einer Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Vielmehr ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; Beschl. v. 20.9.2022, a.a.O., Rn. 9 f.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einem Versand über beA – anders als bei einem solchen über Telefax – eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist und deshalb eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 21.3. 2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 26 m.w.N.). [13] bb) Diese Sorgfaltspflichten, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. nicht erfüllt. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Kontrolle des zu übersendenden Dokuments durch eine Kanzleikraft im Vorfeld des elektronischen Versands führt nicht zu einer Herabsetzung der Sorgfaltsanforderungen an die Überprüfung der Eingangsbestätigung. Wie das Berufungsgericht zutreffend und ohne Überspannung der Anforderungen an die den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten angenommen hat, lässt sich dem Vortrag des Kl. nicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO dahingehend, ob die richtige Datei übermittelt wurde, sichergestellt war. Das hätte einen in der Kanzlei zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamen vorausgesetzt, der in der Eingangsbestätigung erscheint und ohne Weiteres die Prüfung erlaubt, ob der richtige Schriftsatz übersandt wurde. Zu einer dahingehenden Organisationsanweisung ist nichts vorgetragen. Der hier verwendete Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ war – wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt – nicht geeignet, eine Verwechslung auszuschließen, da er weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren ermöglicht. [14] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eindeutiger Dateiname wichtig war eine Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten am Nachmittag/Abend des Tages des Fristablaufs nicht geeignet, den Organisationsmangel auszugleichen. Wegen des unklaren Dateinamens war bei der Überprüfung anhand der Eingangsbestätigung nicht erkennbar, dass der falsche Schriftsatz übersandt worden war. [15] cc) Der Organisationsmangel kann als Ursache für die Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2020 – XI ZB 17/19 Rn. 12 m.w.N.). Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Kl. eine Anordnung zur sinnvollen, eine Verwechslung mit anderen Dokumenten ausschließenden Benennung der mittels beA versandten Dateien bestanden, wäre die Übermittlung des falschen Schriftsatzes an das Berufungsgericht rechtzeitig erkannt worden und hätte die richtige Datei noch am gleichen Tag fristwahrend an das Berufungsgericht übersandt werden können. HINWEISE DER REDAKTION: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist nachdrücklich anzuraten, ihren Schriftsätzen aussagekräftige Dateinamen zu geben, um eine Verwechslungsgefahr zumindest zu minimieren. Tipps und Tricks zur optimalen Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs enthält der regelmäßig erscheinende beA-Newsletter der BRAK. ZULÄSSIGE ERSATZEINREICHUNG PER TELEFAX – EGVP-STÖRUNG ZPO § 130d S. 2 und 3 1. Die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11). 2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.v. § 130d S. 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird. BGH, Zwischenurt. v. 25.7.2023 – X ZR 51/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO. [2] Die Bekl. wendet sich gegen die teilweise Nichtigerklärung eines Patents. Das Urteil des Patentgerichts ist ihr am 20.3.2023 zugestellt worden. [3] Die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift ist am 20.4.2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Bekl. dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht haben. [4] Die Kl. hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil die Begründung für die Ersatzeinreichung nicht zusammen mit der Berufungsschrift übermittelt worden ist. AUS DEN GRÜNDEN: [5] Die Berufungsschrift ist form- und fristgerecht eingereicht worden. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 424
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