nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 7.3.2019 – AnwZ (Brfg) 66/18 Rn. 5). [5] Diese Voraussetzungen hat die Kl. nicht dargelegt. Sie wendet sich in der Begründung des Zulassungsantrags insb. dagegen, dass der AGH aufgrund der den Widerrufsbescheid betreffenden Postzustellungsurkunde eine Zustellung dieses Bescheids an sie am 11.5. 2021 bejaht und ihren am 17.6.2021 eingegangenen Widerspruch deshalb für verfristet gehalten hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung desAGH. [6] a) Der Widerruf der Zulassung war der Kl. nach § 34 BRAO zuzustellen. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde gelten die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (§ 3 II 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg). Zum Nachweis der Zustellung ist gem. § 182 I ZPO eine Postzustellungsurkunde anzufertigen, die als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 I ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. [7] Nach § 418 II ZPO kann derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweislastregelung auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Erforderlich ist hierfür der volle Beweis des Gegenteils, das heißt der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2005 – III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; Beschl. v. 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19 Rn. 53; BVerfG, NJW-RR 2002, 1008; BFH, BFH/NV 2004, 509, 510; BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128; jeweils m.w.N.). Dementsprechend muss ein derartiger anderer Geschehensablauf substantiiert dargelegt werden – die dargelegten Umstände müssen dabei geeignet sein, ein Fehlverhalten des Postzustellers und damit eine Falschbeurkundung zu belegen (vgl. BVerfG, NJWRR 2002, 1008; BFH, BFH/NV 2004, 509, 510; BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128; jeweils m.w.N.). [8] b) Der AGH ist unter Berücksichtigung dieser voller Beweis durchPZU Grundsätze davon ausgegangen, dass die vorliegende Postzustellungsurkunde den vollen Beweis dafür erbringt, dass der Kl. der Widerrufsbescheid v. 10.5.2021 am 11.5.2021 persönlich unter ihrer Privatanschrift übergeben wurde. Das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags begründet keine ernstlichen Zweifel hieran. [9] aa) Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung entfällt die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde nicht deshalb, weil auf dem Umschlag, der den Widerrufsbescheid enthielt, das Datum der Zustellung nicht vermerkt ist, obwohl die Zustellungsurkunde entsprechend § 182 II Nr. 6 ZPO die Bemerkung enthält, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist. Denn dies berührt – wie der AGH zutreffend entschieden hat – weder die Wirksamkeit der Zustellung durch persönliche Übergabe an den Adressaten noch die Beweiskraft hinsichtlich der Zustellung. [10] (1) Anders als bei einer Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO, bei der die Verpflichtung des Zustellers, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, in § 180 S. 3 ZPO gesondert geregelt ist und eine zwingende Zustellungsvorschrift i.S.d. § 189 ZPO darstellt mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2023 – VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 14 ff.; Beschl. v. 29.7.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.), ist ein solcher Vermerk für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Aushändigung an den Adressaten gem. § 177 ZPO nicht erforderlich. Im Gegensatz zu der in § 180 S. 3 ZPO für die Ersatzzustellung enthaltenen Vorgabe dienen die in § 182 ZPO geregelte Beurkundung der Zustellung und die dort aufgestellten Anforderungen an die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung; Wirksamkeitsvoraussetzungen für die zuvor geregelten Zustellungsmöglichkeiten enthält die Vorschrift dagegen nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.7.2022 – AnwZ (Brfg) 28/ 20, a.a.O. Rn. 21, 24 f.; BT-Drs. 14/4554, 22; MünchKommZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 182 Rn. 19; BeckOK ZPO/Dörndorfer, § 182 Rn. 14 (Stand: 1.3. 2023); Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 182 Rn. 1; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, § 3 VwZG Rn. 55, 59 (Stand: 1.10.2019)). [11] (2) Dass das Datum auf dem Umschlag nicht verfehlendes Datum ist irrelevant merkt ist, lässt zudem die Beweiskraft der Zustellungsurkunde im Übrigen, also insb. hinsichtlich der Bewirkung der Zustellung durch Übergabe an die Kl. am 11.5.2021, unberührt. Denn durch die Vorlage des Umschlags, auf dem das Datum fehlt, ist allein die Angabe auf der Zustellungsurkunde, dass das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt ist, widerlegt (§ 418 II ZPO), nicht jedoch die weiteren durch die Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. [12] c) Den durch die Zustellungsurkunde erbrachten Beweis, dass der Widerrufsbescheid der Kl. am 11.5.2021 persönlich übergeben wurde, könnte die Kl. nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegen. Die in der Begründung des Zulassungsantrags vertretene Auffassung, dass die Bekl. die Darlegung und den Beweis eines Zugangs vor dem 17.6.2021 schuldig geblieben und der Vortrag der für den Zugang darlegungs- und beweispflichtigen Bekl. nicht ausreichend sei, um den Zugang des Widerrufsbescheids am 11.5.2021 überzeugend darzulegen, ist nicht zutreffend und verkennt die aufgrund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bestehende Beweislage. Es ist – entgegen dem Vorbringen im ZulasPROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 413
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