von Vorschriften geboten wäre, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall liegt eine elementare Verfahrensgrundrechte betreffende Beeinträchtigung jedenfalls nicht vor. Dem Ast. war bekannt, dass er seinen Antrag innerhalb eines Monats zu stellen hat. Der Ast. hat auch nicht vorgetragen, dass er an der Wahrung der Frist unverschuldet verhindert gewesen wäre; der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse ist regelmäßig ohnehin nicht unverschuldet, zumal von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, bei zweifelhafter Rechtslage den sicheren Weg zu wählen (BGH, Beschl. v. 30.3. 2022 – XII ZB 311/21). In der wortlautgetreuen Beschränkung der Monatsfrist auf genau einen Monat kann daher keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegen. Die Frist zur Antragstellung ist damit am 11.6.2022 und somit zwei Tage vor Eingang des Antrags bei Gericht abgelaufen. Der Antrag des Ast. auf anwaltsgerichtliche Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen den Rügebescheid war somit als unzulässig zu verwerfen. HINWEISE DER REDAKTION: In der Kommentarliteratur wird teilweise vertreten, dass trotz einer Reform des § 74a BRAO, der seit dem 18.5.2017 nur noch einzelne Vorschriften der StPO für das Verfahren über die anwaltsgerichtliche Entscheidung für anwendbar erklärt, gleichwohl die §§ 22 ff. StPO weiterhin entsprechend anwendbar seien, weil der Gesetzgeber die Folgen der gegenteiligen Auffassung schlichtweg übersehen habe (vgl. insofern Weyland, BRAO, 10. Aufl., 2020, § 74a Rn. 15). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR VERWENDUNG EINES UNEINDEUTIGEN DATEINAMENS RAVPV §§ 23 II, III, 26 I; ZPO § 233 1. Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach. * 2. Gemäß § 26 I RAVPV darf der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ein für ihn erzeugtes Zertifikat keiner weiteren Person überlassen und hat die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. * 3. Verwendet ein Rechtsanwalt den Dateinamen „berufungsschriftsatz.pdf“, besteht die Gefahr von Verwechslungen, da dieser Dateiname weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren ermöglicht. BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. [2] Er begehrt von der Bekl. Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kl. fristgemäß Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 8.9.2022 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung ist ausweislich des bei der Akte befindlichen Transfervermerks bei dem Berufungsgericht unter dem Dateinamen „Berufungsschriftsatz.pdf“ aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Kl. und unter dessen Nutzer-ID ein auf den 17.11.2021 datierter, an ein anderes OLG adressierter und eingangs andere Parteien anführender Schriftsatz eingegangen. [3] Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts sind dort am 12.9.2022 die Berufungsbegründung und ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen, zu dem der Kl. vorgetragen hat, die Berufungsbegründungsfrist sei unverschuldet versäumt worden. In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten werde eine Frist erst nach wirksamer Postausgangskontrolle und erst dann gestrichen, wenn der fristerledigende Schriftsatz vollständig nebst Anlagen geprüft, „signiert“ und der Sendebericht kontrolliert worden sei. Ferner sehe die Büroorganisation vor, dass eine Kanzleikraft zum Nachmittag/Abend eines jeden Tages eine abschließende Fristenkontrolle aller zum jeweiligen Tag ablaufenden Fristen unter Nutzung der Übersicht des Anwaltsprogramms durchführe, um die ordnungsgemäße Erstellung und den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen zu überprüfen. Im konkreten Fall habe die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte versucht, die Berufungsbegründung über das Anwaltsprogramm zu versenden. Da dies nicht funktioniert habe, habe sie, nachdem sie zuvor nochmals kontrolliert habe, dass es sich um den richtigen Schriftsatz handle, um 16:28 Uhr den Versand per beA vorgenommen. Das Prüfprotokoll habe die Übersendung per beA als „erfolgreich“ ausgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Versendung des Schriftsatzes noch am gleichen Tag überprüft. [4] Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde desKl. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 422
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