft und kann deshalb nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Aus dem Wortlaut des § 46 BRAO und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich nur für Tätigkeiten erteilt werden, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Nach Auffassung der Kl. sei das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH kein Arbeitsverhältnis, da er nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, sondern eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen hat. Weil zwischen der Beigeladenen als Geschäftsführerin der ... GmbH und der Gesellschaft kein Arbeitsverhältnis nach § 46 II, III BRAO vorliegt, sei es ausgeschlossen, die Beigeladene für ihre Dienste der ... GmbH geleisteten Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. Das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen sei nicht durch die in § 46 III Nr. 1-4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale geprägt. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht überwiegend anwaltlich geprägt. Die Beigeladene könne nach § 46 III Nr. 2 BRAO als Geschäftsführerin ... GmbH keinen Rechtsrat erteilen. Deshalb scheidet eine anwaltliche Prägung des Anstellungsverhältnisses der Beigeladenen aus. Die Angaben zu ihren Tätigkeiten i.S.d. § 46 III Nr. 3 BRAO seien zu unbestimmt. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht nicht den Anforderungen des § 46 V BRAO. In der Tätigkeitsbeschreibung v. 2.2.2021 seien Tätigkeiten beschrieben worden, bei denen eine vom § 46 V BRAO nicht gedeckte Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter in Betracht kommen könne. Die Kl. beantragt, den Bescheid der Bekl. v. 24.8.2021, zugestellt am 25.8.2021 aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, dass einer Geschäftsführerin in schuldrechtlicher Hinsicht die Arbeitnehmereigenschaft nicht abgesprochen werden kann und deshalb § 46 BRAO uneingeschränkt Anwendung findet. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Beigeladenen vollumfänglich anwaltlich geprägt, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung v. 2.2.2021 ergibt. Des Weiteren hat die Beigeladene im Zusammenhang mit der umfassenden Stellungnahme v. 5.3.2021 ausgeführt, dass ihr als Geschäftsführerin der ... GmbH jegliche Drittberatung untersagt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Bekl. und den Ausführungen in der öffentlichen Sitzung v. 6.2.2023 Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 112c I BRAO, § 79 VwGO der Bescheid der Bekl. v. 24.8.2021. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beigeladene als Rechtsanwältin gem. § 46 II BRAO zugelassen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorgelegen. Die Beigeladene hat den am 5.1.2021 bei der Bekl. eingegangenen Zulassungsantrag v. 21.12.2020 gestellt. Die Bekl. ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die Voraussetzung des § 46a I BRAO haben vorgelegen. Die Beigeladene ist seit dem 7.10.1994 als Rechtsanwältin zugelassen. Die Allgemeinvoraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Arbeitgeber der Beigeladenen fällt nicht unter §46 I BRAO. Die Stellung als Geschäftsführerin ist wesentlicher Klagegrund für die Kl. Gemäß § 46 IV 2 BRAO muss die fachliche Unabhängigkeit nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet werden. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter und Organ (§ 35 GmbHG). Das seiner Anstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist grundsätzlich kein Arbeits-, sondern ein auf die Geschäftsführung bezogenes Dienstverhältnis, der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer. Die vor diesem Hintergrund geltend gemachten Bedenken der Kl. gegen die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sind jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall nicht durchgreifend. Trotz der Geschäftsführerstellung ist eine anwaltliche und das Rechtsverhältnis zur Arbeitgeberin prägende Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 46 III und IV BRAO gegeben. Nach dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung v. 2.2.2021 i.V.m. der ergänzenden Stellungnahme v. 15.2.2021 erfüllt die Tätigkeit der Beigeladenen bei der ... mbH die Tatbestandsmerkmale anwaltlicher Tätigkeit nach § 46 III Nr. 1–4 BRAO. Entscheidend für die Annahme einer Prägung i.S.d. § 46 III BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit eindeutig den Kern bzw. Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Die Kl. hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass einem Geschäftsführer diverse nicht anwaltlich geprägte Aufgaben obliegen, die Beigeladene hat aber nachvollziehbar nachgewiesen, dass ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin nur nachrangig ist, hauptsächlich aber ihre anwaltliche Tätigkeit das Arbeitsverhältnis prägt. Diese Anforderung wird durch § 11 des Arbeitsvertrages v. 3.12.2020 garantiert. SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 410
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