ter Bezugnahme auf den Ast. in der Ich-Form geschrieben und verweist auch auf der ersten Seite oben rechts auf den Ast. als die den Schriftsatz verantwortende Person. In Folge eines Hinweisbeschlusses hat RA ... mit Schreiben v. 19.12.2022 mitgeteilt, der Ast. habe Herrn RA ... als Wahlverteidiger bestellt; diese Bestellung wurde dem Gericht mit dem Schreiben v. 19.12.2022 angezeigt. Mit Schriftsatz v. 19.12.2022 wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die am 12.6.2023 stattfand. Mit Schriftsatz v. 29.3.2023 hat der Ast. trotz der zuvor erfolgten Bestellung des Verteidigers ... eigenständig einen Prozessantrag gestellt. II. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Der Ast. ist Partner bei ... Rechtsanwälte in München und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie promovierter Bauingenieur. 2. Der Ast. vertrat ein Bauunternehmen, das mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in ... beauftragt war. Auftraggeber des ... 3. Am 22.12.2020 fand ein (Abnahme-)Termin auf dem Grundstück von RA ... statt, bei dem u.a. der Ast. und RA ... zugegen waren. RA ... führt hierzu – vom Ast. bestritten – aus, er habe den Ast. dort „mündlich und schriftlich“ von „der vollumfassenden Vertretung in dieser Angelegenheit“ durch RA ... informiert; der Ast. habe sich allerdings geweigert, diese Information entgegenzunehmen und zum Ausdruck gebracht, dass ihn dies nicht interessiere. 4. Mit per beA und per Fax übersandtem Schreiben v. 23.12.2020 hat RA ... gegenüber der Kanzlei des Ast. die Vertretung von RA ... angezeigt und als Anlage eine Vollmacht von RA ... beigefügt. 5. Mit Schreiben v. 24.12.2020 hat der Ast. sich an RA ... gewandt und inhaltlich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Mängel nicht bestehen bzw. einer Abnahme des Werkes nicht entgegenstehen würden; zudem wurden das Schreiben v. 23.12.2020 „und die darin vorgenommen [sic!] Erklärung wegen der nicht im Original nachgewiesenen Vollmacht“ zurückgewiesen. 6. Mit Schreiben v. 12.1.2021 wandte sich die Kanzlei des Ast. direkt an RA ..., erklärte die Kündigung des Bauvertrages und setzte eine Zahlungsfrist. Das Schreiben ist unterzeichnet von RAin ... (die zu diesem Zeitpunkt erst seit drei Monaten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und das Schreiben auf Weisung des Ast. verschickte). 7. Mit Schreiben v. 19.1.2021 wandte sich RA ... an die Kanzlei des Ast. und wies darauf hin, dass die Vollmacht per beA übersandt worden war und er unabhängig davon „in standesrechtlich nicht zu beanstandender Form angezeigt hatte, dass ich die rechtlichen Interessen von Herrn ... vertrete“. 8. Mit E-Mail v. 5.2.2021 übersandte RAin ... direkt an RA ... ein weiteres und allein vom Ast. unterschriebenes Schreiben, in dem erneut das Fehlen einer Originalvollmacht moniert und sodann auf die einzelnen behaupteten Baumängel eingegangen wurde. RA ... war bei der E-Mail nicht einkopiert, erhielt das Schreiben aber laut Briefkopf im Nachgang postalisch. 9. RA ... hat bei der RAK Beschwerde gegen den Ast. eingereicht, da unter Umgehung des von ihm mandatierten RA ... durch den Ast. wiederholt Druck unmittelbar auf ihn ausgeübt worden sei. 10. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung hat der Ast. vor Ausspruch der Rüge gegenüber der RAK mit Schreiben v. 24.2.2021 behauptet, die auf der Vollmacht befindliche Unterschrift sei „nicht zu entziffern“ gewesen und habe „nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem uns vorliegenden Werkvertrag“ entsprochen. Der Ast. habe nicht von einer ordnungsgemäßen Mandatierung ausgehen können; RA ... hätte eine Kündigung womöglich mangels Empfangsvollmacht zurückweisen können. Zudem greife der Schutzzweck von § 12 BORA nicht, da RA ... nicht überrumpelt worden sei. 11. Im Rahmen seiner Einspruchsbegründung führte der Ast. Folgendes aus: „Es ist auch nicht hinnehmbar, dass der Rechtsanwalt sanktioniert wird, der gesetzlich geregelte Tatbestände zu einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung einfordert. Es ist schlicht absurd, dass einem Rechtsanwalt nach Auffassung des Kammervorstands hinterher telefoniert werden soll, der es über Wochen nicht schafft, seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachzuweisen. Zur Rettung des Rufes der Anwaltschaft wäre es vielmehr richtig und geboten, dass Rechtsanwälten, die es nicht besser wissen, von der Kammer erklärt wird, wie man sich ordnungsgemäß gemäß den Vorgaben des BGB bestellt und bevollmächtigt. Offenkundig bestehen hier bei den Mitgliedern der RAK München Wissenslücken.“ Der Ast. meint weiter: „Doch selbst wenn man in den Schreiben v. 12.1.2021 und 5.2.2021 Verstöße gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA erkennen will, würden diese allenfalls formale Verstöße gegen das Umgehungsverbot darstellen, die eine Rüge nicht rechtfertigen würden.“ Der Vorstand habe „offensichtlich der Frage nach der Schwere des Verstoßes gegen die BORA keine Bedeutung zugemessen“. Er beruft sich sodann unter Verweis auf Art. 12 GG auf Rechtsprechung des BVerfG zum Grundsatz der freien Advokatur, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegenstehe. Die Berufspflichten seien daher restriktiv auszulegen, was auch für das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gelte, mit der Folge, dass „nicht in jedem Fall die strikte Einhaltung des Verbots sachlich sinnvoll, geschweige denn zwingend geboten erscheinen kann“. Der Ast. hält den Schutzzweck von § 12 BORA nicht für eröffnet, zumal RA ... über Monate hinweg direkt mit der Kanzlei des Ast. kommuniziert habe. Ferner sei nicht erkennbar, wodurch eine Übervorteilung von RA ... zu befürchten sein sollte. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 419
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