16.12.2022 nicht. Es handelt sich hierbei um Erkältungssymptome, die nur in Ausnahmefällen zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen, so dass allein deren Behauptung nicht ausreicht, um eine solche darzulegen. Darüber hinaus kann von Erkältungssymptomen am 9.12.2022 nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit am 16.12.2022 geschlossen werden, nachdem bis zum Verhandlungstermin noch eine Woche Zeit war und sich derartige Symptome regelmäßig jedenfalls innerhalb einer Woche bessern. Das dem Schreiben beigefügte Attest, das ohne jede Diagnose eine Verhandlungsunfähigkeit für den gesamten Dezember 2022 bescheinigt, ist nicht im Ansatz dazu geeignet, eine solche überprüfbar zu belegen. [30] bb) Die Kl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ablehnung der Terminsaufhebung und die Durchführung des Termins in ihrer Abwesenheit deshalb verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil von ihr seitens des AGH als Reaktion auf ihren Verlegungsantrag v. 9.12.2022 zunächst die Beibringung eines amtsärztlichen Attests verlangt worden war, dies ihr jedoch unmöglich gewesen sei und der Hinweis, dass sie auch ein aussagekräftiges Attest eines anderen Arztes vorlegen könne, sie zu spät erreicht habe. Als Rechtsanwältin musste der Kl. bewusst sein, dass weder ihre Angaben im Schreiben v. 9.12.2022 noch das vorgelegte Attest von diesem Tag eine Verlegung des Verhandlungstermins v. 16.12.2022 begründen konnten. Dies gilt zumal deshalb, weil sie bereits bei zwei vorangegangenen Verlegungsanträgen wegen von ihr vorgebrachter Krankheit auf das Erfordernis, eine Verhandlungsunfähigkeit nachprüfbar darzulegen und glaubhaft zu machen, hingewiesen worden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen ist, das von dem AGH zunächst zu Recht geforderte amtsärztliche Attest vorzulegen. Denn jedenfalls konnte sie auch dann nicht mit einer Terminsverlegung auf Grundlage der unzureichenden Angaben v. 9.12.2022 rechnen. Schon bevor ihr am Verhandlungstag der Hinweis des Gerichts zuging, dass sie anstelle eines amtsärztlichen Attests auch ein aussagekräftiges Attest eines anderen Arztes vorlegen könne, hätte es ihr deshalb oblegen, ihre Verhandlungsunfähigkeit näher darzulegen und durch ein überprüfbares Attest zu belegen. [31] Zudem war für sie vorhersehbar, dass das Gericht Erforderlichkeit eines überprüfbaren Attests auf ihre kurzfristige Mitteilung, kein amtsärztliches Attest vorlegen zu können, reagieren würde. Es oblag ihr somit, sorgfältig zu prüfen, ob insoweit Faxmitteilungen oder E-Mails bei ihr eingingen, nachdem sie schon zuvor mehrfach per Fax und E-Mail mit dem Gericht kommuniziert hatte. Die Verfügung v. 15.12.2022, mit der ihr die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests anstelle eines amtsärztlichen Attests anheimgestellt wurde, wurde der Kl. am 16.12.2022 per E-Mail um 10.01 Uhr sowie per Fax um 10.19 Uhr übermittelt. Bei der von ihr zu erwartenden sofortigen Kenntnisnahme dieser Nachrichten war die Vorstellung bei einem Arzt und Einholung eines Attests sowie dessen Vorlage bis zum anberaumten Verhandlungsbeginn ohne Weiteres möglich und ihr zumutbar. Dass sie die Nachricht erst wenige Minuten vor 14.43 Uhr erhalten und gesehen hat, wie sie in ihrem um diese Zeit per Fax übermittelten Schreiben behauptet hat, ist überdies unglaubwürdig, nachdem sie das Faxgerät an diesem Tag bereits um 13.28 Uhr genutzt hat, um ein Schreiben an das Gericht zu senden, und auch von ihrer E-Mail-Adresse um 14.02 Uhr ein Schreiben an die Geschäftsstellenmitarbeiterin des AGH gesandt hat. [32] cc) Ein Verfahrensfehler des AGH liegt auch nicht deshalb vor, weil er den Termin nicht verlegt hat, obwohl die Kl. am Verhandlungstag per E-Mail an die Geschäftsstellenmitarbeiterin um 16.41 Uhr, um 16.47 Uhr und um 16.50 Uhr ein ärztliches Attest der Notfallpraxis F. e.V. übermittelt hat. Der AGH hat hierzu ausgeführt, dass ihm dies erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei, da die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, an deren E-Mail-Adresse die Kl. das Attest übermittelt habe, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort gewesen sei. Ohne Erfolg rügt die Kl. insoweit, der entscheidende Senat habe sicherstellen müssen, dass ihn auch nachmittags noch an die Geschäftsstellenmitarbeiterin gesandte E-Mail-Nachrichten vor der mündlichen Verhandlung erreichten. Die Kl. konnte nicht damit rechnen, dass die Geschäftsstellenmitarbeiterin ihre Nachrichten noch vor dem Verhandlungsbeginn erhalten und an den Senat weiterleiten würde, zumal ihr bereits im Zusammenhang mit ihrem Akteneinsichtsgesuch von der Geschäftsstellenmitarbeiterin mitgeteilt worden war, dass sie nur vormittags arbeite. Dass das Attest auch – wie im Zulassungsantrag behauptet – zweifach per Fax übermittelt worden sei, ergibt sich aus der Akte, der lediglich ein dreifacher Eingang per E-Mail zu entnehmen ist, nicht. Entsprechend hat auch der AGH in seinem Urteil nur den Eingang per E-Mail festgestellt. Die unbelegte und nicht weiter konkretisierte Behauptung im Zulassungsverfahren, das Attest sei auch zweifach per Fax übermittelt worden, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln hieran. [33] Ohnehin rechtfertigte auch das ärztliche Attest v. 16.12.2022 eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht. In dem Attest heißt es, dass die Kl. akut erkrankt und nicht verhandlungsfähig sei für die Dauer v. 16.12. bis zum 22.12.2022. Als Diagnosen sind Kopfschmerz, entgleiste Hypertonie, Infektion fieberhaft und Gastroenteritis genannt. Auf Grundlage dieses Attests konnte das Gericht die Verhandlungsfähigkeit der Kl. nicht eigenständig überprüfen. Die pauschale Angabe diverser Diagnosen, die überdies nur teilweise mit dem Vortrag der Kl. übereinstimmten, lassen weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Verhandlungsfähigkeit erkennen. Trotz der dort bescheinigten Verhandlungsfähigkeit bedurfte es jedoch einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht deren Überprüfung ermöglichte (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 416
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