BRAK-Mitteilungen 6/2023

wird. Eine vergleichbare Situation liegt dann vor, wenn zwar keine Störungsmeldung veröffentlicht ist, aber mehrere Sendeversuche trotz ordnungsgemäßer Bedienung des Systems erfolglos geblieben sind. [24] Im Streitfall waren nach dem glaubhaft gemachten Vortrag beide dieser Voraussetzungen erfüllt. Aus der im Internet veröffentlichten Störungsmeldung war nicht ersichtlich, wann die Störung behoben sein wird. Unabhängig davon ergab sich aus den wiederholt erfolglos gebliebenen Sendeversuchen und den auf eine Störung beim Empfänger-Intermediär hindeutenden Fehlermeldungen, dass eine technische Störung vorlag. [25] c) Aus der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten bei dem früher zulässigen Einreichen fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt sich keine abweichende Beurteilung. [26] Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst – insb. wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen – nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist (BGH, Beschl. v. 20.8.2019 – VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 17). [27] Diese Rechtsprechung ist auf § 130d S. 2 ZPO Rspr. zur Übermittlung per Telefax nicht übertragbar nicht übertragbar. [28] Wie der BGH bereits entschieden hat, ist ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen (BGH, Beschl. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22 Rn. 10). [29] Diese Unterscheidung ist konsequent, weil § 130d S. 2 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen einer Frist betrifft, sondern die Möglichkeit zur Einhaltung einer Frist in einer von der Vorgabe aus § 130d S. 1 ZPO abweichenden Form vorsieht. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein Telefaxgerät wegen Belegung mit anderweitigen Sendungen vorübergehend nicht erreichbar ist, auch bei ordnungsgemäßer Funktion aller Komponenten. § 130d S. 2 ZPO betrifft demgegenüber Fälle, in denen die zur Übermittlung eingesetzten Systeme eine Störung aufweisen. HINWEISE DER REDAKTION: Einen umfassenden Überblick über alles, was im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu beachten ist, gibt Jungk inBRAKMitt. 2022, 126. Die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung erläutern von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 12 sowie ausführlich Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (79). NUTZUNGSPFLICHT FÜR ANWALTLICHE BERUFSBETREUER FamFG §§ 14b I, II, 23, 25 I, 64 II 1. Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 II 1 FamFG einreichen, haben diese gem. § 14b I 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG – anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 II 3 und 4 FamFG) – nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14b I FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gem. § 14b II 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gem. § 14b II 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 426

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0